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Konkubinat

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Hauptseite » Recht » Familienrecht » Konkubinat

Der Begriff Konkubinat (lat. concubitus, Beischlaf) ist die Bezeichnung für eine erlaubte, dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, mehreren Männern oder mehreren Frauen, die nicht durch das Eherecht geregelt wird. Der weibliche Partner einer Konkubinatsbeziehung heißt Konkubine; eine männliche Form dieses Wortes existiert im deutschen Sprachgebrauch nicht.

Vergleich: Ehe und Konkubinat
Ehe / Konkubinat heterosexuell homosexuell
Ehegemeinschaft
(Familie)
Basis: Verwandtschaft[1] ? [2]
Ziel: Nachwuchs, Erbschaft, Existenzsicherung
Beginn: Formeller Akt durch Eheschließung vor dem Standesamt[wp] mit Eheurkunde[wp]
Dauer: auf Lebenszeit[3]
Ende: Nach Beendigung der Ehegemeinschaft besteht Anspruch auf Entschädigung (Unterhalt)
Scheidung: offizielle Aufhebung der Ehe vor einem Gericht[4]
Recht: Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG
Lebensgemeinschaft
(Konkubinat)
Basis: Zweierbeziehung von Mann und Frau, Liebe[5] Zweierbeziehung von Schwulen oder Lesben, Liebe[5]
Ziel: Selbstverwirklichung, Sex Selbstverwirklichung, Sex
Beginn: Informeller Akt durch "Zusammenziehen" oder zwei­seitiger Konfrontation des Umfeldes mit vollendeten Tatsachen "Wir sind jetzt zusammen!" Informeller Akt durch "Zusammenziehen" oder zwei­seitiger Konfrontation des Umfeldes mit vollendeten Tatsachen "Wir sind jetzt zusammen!"
Dauer: unbestimmt (so lange es gut geht) unbestimmt (so lange es gut geht)
Ende: Mit dem Erlöschen der Liebe entfällt die Geschäftsgrundlage[5] Mit dem Erlöschen der Liebe entfällt die Geschäftsgrundlage[5]
"Schluss machen": informeller Akt, mit dem die Beziehung ein­seitig aufgekündigt wird: "Ich habe mich getrennt!"[6][7] "Schluss machen": informeller Akt, mit dem die Beziehung ein­seitig aufgekündigt wird: "Ich habe mich getrennt!"[6][7]
Recht: nicht justiziabel, nicht schützbar[8] nicht justiziabel, nicht schützbar[8]


Einzelnachweise

  1. Durch die Eheschließung wird zwischen den beiden Herkunftsfamilien von Braut und Bräutigam eine verwandt­schaft­liche Verbindung geknüpft (Verschwägerung). Da dadurch ein vielschichtiges Beziehungs­netzwerk entsteht, sollte dies nicht leichtfertig und egoistisch von einer Partei aufgekündigt werden. Von einer Eheschließung zwischen einer christlichen Frau und einem Muslimen wird von Vertretern beider Religionen abgeraten, da die Auffassungen über Ehe, über Gleichberechtigung der Partner und (religiöse) Erziehung der Nachkommen zu weit aus­einander­liegen. Mögen die Eheleute gegebenenfalls noch individuelle Lösungswege für sich finden, so ist ein tragfähiges Übereinkommen zwischen den Herkunftsfamilien in aller Regel unwahrscheinlich.
  2. Gibt es nicht! Was soll das sein?
    Eine Lebensgemeinschaft, die auf Liebe und Sex beruht, kann weder auf Lebenszeit geschlossen werden noch wird damit die Verschwägerung zweier Herkunfts­familien angestrebt.
  3. Christlich: "Bis der Tod euch scheidet." - "Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen." (Matthäus 19,6; Markus 10,8-9) - "Den Verheirateten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Die Frau soll sich vom Mann nicht trennen - wenn sie sich aber trennt, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich wieder mit dem Mann -, und der Mann darf die Frau nicht verstoßen." (1. Korinther 7,10-11) - "Denn ich hasse die Scheidung, spricht der Herr, Gott Israels." (Maleachi 2,16) - "Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere Frau heiratet, begeht Ehebruch; auch wer eine Frau heiratet, die von ihrem Mann aus der Ehe entlassen worden ist, begeht Ehebruch." (Lukas 16,18; Matthäus 5,31-32)
    Islamisch: "Und wenn sie sich zur Ehescheidung entschließen, dann ist Allah allhörend, allwissend." (Sure 2, 227) - "Unter den erlaubten Dingen ist die Scheidung Allah am meisten verhasst." (Hadith: Abu Dawud)
    Säkular: Da die Ehebeziehung auf Dauer angelegt ist - Verwandtschafts­beziehungen[wp] wurden zwischen zwei Familien geknüpft - sollte die Scheidung die Ausnahme bleiben.
  4. Die Scheidung einer Ehe sollte im Gegensatz zum "Schluss machen" in einem Konkubinat nicht einseitig geschehen, sondern von der Überzeugung beider Herkunfts­familien getragen sein, dass die Fortsetzung der Ehe unzumutbar (bei extremer Gewalt) oder unmöglich (Eheleute und Herkunfts­familien sind unrettbar zerstritten) ist oder sonstwie Übereinkunft über die Aufhebung der Verschwägerung hergestellt wurde.
  5. 5,0 5,1 5,2 5,3 Zum Thema Liebe: Im Konkubinat ist die Liebe konstituierend und mit ihrem Erlöschen entfällt die Geschäftsgrundlage. Im Gegensatz dazu ist man nicht schon verheiratet, nur weil man jemanden liebt oder weil man zusammen wohnt. Auch ist man mit dem Erlöschen der Liebe nicht gleich geschieden.
  6. 6,0 6,1 Das "Schluss machen" lässt sich inhaltlich auf ein "Hey, es ist jetzt vorbei, du kannst gehn" zusammenfassen.
    Weiber gehen oft ziemlich verworrene Wege, um Beziehungen zu beenden: nehmen sich so genannte "Auszeiten", verweigern sich sexuell, suchen sich einen neuen Freund oder sogar gleich einen komplett neuen Freundeskreis ..., gerade so als würden sie Indizien hinterlassen, die der "ungeliebte" Partner einsammeln soll und ihn möglichst auf die richtige Fährte locken sollen. Das hat den Zweck, dass die unangenehme Wahrheit nicht selbst ausgesprochen werden muss, sondern "bequem" darauf gewartet werden kann, dass der Partner von allein irgendwann darauf kommt, dass er nicht mehr geliebt wird.
  7. 7,0 7,1 ElitePartner.de: Fünf Sätze beim Schlussmachen und was sie bedeuten
  8. 8,0 8,1 Liebe ist genauso wenig wie Freundschaft justiziabel, Sex ist nicht erzwingbar. Insofern kann bei einem Konkubinat die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht greifen. Die Forderung nach der Gleichstellung gleich­geschlechtlicher Lebens­gemein­schaften mit der Ehe sind deshalb systematischer Unsinn oder verfolgen den Zweck, das Institut Ehe zu einem Konkubinat abzuwerten und so des Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berauben.

Querverweise

Netzverweise