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Bürgerliches Gesetzbuch

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Hauptseite » Staat » Recht » Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation[wp] des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechts­beziehungen zwischen Privat­personen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungs­eigentums­gesetz, Versicherungs­vertrags­gesetz, etc.) das allgemeine Privatrecht. Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts[wp].

Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen trat das BGB noch zur Zeit des Deutschen Kaiserreichs[wp] am 1. Januar 1900 durch durch Art. 1 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)[wp] in Kraft (RGBl. 1896 I S. 195). Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Erstmals wurde einheitlich die Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit[wp] festgeschrieben.

Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde allerdings de facto die bürgerliche Ehe abgeschafft. Da die bürgerliche Familie das Zentrum der bürgerlichen Gesellschaft darstellt, kann seitdem eigentlich nicht mehr von einem "bürgerlichen" Gesetzbuch die Rede sein. Es führt seitdem seinen Namen nur noch aus nostalgischen Gründen, inhaltlich ist das BGB nicht mehr bürgerlich.

§ 1306 BGB - Doppelehe

Der Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde. Zunächst regelte er die "Einwilligung in die Ehe durch Adoptiveltern", dann das Verbot der "Doppelehe". Seit dem 1. Juli 1998 stellt er Ehe und Lebens­partnerschaft hinsichtlich der Mehrehe gleich.

Kommentar

Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen, wo Ehe und Lebenspartnerschaft rechtlich gleichgestellt werden.

Hauptartikel: 1306 BGB

§ 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft

Der Paragraph 1353 BGB definiert die Ehe als Lebensgemeinschaft. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1977 wurde die juristische Fiktion der Ehezerrüttung eingeführt.

Kommentar

Die eheliche Verantwortung, von der seit dem 1. Juli 1998 die Rede ist, verlagert sich immer mehr zur "nach­ehelichen Solidarität" und "Kompensation ehe­bedingter Nachteile" zur Rechtfertigung nach­ehelichen Ehegattinnenunterhalt.

Hauptartikel: 1353 BGB

§ 1354 BGB - Familienoberhaupt

Der Paragraph 1354 BGB ordnete der Familie ein Familienoberhaupt zu, so wie jeder wirtschaftliche Betrieb einen Geschäfts­führer hat. Mit der Gesetzes­änderung am 1. Juli 1958 wurde die Familie enthauptet und de facto handlungsunfähig gemacht.

Kommentar

Mit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 1958 ist die erste von einer Reihe von Gesetzes­vorhaben mit dem Ziel, die Familie zu schwächen, zu deformieren und schlussendlich ganz abzuschaffen. Der folgende Schritt war die Familienrechtsreform 1976.

Hauptartikel: 1354 BGB

§ 1358 BGB

Der Paragraph 1358 BGB wurde aufgehoben.

Kommentar

Der Paragraph 1358 BGB a. F. widersprach dem Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, und dieser Widerspruch führte automatisch dazu, dass diese Vorschrift nicht galt.[1] An dieser Nicht-Geltung gab es überhaupt keinen Zweifel, auch wenn § 1358 noch im BGB stand - selbst im Palandt, dem für die Praxis maßgeblichen Kommentar zum BGB, steht dies schon 1953 ausdrücklich in der Vorbemerkung zu § 1358 BGB drin.[2] Dass der § 1358 bis zum Jahr 1957 noch nicht aus dem BGB entfernt war, lag allein daran, dass der Gesetzgeber elend lange (von 1953 bis 1957) für das Gleichberechtigungsgesetz brauchte, trotz der durch Art. 117 GG gesetzten Frist bis 1953.[3]

Hauptartikel: 1358 BGB

§ 1565 BGB - Scheitern der Ehe

Der Paragraph 1565 BGB führte am 1. Juli 1977 im BGB das so genannte Ehezerrüttungsprinzip ein.

