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Gerichtsvollzieher

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Hauptseite » Staat » Justiz » Gericht » Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher führen die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners durch, sie sind für die Abnahme der eides­stattlichen Versicherung[wp] zuständig und übernehmen auch Aufgaben im Zustellungs­wesen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit arbeiten sie vom Gericht unabhängig und erledigen ihre Aufträge nach eigenem Ermessen.

Sie unterliegen der Dienstaufsicht des Direktors des Amtsgerichts.

Zitat: «Der Kern der Staats­räson ist der Gerichts­voll­zieher.» - Peter Sloterdijk[wp][1]

Rechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher wird meist verwechselt mit dem Vollstreckungsbeamten. Während der Voll­streckungs­beamte von seiner Behörde (Finanzamt, Hauptzollamt, Stadt) weisungs­gebunden beauftragt wird, die von dort vorgegebenen Voll­streckungs­handlungen wegen eigener Forderungen bei dem Schuldner vorzunehmen, ist im Gegensatz dazu das selbst­ständige Voll­streckungs­organ Gerichts­vollzieher nur dem Gesetz unterworfen und wird auf Antrag eines Gläubigers mit gerichtlich erwirktem Titel im Rahmen der Gesetzgebung eigen­verantwortlich tätig. Ein Vollstreckungsbeamter darf die Berufsbezeichnung Gerichts­vollzieher nicht führen.

Der Gesetzgeber hat bis dato für den Berufsstand des Gerichts­vollziehers noch kein eigenes Gesetz geschaffen. Der Gerichts­vollzieher bezieht seine Rechts­stellung daher lediglich aus dem § 154 GVG und den dazu ergangenen Vorschriften der Geschäfts­anweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichts­vollzieher-Ordnung (GVO).

Der Gerichtsvollzieher ist dreigeteilt zu beurteilen. Er unterliegt in seiner Funktion

  • als Landsbeamter - dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienst­vor­gesetzten nach dem Beamtenrecht
  • als Kostenbeamter - dienstrechtlich Beamten der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen
  • als selbständiges Vollstreckungsorgan - formell­rechtlich dem Vollstreckungs­gericht im Wege eines Rechts­mittels[wp] bzw. Rechtsbehelfs[wp].
Der GV als Landesbeamter
Der Gerichtsvollzieher ist ein Landesbeamter, der eine Sonderlaufbahn absolviert hat.
Er ist ein "ausgelagerter" Teil des Amtsgerichts, allerdings - und das ist die Besonderheit - mit eigenem Geschäftsbetrieb. Da so genannte hoheitliche Aufgaben nur von staatlichen Institutionen erfüllt werden können und dürfen - hier zwangsweise Eingriffe in die Grundrechte eines Schuldners kraft Gesetzes - muss das Voll­streckungs­organ staatlicher Natur sein. Jede Voll­streckungs­handlung des Gerichts­vollziehers ist eine Amtshandlung. Nach Außen hin ist der Beamtenstatus in der Führung des Landes­wappens und des Dienstsiegels ersichtlich.
In seiner Stellung als Beamter unterliegt er wie jeder Beamte dienst­rechtlich wie beamten­rechtlich der jeweiligen Dienstaufsicht des örtlich zuständigen Amtsgerichts­präsidenten bzw. -direktors.
Rechtlich davon zu unterscheiden ist seine Funktion als selbstständiges Vollstreckungs­organ.
Der GV als Kostenbeamter
Für die Amtshandlungen erhebt der Gerichtsvollzieher Kosten nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG) für seine jeweilige Landeskasse. In der Kostenerhebung unterliegt der Gerichts­vollzieher der Aufsicht und Überprüfung eines Landes­kosten­prüfungs­beamten bzw. Bezirksrevisors.
Der GV als selbstständiges Vollstreckungsorgan
Der Gerichtsvollzieher ist aber zum anderen ein selbständiges Organ der Rechtspflege, d. h. in seinen voll­streckungs­rechtlichen Entscheidungen und Handlungen eigen­verantwortlich und nur den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Seine vollstreckungs­rechtlichen Entscheidungen und Handlungen können nur im Wege von

Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen durch das Voll­streckungs­gericht überprüft werden.

