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Aktenordnung
Die so genannten Aktenordnung (AktO) regelt die Führung von Gerichtsakten. Ihre Urfassung stammt aus dem Jahr 1934. Die einzelnen Bundesländer haben aktualisierte Fassungen.
Einige Bestimmungen aus der AktO können bedeutsam sein, wenn man im Zuge einer Akteneinsicht anhand einer nachträglich geänderten Nummerierung der Seiten (die Nummerierung erfolgt durch einen Beamten der Geschäftsstelle handschriftlich oben rechts auf jeder Seite) - feststellt, dass einzelne Seiten entfernt wurden.
Die willkürliche Entnahme von Seiten ist durch die Aktenordnung nicht gedeckt. Vielmehr schreibt § 5 Abs. 6 AktO vor: "Sind Akten oder Aktenteile verloren gegangen oder nicht mehr aufzufinden, so ist alsbald der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter sowie der Behördenleitung Anzeige zu machen."
Natürlich kann es schon einmal vorkommen, dass Seiten falsch abgeheftet worden sind und dies später bemerkt wird. Im Falle der Entnahme solcher Seiten, die eine nachträgliche Änderung der Nummerierung erforderlich macht, ist dann so zu verfahren, dass an den betreffenden Stellen Vermerke eingeheftet werden, aus denen hervorgeht, welche Seiten von wem und wann aus welchem Grund aus der Akte entfernt worden sind.
Im Übrigen muss zwar nicht Alles eingeheftet werden, aber in § 3 Satz 3 AktO heißt es: "Schriften, Abbildungen oder Ähnliches, die später zurückzugeben sind oder sich zur Einheftung nicht eignen, sind, soweit nicht ihre Aufbewahrung auf sonstige Art erforderlich ist, in einem einzuheftenden Umschlag aufzubewahren."
Stellt man in einer Akte das Fehlen von Seiten fest, enthält die Akte jedoch keinen eingehefteten Umschlag, keine Vermerke zur Entnahme falsch abgehefteter Seiten und auch keine Anzeige wegen des Fehlens von Seiten, deutet dies auf eine Manipulation der Akte.