Kommentar

Die Ehezerstörung kann gezielt herbeigeführt werden, was formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozial­hilfe­recht ermöglicht wird: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozial­hilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs-Instrument für Ehe­zerstörungen geworden.[4]

Hauptartikel: 1565 BGB

§ 1566 BGB - Vermutung für das Scheitern

Der Paragraph 1566 BGB ist der Paragraph, der am 1. Juli 1977 im Bürgerlichen Gesetzbuch das so genannte Ehezerrüttungsprinzip einführte.

Kommentar

Die Ehezerrüttung ist eine juristische Fiktion, denn es wird von keinen Gericht überprüft, ob eine Ehe zerrüttet ist. Vielmehr wird eine Trennung von drei Jahren als unwiderlegbare Tatsache angesehen, dass eine unheilbare Ehezerrüttung vorliegt. Dieser Tatbestand jedoch kann gezielt herbeigeführt werden, was formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozial­hilfe­recht ermöglicht ist: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischen­finanzierungs-Instrument für Ehe­zerstörungen geworden.[4]

Hauptartikel: 1566 BGB

§ 1569 BGB - Grundsatz der Eigenverantwortung

Der Paragraph 1569 BGB ...

Kommentar

Der "Ehegatte nach der Scheidung" ist nicht viel mehr als eine juristische Kunstfigur, die es in Wirklichkeit nicht gibt. In Wirklichkeit kann der "Ehegatte nach der Scheidung" bereits wieder verheirateter Ehegatte sein - verheiratet freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er Ehegattenunterhalt zahlen muss.[5]

Hauptartikel: 1569 BGB

§ 1589 BGB - Verwandtschaft

Der Paragraph 1589 BGB definiert die Verwandtschaft. Bis 1970 galt da uneheliche Kind als nicht verwandt mit seinem (biologischen) Vater. Die Streichung dieser gesetzlichen Regelung führte aber mitnichten dazu, dass der (biologische) Vater nun auch das Sorgerecht hat. Das Familienrecht in Deutschland ist so krank, dass der (biologische) Vater nun zwar mit dem unehelichen Kind verwandt ist, aber trotzdem nicht als sein (rechtlicher) Vater gilt.[6]

Kommentar

Es ist schon eine erstaunliche Leistung, aus Artikel 6 GG, Absatz 5 herauszulesen, dass das uneheliche Kind mit dem Vater verwandt sein soll (damit nach dem Unterhaltsmaximierungsprinzip Geld an seine Mutter fließt, anderseits aber § 1592 BGB nicht in

"Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat."[7][8]

ändert, damit der Mutter die Alleinherrschaft gesichert ist und der zum Zahlesel degradierte Vater ihr nicht dreinreden darf.

Hauptartikel: 1569 BGB

§ 1591 BGB - Ehelichkeit des Kindes (Mutterschaft)

Der Paragraph 1591 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde. Seit dem 1. Juli 1998 hält der Gesetzestext nur noch eine Selbstverständlichkeit fest, dass die Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat (Mutterschaft). Davor hielt man es nicht für nötig, diese Selbstverständlichkeit in den Gesetzestext zu schreiben und definierte juristisch, wann ein Kind als ehelich zu gelten hat.

Kommentar

Bezeichnend ist, dass trotz aller von feministischer Seite geforderten Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau am Mutterkult festgehalten wurde und der 1592 BGB (Vaterschaft) nicht entsprechend "Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat." formuliert wurde.

Hauptartikel: 1591 BGB

§ 1592 BGB - Empfängnißzeit (Vaterschaft)

Der Paragraph 1592 BGB regelt die Vaterschaft nach dem Motto "Mother's baby, Father's maybe". Zur Regelung der (rechtlichen) Vaterschaft werden noch weitere Paragraphen (1593 bis 1600e) benötigt.

Kommentar

Die Gesetzeslage ist anachronisch angesichts moderner Vaterschaftsfeststellungsmethoden. Für die Formulierung des § 1592 nach dem Vorbild § 1591 (Mutterschaft) "Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat." gibt es keine politische Unterstützung.

Hauptartikel: 1592 BGB

§ 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

Der Paragraph 1595 BGB macht seit 1998 die Vaterschaftsanerkennung von der Zustimmung der Mutter abhängig.

