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Körperschaft

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Der Begriff Körperschaft (auch Korporation[wp], von französisch corporation entlehnt[wp]) bezeichnet einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck[wp] verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.[1]

Es gibt Körperschaften des privaten Rechts[wp] und Körperschaften des öffentlichen Rechts[wp]. Daneben gibt es auch Binationale Körperschaften.

Privatrechtliche Körperschaften wie Aktien­gesellschaften[wp] oder GmbHs[wp] nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Ihre freie Gründung und Betätigung ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungs­rechtlich garantiert, ebenso die Mitgliedschaft (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG). Das gilt auch für juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im EU-Ausland.[2]

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung[wp] und nehmen neben Anstalten[wp] und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Beliehenen[wp] öffentliche Verwaltungs­aufgaben[wp] wahr. Für bestimmte Personen kann die Mitgliedschaft in bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften gesetzlich vorgeschrieben sein, beispielsweise für Angehörige der sogenannten Kammerberufe in berufsständischen Organisationen[wp] mit Aufsichts­funktion wie der Ärzte-[wp] oder der Rechts­anwalts­kammer[wp].

Einteilung

Körperschaften des privaten Rechts

  • In Österreich und der Schweiz Vereine[wp], in Deutschland eingetragene Vereine (e. V.)[wp] mit zahlreichen Formen wirtschaftlicher Vereine. Größter deutscher e. V. ist der ADAC[wp].
  • Aktiengesellschaften[wp] (AGs)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung GesmbH (Österreich) bzw. GmbH (Deutschland) und ihre Sonderformen, z. B. die Unternehmergesellschaft (UG) und die gGmbH (gemeinnützige GmbH).
  • Genossenschaften[wp]
  • In der Schweiz außerdem Investment- und Kommanditgesellschaften[3] (Kommanditgesellschaften (KGs) nach deutschem und österreichischem Recht sind hingegen Personengesellschaften, also keine Körperschaften des privaten Rechts.)

Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Gebietskörperschaften[wp] mit Gebietshoheit[wp] (Bund, Länder, Kantone, Bezirke, Landkreise, Gemeinden);
  • Verbandskörperschaften mit Gebietshoheit (Zusammenschlüsse von Gemeinden zu Gemeinde-[wp] oder Zweckverbänden[wp]);
  • Personalkörperschaften[wp] ohne Gebietshoheit, bei denen der Beruf oder eine bestimmte persönliche Eigenschaft Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist (z. B. Sozialversicherungsträger[wp], Apotheker-[wp], Ärzte-[wp], Industrie- und Handelskammer[wp], Handwerks-[wp], Notar-[wp] oder Zahnärztekammer[wp]; in Österreich außerdem die Arbeiter-[wp] oder die Hochschülerschaft[wp]).

Sonderfälle

  • Öffentlich-rechtliche Religions­gesellschaften[wp]
  • eine Teilkörperschaft (auch Gliedkörperschaft genannt) umfasst eine bestimmte Untermenge der Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts[wp] (z. B. die Studentenschaft einer Hochschule) und ist mit bestimmten Rechten ausgestattet.

Rechtsgeschichte

Historische Körperschaften sind unter anderem die Zünfte[wp] und Korporationen[wp].

Einzelnachweise

  1. Raiser, Veil: Kapitalgesellschaftsrecht. 6. Auflage. 2015, S. 8, Rn. 2.
  2. Mike Wienbracke: EU-Recht geht Art. 19 Abs. 3 GG vor. BVerfG: Juristische Personen aus dem EU-Ausland sind grundrechtsfähig[archiviert am 4. März 2016] publicus-boorberg.de, 2011.
  3. Körperschaften. Veröffentlichungen des Lehrstuhls für Handels-, Wirtschafts- und Immaterialgüterrecht Universität Zürich, abgerufen am 30. Juli 2013.
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Körperschaft (12. September 2024) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.