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Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Strafgesetzbuch

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§ 170 StGB - Ehehinderniß (Verletzung der Unterhaltspflicht)

Der Paragraph 170 StGB hat sich inhaltlich von der Definition des Ehehinderniß zur Strafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht gewandelt.

Kommentar

Heute dient der Paragraph zur strafrechtlichen Drohkulisse, um das Unterhaltsmaximierungsprinzip durchzusetzen.

Hauptartikel: 170 StGB

§ 172 StGB - Ehebruch (Doppelehe)

Der Paragraph 172 StGB hat sich inhaltlich von der Strafbarkeit des Ehebruchs zur Strafbarkeit der Doppelehe gewandelt.

Kommentar

Das deutsche Strafrecht hat uneheliche Promiskuität (Unzucht) straffrei gestellt, aber eheliche Promiskuität (Polygamie) unter Strafe gestellt.

Mit anderen Worten, mit Trauschein ist verboten, was ohne Trauschein erlaubt ist.

Hauptartikel: 172 StGB

§ 177 StGB - Vergewaltigung (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)

Der Paragraph 177 StGB beschrieb ursprünglich den Straftatbestand der "Nötigung einer Frau zu außerehelichen Beischlaf". Heute ist es de facto möglich, jeden Mann (auch den Ehemann) zu kriminalisieren, nämlich wenn die Frau einen Beischlaf zur Vergewaltigung umdeutet.

Kommentar

Der Satz "unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist" ist in einer Ehe quasi immer gegeben, weil die Ehe ja nach feministischer Deutungshoheit ein patriarchales Unterdrückungsinstrument des Mannes über die Frau ist. Nach feministischer Weltsicht ist die Ehe eine Art "legalisierter Vergewaltigung".

Hauptartikel: 177 StGB

§ 180 StGB - Kuppelei (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger)

Der Paragraph 180 StGB beschrieb ursprünglich den Straftatbestand der "Kuppelei" und wurde 1973 in "Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger" gewandelt.

Kommentar

- keiner -

Hauptartikel: 180 StGB

§ 183 StGB - Unzüchtige Handlungen (Exhibitionistische Handlungen)

Der Paragraph 183 StGB beschrieb ursprünglich geschlechtsneutral den Straftatbestand der "Unzüchtige Handlungen". Heute ist es ein sexistischer Paragraph, der nur Männer wegen "exhibitionistischen Handlungen" Strafe androht.

Kommentar

Wieso das Strafgesetzbuch nur exhibitionistische Männer und nicht auch Frauen strafbewehrt, kann man(n) im Strafgesetzbuch leider nicht nachlesen. Auch nicht darüber warum das öffentliche "vorzeigen" weiblicher Brüsten nicht auch eine Form von Exhibitionismus ist.

Hauptartikel: 183 StGB

§ 217 StGB - Kindstötung

Der Paragraph 217 StGB (Kindstötung) wurde im Januar 1998 gestrichen.

Kommentar

Die Kindstötung[wp] war im deutschen Recht bis zur Aufhebung des Tatbestandes mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998 gegenüber anderen Tötungsdelikten privilegiert.

Hauptartikel: 217 StGB

§ 218 StGB - Abtreibung

Kommentar

Die Gesetzesänderungen sind ein klassisches Beispiel für die Straflosstellung der Frau.

Hauptartikel: 218 StGB

§ 218a StGB - Straflosigkeit der Abtreibung

Hauptartikel: 218a StGB

§ 218b StGB - Abtreibung ohne Beratung

Hauptartikel: 218b StGB

§ 219 StGB - Verbot der Beihilfe zur Abtreibung (Schwangerenberatung)

Der Paragraph 219 StGB hat sich inhaltlich von der Strafbarkeit der Beihilfe zur Abtreibung zur Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage gewandelt.

Hauptartikel: 219 StGB

§ 235 StGB - Entziehung Minderjähriger

Der Paragraph 235 StGB beschreib den Straftatbestand der "Kindesentziehung".

Kommentar

Trotz der geschlechterneutralen Formulierung werden Mütter wegen dieser Straftat weder angeklagt noch verurteilt.

Hauptartikel: 235 StGB

§ 237 StGB - Entführung gegen den Willen der Entführten (Zwangsheirat)

Der Paragraph 237 StGB beschrieb ursprünglich den Straftatbestand der "Entführung gegen den Willen der Entführten". Die Begriffe Eltern und Unzucht wurden zum 1. April 1970 aus dem Gesetzestext entfernt, am 5. Juli 1997 wurde der Paragraph ganz gestrichen. Am 1. Juli 2011 wurde der Paragraph mit neuem Inhalt reaktiviert, diesmal unter dem neuen Begriff Zwangsheirat.

Kommentar

Die Gesetzesänderungen sind ein klassisches Beispiel für die Kriminalisierung des Mannes und der Inszenierung der Frau als Opfer. Der neue Paragraph 237 StGB ist auch ein Paradebeispiel für sexistische Gesetzgebung unter Aufrechterhaltung der Illusion von einer geschlechterneutralen Gesetzgebung.

Hauptartikel: 237 StGB

Gesetzesänderungsvorschläge