Kommentar

Vor 1998 ging es um die "Anfechtung der Ehelichkeit". Auf die Ehelichkeit des Kindes kommt es nicht mehr an. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Institution Ehe de facto abgeschafft wird.

Hauptartikel: 1595 BGB

§ 1599 BGB - Nichtbestehen der Vaterschaft

Der Paragraph 1599 BGB behandelte ursprünglich die "Anerkennung der Ehelichkeit" eines Kindes, seit 1. Juli 1998 jedoch das "Nichtbestehen der Vaterschaft" des Mannes.

Kommentar

Die Ehelichkeit eines Kindes spielt im deutschen Familienrecht keine Rolle mehr. Hauptsache, der Staat hat einen Zahler und muss nicht für den Unterhalt des Kindes einspringen.

Hauptartikel: 1599 BGB

§ 1626 BGB - Elterliche Sorge, Grundsätze

Der Paragraph 1626 BGB beschreibt die Grundsätze des Sorgerechts.

Kommentar

Die schrittweise Entmachtung der Familien durch den Staat lässt sich am Wandel der Begrifflichkeiten von "elterliche Gewalt" zu "elterliche Sorge" ablesen. Der Staat will seine Macht (= Gewalt) auch in den privaten Bereich der Familie ausdehnen.

Hauptartikel: 1626 BGB

§ 1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

Der Paragraph 1626a BGB regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Teilhabe des Vaters an der elterlichen Sorge wird hierbei in die Willkür der Mutter gelegt.

Kommentar

Die verlogene Argumentation von der Gleichberechtigung der Frauen wird beispielhaft am § 1626a. Das Argument Gleichberechtigung muss herhalten, wenn nach § 1627 dem Vater die (exklusive) elterliche Gewalt entzogen oder nach § 1354 das Letztentscheidungsrecht als Familienoberhaupt entzogen wird. Während einerseits die Macht des Ehemannes einseitig demontiert wird, wird auf der anderen Seite die Muttermacht ausgebaut. Letztlich ist im aktuellen Familienrecht die Macht der Mutter in einer Weise absolut, wie es die Macht des Vaters im vielbescholtenen Patriarchat niemals war.

Hauptartikel: 1626a BGB

§ 1627 BGB - Elterliche Sorge (Patria Potestas)

Der Paragraph 1627 BGB dokumentiert die schrittweise Abschaffung der Familie durch den Gesetzgeber. Haben im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 noch der Vater das Recht und die Pflicht, so haben seit 1980 die Eltern nur noch Pflichten, euphemistisch mit "Sorge" umschrieben.

Kommentar

Der Begriff der "elterlichen Gewalt" wurde abgeschafft, weil der Staat die Ordnungsmacht auch im privaten Raum der Familie nun für sich beansprucht.

Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider beschreibt das Problem so:

Zitat: «[Der] Gesetzgeber [...] hat den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt und damit der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden, nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.»[9]

Die Aufforderung des Gesetzgebers an die Eltern, die "elterliche Sorge" in "gegen­seitigem Einvernehmen" auszuüben, mutet kindlich naiv an. Würden Menschen generell in "gegen­seitigem Einvernehmen" handeln, bräuchte es Gesetzgeber und Richter nicht. Regelungsbedarf gibt es immer dann, wenn dieses "gegen­seitigem Einvernehmen" eben nicht besteht. Mit der Gesetzes­änderung am 1. Juli 1958 wurde also eine veritable Luftnummer geschaffen. Absolut lächerlich ist, die Aufforderung in Absatz 2 zu einer Gesetzesnorm zu erheben. Streitende Eltern kommen ja gerade vor den Richter, wenn sie ihre Meinungs­verschieden­heiten nicht beilegen können. Und dann wird dem Richter "Bei Meinungs­verschieden­heiten müssen sie versuchen, sich zu einigen" als gesetzliche Grundlage gegeben.

Hauptartikel: 1627 BGB

§ 1628 BGB - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Der Paragraph 1628 BGB regelt gerichtliche Entscheidung in Sorgerechtsfragen bei Meinungs­verschiedenheiten der Eltern.

