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Abmahnwesen

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Das Abmahnwesen ist wie eine Plage über das Internet gekommen. Einige mehr berüchtigte als berühmte Rechts­anwälte entdeckten schon bald eine neue Einnahme­quelle für sich und verleideten damit Tausenden Internet­anwendern das Internet. Dabei ist dieses Institut keineswegs neu und existierte auch schon in Vor-Internet-Zeiten. Aber das Internet verleitete Leute zu Dingen, deren rechtliche Konsequenzen sie nicht erkannten. Publizieren war früher eine Angelegenheit von Verlagen und Rund­funk­anstalten, die das juristische Wissen dazu besaßen. Durch das Internet wurde es möglich, dass sogar (oder gerade) Jugendliche das mit geringem Aufwand machen konnte. Nachdem sich nicht einmal der Durch­schnitts­jurist mit Materien wie Urheber-[wp], Marken-[wp] oder Medienrecht[wp] auskennt, begann damit eine Welle von Rechts­verletzungen. Der Traum vom rechts­freien Raum Internet platzte schnell und das Aufwachen war für viele bitter.

Hinzu kommt, dass es im Internet viele Bereiche gibt, die rechtlich noch umstritten sind und wo man im Vorhinein gar nicht sagen kann, ob etwas rechtlich in Ordnung ist. Gerade diese Rechts­unsicherheit wird immer wieder ausgenutzt, um Leute mit kosten­pflichtigen Abmahnungen ein­zu­schüchtern. Viele zahlen dann, obwohl sie sich im Recht fühlen, nur weil sie sich nicht auf einen Prozess einlassen wollen oder aus finanziellen Gründen auch nicht können. Häufige Fälle von Abmahnungen betreffen Versender von Werbe-E-Mails, Urheber­rechts­verletzer (vor allem im Zu­sammen­hang mit Bildern), Webseiten-Betreiber mit mangelhaftem Impressum und Link­setzer.

Der Begriff "Abmahnung" stammt an sich aus Deutschland, hat sich aber gerade durch die Internet­fälle auch in Österreich ein­gebürgert. Wo immer jemand eine Rechts­verletzung begeht, kann er von dem in seinen Rechten Verletzten aufgefordert werden, das zu unterlassen. Das wäre an sich noch kein Problem und ist auch für jedermann einsichtig. Zum Problem wird es dadurch, dass sich der Auf­fordernde dazu, aus welchen Gründen immer, eines Rechts­anwaltes bedient und dieser für seine Tätigkeit vom Rechts­verletzer die Kosten für das Tätig­werden dieses Rechts­anwaltes verlangt. Dann stellt sich vor allem die Frage, ob die Beiziehung eines Rechts­anwaltes notwendig war oder ob dem Verletzten zumutbar gewesen wäre, zunächst selbst tätig zu werden und erst bei Erfolg­losig­keit einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nur bei Notwendigkeit hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Anwalt. Die bisherige Judikatur ist diesbezüglich sehr großzügig und geht fast immer von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Anwaltes aus, obwohl im Bagatell­bereich und vor allem im nicht gewerblichen Bereich in neunzig Prozent aller Fälle eine höfliche Aufforderung per E-Mail genügen würde.

Das zweite Problem ist, dass der beauftragte Rechts­anwalt in der Regel für derartige Streitigkeiten, auch wenn es sich um banale Eingriffe, wie die Verwendung eines fremden Fotos handelt, enorme Streitwerte ansetzt (die allerdings in den Honorar­richt­linien der Rechts­anwälte gedeckt sind), wodurch auch die Kosten des Rechts­anwaltes, dessen Tarif streitwert­abhängig ist, Höhen erreichen, die das Budget eines Normal­verdieners sprengen.

Die Frage, ob die Kosten eines Rechts­anwaltes zu ersetzen sind und auf welcher Basis diese zu berechnen sind, ist in Österreich und Deutschland Gegenstand vieler juristischer Dispute und es gibt dazu viele, leider divergierende, Entscheidungen. Es ist bei diesen Fällen weitgehend eine Ermessens­frage, die das Gericht von Fall zu Fall so oder so entscheiden kann. Hinzu kommt, dass derartige Verfahren aufgrund des relativ geringen Streit­wertes kaum zum Höchst­gericht kommen, sodass es auch fast keine veröffentlichten Entscheidungen gibt. Es können daher auch in diesem Forum keine generellen Empfehlungen gegeben werden, wie man sich im Fall des Falles verhalten soll, es bleibt immer bis zu einem gewissen Grad ein Risiko. Dieses Kapitel versteht sich daher primär als Aufzeigen der verschiedenen Argumente und Darstellung der besonderen Situation im Internet, die dazu führen soll, dass auch die Gerichte ihre Rechtsprechung neu überdenken. Zu einer gewissen Entspannung könnte die Judikatur des BGH führen, wonach bei einfachen Rechts­ver­letzungen nicht sofort die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerecht­fertigt ist, sodass in diesen Fällen, auch wenn einer eingeschaltet wird, die Kosten nicht zu ersetzen sind. Eine solche Judikatur wäre auch für Österreich wünschenswert.

Abmahnen können einerseits die Personen, die selbst in ihren Rechten beeinträchtigt worden sind, oder im Bereich des Wett­bewerbs­rechts auch bestimmte juristische Personen (z. B. Wettbewerbs­vereine und staatliche Organisationen). Die Klage­befugnis, und damit das Recht zum Abmahnen, muss im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere stellt sich diese Frage bei den diversen Vereinen zum Schutz des lauteren oder zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Bei diesen ist nämlich nach § 14 Abs. 1[ext] UWG Vor­aus­setzung, dass sie Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Das bedeutet, dass sie Mitglieder haben müssen, die mit dem konkret Abgemahnten im Wettbewerb stehen, also seiner Branche angehören.

Kosten für Unterlassungs­auf­forderungen sind so genannte vor­prozessuale Kosten, die, wenn es aufgrund einer Unterwerfung des Aufgeforderten nicht zur gerichtlichen Klage kommt und dieser sich weigert, die Kosten freiwillig zu bezahlen, gesondert als Schaden­ersatz­anspruch geltend gemacht werden müssen. Damit besteht augrund der geringen Höhe praktisch immer die Zuständigkeit der Bezirks­gerichte. Als Schaden­ersatz­anspruch ist der Anspruch verschuldens­abhängig. Allerdings beseitigt Gesetzes­unkenntnis nicht das Verschulden, sodass der Gesetzes­verletzer nur in Ausnahme­fällen der Zahlung der Kosten entkommt. Denkbar wären hier etwa Fälle, dass jemand urheber­rechtlich geschütztes Material mit der Werk­nutzungs­bewilligung eines Dritten verwendet hat, der selbst - für den Betreffenden nicht erkennbar - gar nicht berechtigt war.

Entgehen kann man dem Unter­lassungs­anspruch und damit auch den Abmahn­kosten, wenn keine Wieder­holungs­gefahr besteht. Aufgrund der strengen Anforderungen der Recht­sprechung - diese geht davon aus, dass bereits ein ein­maliger Rechtsverstoß die Wieder­holungs­gefahr impliziert und die Beweislast dafür, dass dafür keine Gefahr besteht, den Rechts­verletzer trifft -, kommt es aber nur sehr selten dazu.

Literatur

Netzverweise

Querverweise

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Das Abmahnwesen von Internet4Jurists, 28. März 2008.