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Artikel 9 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 9 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).

Wortlaut

Artikel 9 (Recht, Vereine, Gesellschaften und Vereinigungen zu bilden)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2]
(1) Alle haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, die rechts- oder sitten­widrige Zwecke verfolgen oder die Demokratie oder die Völker­verständigung gefährden, sind verboten. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Straf­gesetzen zu­wider­laufen oder die sich gegen die verfassungs­mäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völker­verständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschafts­bedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechts­widrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeits­kämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschafts­bedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.[3]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
  3. Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgerufen am 28. August 2011

Querverweise