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Grenzsicherung

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Ein Staat, der verfassungswidrig mit der Aufgabe der Grenzsicherung auch sein grundgesetzlich geschütztes Staatsvolk aufgibt, verletzt gleich BEIDE konstitutiven Grund­aufgaben, die seine bloße Existenz (ohnehin nur in MINIMALER Ausprägungs­form) rechtfertigen: die Verteidigung des Rechts nach innen und die Verteidigung des Territoriums nach außen! Ein Staat, der beides aufgibt, ist keiner mehr und hat jedes Recht auf Steuer­erhebung verwirkt!
– Peter Böhringer[1]

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