Kommentar

Siehe Kommentar zu § 1627 BGB.

Hauptartikel: 1628 BGB

§ 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Der Paragraph 1666 BGB erlaubt massive Eingriffe des Staates in die Struktur der Familien. Es ist eine Art Ermächtigungs­gesetz, wonach der Staat über jede einzelne Familie "den Notstand ausrufen" kann und damit faktisch alle Rechte der Eltern außer Kraft setzen kann. Das Zauberwort dabei ist "Kindeswohlgefährdung".

Kommentar

Im März 2008 wurde der Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches derart verändert, dass die Ämter "vorbeugend" tätig werden können. Sprich, sie dürfen bei einem Anfangs­verdacht gegen die Eltern die Kinder erst einmal aus der Familie holen und die Kinder bleiben weg, bis der Fall geklärt wird. Eltern wird somit erst einmal die Unschulds­vermutung abgesprochen und sie sollen dann im laufenden Verfahren - ohne Anwesenheit der Kinder - beweisen, dass sie gute Eltern sind.

Hauptartikel: 1666 BGB

§ 1671 BGB - Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Der Paragraph 1671 BGB behandelt das Sorgerecht bei geschiedenen, beziehungsweise getrennt lebenden Eltern.

Kommentar

Am 1. Juli 1977 wurde die Regelung gekippt, dass das Sorgerecht auf den unschuldig geschiedenen Elternteil übertragen wird. Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde das unselige Prinzip eingeführt, dass Familienrichter willkürlich darüber entscheiden, wer von den Elternteilen besser für die Betreuung des Kindes geeignet ist, angeblich zum Wohle des Kindes. Die Tatsache, dass nur das Familienwohl das Kindeswohl verwirklicht, wurde einfach beiseite gewischt.[10]

Hauptartikel: 1671 BGB

§ 1687 BGB - Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

Der Paragraph 1687 BGB regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrenntlebenden Eltern. Mit ihm wird in Gerichts­beschlüssen mitunter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an ein Elternteil begründet, ohne dass hier ein zwingender kausaler Zusammenhang bestünde.

Kommentar

Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde de facto die Gemeinsame Sorge unterwandert und ausgehöhlt. Juristisch ist die Gemeinsame Sorge eine Fiktion und steht nur auf dem Papier.

Hauptartikel: 1687 BGB

§§ 1858-1881 BGB - Familienrat

Die Paragraphen 1858-1881 BGB regeln den Familienrat, der Funktionen des Vormundschaftsgericht bis 1979 wahrnahm.

Kommentar

Diese Paragraphen gehören zu den vielen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die dahingehend geändert wurden, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.

Hauptartikel: 1858 BGB, 1859 BGB und 1860 BGB
Hauptartikel: 1861 BGB, 1862 BGB und 1863 BGB
Hauptartikel: 1864 BGB, 1869 BGB und 1872 BGB

Einzelnachweise

  1. vgl. dazu Ramm in Juristenzeitung 1968 S. 43 mit weiteren Nachweisen in Fn. 2-5
  2. vgl. die 11. Auflage von 1953; ferner z. B. Eißer, FamRZ 1959 S. 180 Fn. 48)
  3. vgl. dazu das Standardwerk von Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 334 S. 557; zur Entstehungsgeschichte des GlBerG vgl. Ramm, Juristenzeitung 1968, S. 43 Fn. 7
  4. 4,0 4,1 Joachim Wiesner: Pdf-icon-intern.svg Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungs­folgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechts­handeln und Rechts­bewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML), S. 12
  5. Prof. Dr. Horst Albert Glaser: Kommentar zum Scheidungsgesetz, FAZ vom 1. September 1984
  6. vgl. § 1592 BGB
  7. Väternotruf: Abstammung
  8. AFW-D: Sorgerecht
  9. Karl Albrecht Schachtschneider: Rechtsproblem Familie, S. 30
  10. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl. Dazu gehört das Wohl der Mutter, aber auch das Wohl des Vaters, nämlich das Wohl der Eltern und der Kinder.", in: Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie - Karl Albrecht Schachtschneider, S. 23