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154 GVG
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Der Paragraph 154 GVG regelt die Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher.
Wortlaut
154 GVG | |||
Fassung von 1. Oktober 1879 | Fassung von 1. April 1924 | Fassung von 1. Oktober 1950 | Fassung von 8. September 2015 |
[1] Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. [2] Die Geschäftseinrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichskanzler, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. | Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Reichsgerichte durch den Reichs[minister der Justiz], bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. | Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. [1] | Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. [2][3] |