Obwohl er nach Aussen mit eigenem Namen und Geschäftsbetrieb auftritt, ein eigenes Büro unterhält, eigene Angestellte beschäftigt, ist er im rechtlichen Status ein Landesbeamter. Gesetzliche Vorschriften und die daraus resultierenden Verordnungen, welche Freiberufler oder Gewerbe­treibende betreffen, sind auf den beamteten Gerichts­vollzieher nicht anwendbar.

Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unterliegt dem öffentlichen Recht! (s.a. BGH -IX a ZB 274/03- RGZ -Vereinigte Zivilsenate- 82,85,86 ff.; Brox/Walker, Zwangs­voll­streckungs­recht 7. Auflage § 1 Rdnr. 12; Zöller/Stoiber, ZPO 24. Aufl. § 753 Rdnr. 5; Zöller/Gummer, a.a.O. § 154 GVG Rdnr. 6). Zwischen Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher besteht kein Auftrags­verhältnis im privat­rechtlichen Sinne. Der Gläubiger stellt einen Antrag an die dafür eingerichtete staatliche Institution, welcher überprüft und bearbeitet wird. Daraus resultiert u. a., dass der Gerichts­vollzieher nicht weisungs­gebunden ist und im Rahmen seiner Tätigkeit weder Vertretungs­handlungen für den Gläubiger noch für den Schuldner vornimmt. Aus­geschlossen von seiner Tätigkeit ist er nur nach den Vorschriften des § 155 GVG.[2]

Aufgabenbereich

Die primäre Aufgabe besteht in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers[wp] gegen den Schuldner[wp]. Ist das nicht möglich, kann der Gerichts­vollzieher die Beschlagnahme[wp] von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbeln, Kraft­fahrzeugen oder Schmuck, vornehmen (Pfändung[wp]). Allerdings hat er sich an das Kahlpfändungsverbot (§§ 811  ff. ZPO[wp]) zu halten. Nach einer - in der Amtssprache - "fruchtlosen" Pfändung oder bei Vorliegen einer der anderen Voraussetzungen nach § 807 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eides­stattliche Versicherung[wp] (früher: Offenbarungseid) abnehmen. Dabei muss der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorlegen und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Mit der Abgabe der Erklärung des Schuldners wird dieser dann für drei Jahre in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis[wp] eingetragen. Auch kann ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung zwangsweise räumen, Gegenstände austauschen (Austausch­pfändung), Kindes­weg­nahmen durchführen, Herausgabe-Voll­streckungen vollziehen und Dokumente amtlich zustellen. Mit Einverständnis des Gläubigers kann er mit dem Schuldner auch einen Ratenplan aufstellen und die Raten­zahlungen überwachen.

Kuckuck

Früher kennzeichnete der Gerichtsvollzieher beschlagnahmte Gegenstände, indem er ein Pfandsiegel[wp] mit aufgedrucktem Staatssiegel (in Preußen: Adler), den so genannten "Kuckuck", aufklebte. Diese Pfandmarken sind auch heute noch gebräuchlich, tragen aber nicht mehr das Staatssiegel, sondern nur noch die Bezeichnung "Pfandsiegel" und den Namen des Amtsgericht]s, dem der Gerichts­vollzieher angehört. Das unberechtigte Entfernen ist gemäß § 136 Abs. 2 StGB als "Siegelbruch" strafbar.

