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154 GVG

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Der Paragraph 154 GVG regelt die Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher.

Wortlaut

154 GVG
Fassung von 1. Oktober 1879 Fassung von 1. April 1924 Fassung von 1. Oktober 1950 Fassung von 8. September 2015
[1] Bei jedem Gerichte wird eine Gerichts­schreiberei eingerichtet. [2] Die Geschäfts­ein­richtung bei dem Reichs­gerichte wird durch den Reichs­kanzler, bei den Landes­gerichten durch die Landes­justiz­verwaltung bestimmt. Die Dienst- und Geschäfts­verhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Voll­streckungen zu betrauenden Beamten (Gerichts­vollzieher) werden bei dem Reichs­gerichte durch den Reichs[­minister der Justiz], bei den Landes­gerichten durch die Landes­justiz­verwaltung bestimmt. Die Dienst- und Geschäfts­verhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Voll­streckungen zu betrauenden Beamten (Gerichts­vollzieher) werden bei dem Bundes­gerichts­hof durch den Bundes­minister der Justiz, bei den Landes­gerichten durch die Landes­justiz­verwaltung bestimmt. [1] Die Dienst- und Geschäfts­verhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Voll­streckungen zu betrauenden Beamten (Gerichts­vollzieher) werden bei dem Bundes­gerichts­hof durch den Bundes­minister der Justiz und für Verbraucher­schutz, bei den Landes­gerichten durch die Landes­justiz­verwaltung bestimmt. [2][3]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 154 GVG
  2. dejure.org: § 154 GVG
  3. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.13, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950. (Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts)