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1584 BGB
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Der Paragraph 1584 BGB ...
Wortlaut
1584 BGB | 1584 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter | |||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. August 1938 | Fassung von 1. Juli 1977 | Fassung von 1. Juli 1998 | Referentenentwurf von Juli 2016 |
(1) [1] Ist ein Ehegatte allein für schuldig erklärt, so kann der andere Ehegatte Schenkungen, die er ihm während des Brautstandes oder während der Ehe gemacht hat, widerrufen. [2] Die Vorschriften des § 531 finden Anwendung. | (weggefallen) | [1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | [1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. [1] | [1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. [2][3] |
(2) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft des Scheidungsurtheils ein Jahr verstrichen oder wenn der Schenker oder der Beschenkte gestorben ist. |
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1584 BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1584 BGB
- ↑ Gesetzentwurf zu Scheinvaterregress, Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, KuckucksvaterBlog am 18. Juni 2016