Kinderklaugehilfe

Eine besonders perfide Rolle spielen Gerichtsvollzieher, wenn sie Vätern im Auftrag der Kinderklaubehörde entgegen dem Naturrecht ihre Kinder entreißen, um sie alsdann der (alleinerziehenden) Mutter quasi als deren "Besitz" zuzuführen. Solcherart agierende Gerichts­vollzieher machen sich zum Büttel des Staatsfeminismus und der Frauenbevorzugung. Weil Gerichts­voll­zieher als "selbstständige Organe der Rechtspflege" keiner Weisungs­befugnis unterliegen, können sie Aufträge zum "staatlich organisierten Kinderklau" aber durchaus ablehnen. Nicht wenige Gerichtsvollzieher tun dies auch oder erledigen derartige Missionen mit sicherem Gespür dafür, welches Verhalten im Umgang mit Kindern angemessen ist. Kollegen, denen dieser Sinn für die Verhältnis­mäßigkeit der Mittel abgeht, sollten sich allerdings vergegenwärtigen, dass sie in eigener Verantwortung handeln. Zum einen kann man ihnen die Art und Weise, wie sie agieren, persönlich zuordnen. Zum anderen müssen sie sich überlegen, ob sie nach brutalst­möglicher Durchführung einer Kindeswegnahme - so werden solche Aktionen in der Amtssprache mit wohl unfreiwilliger Ehrlichkeit bezeichnet - noch ohne Schaudern in den Spiegel blicken können.

Zusammen mit den Mitarbeitern des Jugendamts, Familienrichtern und Gutachtern bilden gewissenlose Gerichtsvollzieher die Quadriga der Familienzerstörung.

Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers

Zu den Plänen, den Beruf des Gerichtsvollziehers zu privatisieren:

Zitat: «Das bedeutet künftig, dass Schuldner nicht nur durch Inkasso­dienste abgezockt werden, sondern auch noch durch geldgeile private Gerichts­vollzieher, welche dann vermutlich Inkasso­dienst und Gerichts­vollzieher in einer Person sind ...»[3]
Zitat: «Ein Staat, der seine hoheitlichen Rechte (und Pflichten) aufgibt, gibt sich selbst auf und zeigt, dass er nicht mehr in der Lage ist, mit sich selbst umzugehen.
Werden Gerichtsvollzieher als Vollzugsbeamte der Judikative privatisiert, was wäre dann der nächste Schritt? Private Richter? Private Staatsanwälte? Private Polizei[3]


Der Gerichtsvollzieher war bis zum 31. Juli 2012 Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Voll­streckungs­titel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichts­verfahrens) Schriftstücke zuzustellen. Er unterstand in seiner Funktion als Landesbeamter dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienst­vorgesetzten nach dem Beamtenrecht, als Kosten­beamter dienst­rechtlich Beamten der Landeskasse im Wege von regel­mäßigen Überprüfungen und als eigenständiges Voll­streckungs­organ formellrechtlich dem Voll­streckungs­gericht, das über gegen seine Voll­streckungs­handlungen eingelegte Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe entscheidet. Seit dem 1. August 2012 ist der Gerichts­vollzieher freiberuflich tätig (Beleihungs­system).

Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln hoheitlich tätig wurde, bedurfte es dafür einer grundgesetzlichen Ermächtigung. Die einschlägige Vorschrift in Artikel 33 Abs. 4 GG lautet seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­verhältnis stehen."

Als Träger hoheitlicher Befugnisse gemäß Art. 33 Abs. 4 GG war er gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als besonderes Organ der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unverbrüchlich an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der beamteten Gerichtsvollzieher waren seit dem Inkrafttreten des Rechts­ver­ein­heit­lichungs­gesetzes am 12.09.1950 im § 154 GVG geregelt. Die Vorschrift lautet:

"Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landes­justiz­verwaltung bestimmt."

Eine weitere einfachgesetzliche Regelung betreffend die Zuständigkeit von Gerichtsvollziehern befindet sich in § 753 ZPO. Die Vorschrift lautet:

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichts­vollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangs­voll­streckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichts­vollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

Unterhalb der Gesetzesebene sind die Gerichts­vollzieher­ordnung und die Geschäfts­anweisung für Gerichtsvollzieher geregelt.

Bedeutsam für die obige Fragestellung sind die bis zum 31.07.2012 geltenden Vorschriften der §§ 1 und 2 GVO gewesen, die da lauteten:

§ 1 GVO Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.
§ 2 GVO Dienstbehörde
1. Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist.
2. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichts­voll­ziehers ist der aufsicht­führende Richter des Amtsgerichts.

