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826 BGB

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Der Paragraph 826 BGB regelt die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.

Wortlaut

826 BGB - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Fassung von 1. Januar 1900
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem Anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet. [1] [2]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 826 BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 826 BGB