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Schulzwang

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So wie der Staat, was die rein wissenschaftliche Ausbildung betrifft, schon heute in das Selbst­bestimmungs­recht des einzelnen eingreift und ihm gegenüber das Recht der Gesamtheit wahrnimmt, indem er, ohne Befragung des Wollens oder Nichtwollens der Eltern, das Kind dem Schulzwang unterwirft, so muß in noch viel höherem Maße der völkische Staat dereinst seine Autorität durchsetzen gegenüber der Unkenntnis oder dem Unverständnis des einzelnen ...

- Adolf Hitler: "Mein Kampf", München 1943

Mit der Schulpflicht[wp] haben die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungs­träger im Umfang des schulischen Wirkungs­feldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außer­schulischen Bereich beschränkt wird. Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungs­programm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können.

- Bundesverwaltungsgericht Leipzig, 6. Senat, Urteilsbegründung, Neumann et al., 11. 9. 2013[1]

Einzelnachweise

  1. Citat(e) des Tages LXXIV, Geiers Notizen am 20. November 2013 ([...] Je öfter mir Fetzen aus Hitlers Opus unterkommen, desto mehr vermute ich, daß die Publikation des Buches nicht wegen seiner übergroßen Ferne zur heutigen gesellschaftlichen Realität unterbunden wird, sondern vielmehr wegen seiner verräterischen Nähe. [...])

Netzverweise