Die einschlägige Neuregelung befindet sich ausschließlich in § 2 GVO, da § 1 GVO ersatzlos aufgehoben worden ist. Der § 2 GVO lautet seit dem 01.08.2012 wie folgt:

§ 2 Dienstaufsicht
Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichts­vollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienst­vorgesetzter des Gerichts­voll­ziehers ist der aufsicht­führende Richter des Amtsgerichts.

Die Neuregelung ist mit der Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG, die einen tragenden Verfassungs­grundsatz enthält, nicht vereinbar.

Die Unvereinbarkeit der Neuregelung der GVO mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG hat der Bundesrat erkennbar erkannt, denn die Drucksache 17/1210 vom 24.03.2010 aus der 17. Wahlperiode enthält den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes mit dem Ziel, einen Artikel 98a einzuführen, der da lauten sollte:

"Artikel 98a
Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungs­gemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt."
Zitat: «Solange keine neue grundgesetzliche Ermächtigungs­grundlage für die Voll­streckungs­handlungen der Gerichts­vollzieher im Bonner Grundgesetz an Stelle der Vorschrift von Art. 33 Abs. 4 GG geschaffen wird, fehlt den nicht mehr in einem öffentlich-recht­lichen Dienst- und Treue­verhältnis stehenden Gerichts­vollziehern seit dem 01.08.2012 die Legitimation, mit Gewalt hoheitliche Voll­streckungs­akte zu vollziehen.

Das hat zur Folge, dass die freiberuflichen Gerichtsvollzieher zurzeit nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen und auch nicht im Wege der Amtshilfe andere Behörden, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Unterstützung heranziehen können sowie diese Behörden im Gegenzug auch keine Amtshilfe gewähren dürfen.»[4]

Wenn der privatisierte Gerichtsvollzieher bei seinen Vollstreckungs­handlungen zivilrechtlich handelt, steht ihm also die Befugnis zur Anwendung von Gewalt einschließlich des unmittelbaren Zwanges nicht zu. Daran ändert auch nichts, wenn in § 2 GVO geregelt ist, dass der privatisierte Gerichts­vollzieher der Aufsicht des Gerichts unterliegt und der aufsichts­führende Richter des Amtsgerichts sein unmittelbarer Dienst­vor­gesetzter ist. Er bleibt privatisierter Freiberufler, der nicht auf das staatliche Gewaltmonopol zurückgreifen kann.

Eine fatale Folge der Privatisierung der Gerichtsvollzieher besteht darin, dass an die Stelle des an Gesetz und Recht gebundenen alimentierten Beamten ein in Gewinn­erzielungs­absicht handelnder Freiberufler tritt.

Eine weitere ebenso fatale Folge ist die Tatsache, dass die bisher gemäß Art. 34 GG zugunsten des Bürgers (sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers) in Gestalt des Grund­rechts­trägers geregelte Staatshaftung entfällt.

Art. 34 GG lautet:

"Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."

Schließlich unterläuft die Privatisierung des Gerichts­vollziehers das uneingeschränkte prozessuale Freiheits­grund­recht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wonach jeder Grund­rechts­träger einen Folgen­beseitigungs­anspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechte­verletzung gegen den beamteten Gerichts­vollzieher hatte, der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten kostenfrei geltend gemacht werden konnte. Gegen den privatisierten Gerichtsvollzieher bleibt nur eine kostenträchtige Schaden­ersatz­klage nach den zivil­rechtlichen Vorschriften übrig.

Einzelnachweise

  1. Peter Sloterdijk[wp], in: "Metamorphosen des Mehrwerts", sat1 am 18. Mai 2008 um 23:35 Uhr
  2. der-gerichtsvollzieher.de: Berufsbeschreibung, 2004
  3. 3,0 3,1 DerDemokrat Pro: Gerichtsvollzieher sollen privatisiert werden, 15. Januat 2011
  4. Petra Timmermann: Gerichtsvollzieher sind keine Beamten mehr

Netzverweise