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Sozialgesetzbuch
In Gesetzen darf es keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts geben. Der Anspruch des Grundgesetzes lautet in Artikel 3 Absatz 1: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Der Gesetzgeber bricht willentlich diesen Anspruch.
Männerdiskrimierungen im Sozialrecht.
§ 36a SGB II Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
- (1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Sucht eine Person in einem Männerhaus Zuflucht, gibt es gar kein Geld.
§ 11 SGB III Eingliederungsbilanz
- (2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauenanteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit sowie über Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben,
Männer bleiben unberücksichtigt.
§ 385 SGB III Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
- (1) Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regionaldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.
- (2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen.
- (3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben.
Kein Kommentar, Frauenförderung, Frauenerwerbsarbeit usw.
§ 25 SGB V Gesundheitsuntersuchungen
- (2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
Man hat es in Worten hingeschrieben, damit die Diskriminierung nicht so ins Auge fällt: 20 vs. 45 Jahre!
§ 237a SGB VI Altersrente für Frauen
- (1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- 2. das 60. Lebensjahr vollendet,
- 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
- 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Längere Lebenserwartung, dafür früher in Rente. Ist mehr historisch zu sehen, da diese Generation schon fast komplett in Rente ist.
§ 1 SGB IX Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
- Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Behinderte Frauen sind mehr wert als behinderte Männer.
§ 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen
- (6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
Die besonderen Bedürfnisse behinderte Männer werden diskriminiert.
Lobbygruppen behinderter Frauen ist außerdem noch in den §§ 19, 20, 22, 24, SGB IX besonderes Gehör zu geben. Warum setzen sich solche Gruppen nicht für alle Behinderten ein?
§ 21 SGB IX Verträge mit Leistungserbringern
- (1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über
- 6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.
Da ist mal wieder 'ne schöne Quote.
§ 33 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- (2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
Aber Männer bekommen keine gleichen Chancen, oder wie? Warum steht da nicht »Allen Menschen werden gleiche Chancen gesichert«?
§ 44 SGB IX Ergänzende Leistungen
- (1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
- 3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
Männer brauchen offenbar kein Selbstbewußtsein.
§ 71 SGB IX Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- (1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
Die nächste Quote.
§ 83 SGB IX Integrationsvereinbarung
- (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.
- (2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
- 2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
Frauenquote allerorten.
§ 104 SGB IX Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
- (3) Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen durch,
Auch hier werden wieder behinderte Männer diskriminiert.
§ 112 SGB IX Fachliche Anforderungen
- (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden.
- (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.
Noch mehr Quoten.
Hier dürfte klar sein: Um echte Gleichberechtigung zu erreichen, müssen Gesetze geschlechtsneutral formuliert sein (und damit ist nicht gendergerechte Sprache gemeint). Männer kommen allerdings in diesen Gesetzestexten ausschließlich in der Formulierung »Frauen und Männer« und in der Nähe von Vokabeln wie »Gleichstellung« vor.