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Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besteht aus drei Absätzen, in denen drei grundrechtsgleiche[wp] Justizgrundrechte[wp] geregelt sind.
Wortlaut
Artikel 135 | Artikel 103 (Grundrechte vor Gericht) |
Entwurf vom August 1948[1] | Urfassung vom Mai 1949[2][3] |
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. | (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. |
(2) Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen. | (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. |
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.[4] |
Kommentar
- Abs. 1: Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars[wp]) (so genanntes Justizgrundrecht[wp])[5]
- Abs. 2 (lat. nulla poena sine lege[wp]): Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot (so genannte Justizgrundrechte)[6]
- Abs. 3: Verbot der Doppelbestrafung (lat. ne bis in idem[wp]) (so genanntes Justizgrundrecht)[7]
- NN: Selbstbelastungsverbot (lat. nemo tenetur se ipsum accusare[wp]) - Niemand darf gezwungen werden, sich selbst anzuklagen, sich selbst aktiv zu belasten (Derivat aus dem Achtungsgebot der Menschenwürde - so genanntes Justizgrundrecht)
Einzelnachweise
- ↑ "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (XII. Die Rechtspflege)
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Die Rechtsprechung, abgerufen am 2. September 2012
- ↑ siehe auch Wikipedia: Rechtliches Gehör
- ↑ siehe auch Wikipedia: Strafrechtliches Bestimmtheitsgebot
- ↑ siehe auch Wikipedia: Strafklageverbrauch