Jugendschutz Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Unterstützen Sie eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde. Donate Button.gif

Künstlersozialkasse

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Sozial » Soziales System » Künstlersozialkasse
Hauptseite » Staat » Sozialstaat » Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung[wp] in Deutschland. Sie ermöglicht frei­schaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-[wp], Pflege-[wp] und Renten­versicherung[wp]. Im Gegensatz zu freiwillig versicherten Selbständigen[wp] zahlen sie dort nur einen dem Arbeitnehmeranteil[wp] entsprechenden Beitrag.

Für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung ist die Künstler­sozial­kasse (KSK) zuständig. Sie ist eine unselbständige, jedoch haushalts- und vermögens­mäßig gesonderte Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn[wp]. Sitz beider Kassen ist Wilhelmshaven. Seit Mitte 2007 ist auch die Deutsche Rentenversicherung[wp] für die Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe[wp] zuständig.[1]

Leistungen

Das Künstlersozialversicherungsgesetz[wp] (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege­versicherung.

Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungs­beiträge; der andere Beitragsanteil wird über die Künstler­sozial­versicherung finanziert. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten ("Verwerter").

Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflege­versicherung ist die Künstler­sozial­kasse (KSK) aber nicht zuständig. Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflege­kassen (Allgemeine Orts­kranken­kassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungs­kranken­kassen) und bei der Datenstelle der Renten­versicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter. Leistungen aus dem Versicherungs­verhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich der zuständige Renten­versicherungs­träger und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Private oder gesetzliche Kranken­versicherung

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten für Künstler/Publizisten vor, sich von der gesetzlichen Kranken­versicherungs-/Pflege­versicherungs­pflicht befreien zu lassen:

  • für Berufsanfänger
  • für Höherverdienende

Wer die Absicht hat, sich zugunsten einer privaten Kranken­versicherung von der gesetzlichen Kranken­versicherung nach dem KSVG befreien zu lassen, sollte sich mit den Unterschieden zwischen einer privaten und der gesetzlichen Kranken­versicherung vertraut machen, bevor entsprechende Anträge gestellt werden.

Einzelnachweise

  1. Quelle: Information zur Künstlersozialabgabe, 1. Juli 2012, Deutsche Rentenversicherung

Netzverweise