Jugendschutz Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Unterstützen Sie eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde. Donate Button.gif

186 StGB

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Recht » Strafgesetzbuch » 186 StGB

Die üble Nachrede[wp] nach § 186 StGB ist eine Art von Ehrdelikt[wp], das sich von der Beleidigung[wp] (§ 185 StGB) dadurch unterscheidet, dass nicht die Äußerung eines bestimmten negativen Werturteils unter Strafe gestellt wird, sondern das Behaupten oder Verbreiten ehren­rühriger Tatsachen. Eine Tatsachenbehauptung[wp] liegt vor, wenn die Äußerung in ihrem Gehalt einer objektiven Klärung offen­steht und damit dem Beweis zugänglich ist. Hierzu zählen nicht nur so genannte "äußere Tatsachen", sondern auch "innere Tatsachen" (beispiels­weise die Absicht, eine Straftat zu begehen).

Für die Strafbarkeit wegen übler Nachrede ist entscheidend, dass die Tatsachen­behauptung "nicht erweislich wahr" ist, d. h. kein Wahrheits­beweis vorliegt. Ist die Tatsachen­behauptung hingegen "erweislich unwahr" und weiß der Täter um deren Unwahrheit, so handelt es sich nicht um eine (vermeintliche) üble Nachrede, sondern um eine Verleumdung[wp] nach § 187 StGB. Die Verleumdung ist rechts­dogmatisch[wp] eine Qualifikation[wp] zur üblen Nachrede.

Der Straftatbestand[wp] der üblen Nachrede ist in § 186 StGB normiert, welcher wie folgt lautet:

Wortlaut

186 StGB 186 StGB - Üble Nachrede
Fassung von 1. Januar 1872 20. März 1876 1. September 1969 24. Nov. 1973/28. Nov. 1973 1. Januar 1975
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechs­hundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu ein­tausend­fünf­hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechs­hundert Mark oder mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu ein­tausend­fünf­hundert Mark oder mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechs­hundert Mark oder mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bild­trägern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu ein­tausend­fünf­hundert Mark oder mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [1][2]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 186 StGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 186 StGB