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Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besteht aus drei Absätzen, in denen drei grund­rechts­gleiche[wp] Justiz­grund­rechte[wp] geregelt sind.

Wortlaut

Artikel 135 Artikel 103 (Grundrechte vor Gericht)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2][3]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.[4]

Kommentar

  • Abs. 1: Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars[wp]) (so genanntes Justizgrundrecht[wp])[5]
  • Abs. 2 (lat. nulla poena sine lege[wp]): Gesetz­lich­keits­prinzip, Bestimmt­heits­grund­satz, Rück­wirkungs­verbot (so genannte Justiz­grund­rechte)[6]
  • Abs. 3: Verbot der Doppel­bestrafung (lat. ne bis in idem[wp]) (so genanntes Justiz­grund­recht)[7]
  • NN: Selbstbelastungsverbot (lat. nemo tenetur se ipsum accusare[wp]) - Niemand darf gezwungen werden, sich selbst anzuklagen, sich selbst aktiv zu belasten (Derivat aus dem Achtungs­gebot der Menschen­würde - so genanntes Justiz­grund­recht)

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (XII. Die Rechtspflege)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Bundestag: Grundgesetz: Die Rechtsprechung, abgerufen am 2. September 2012
  5. siehe auch Wikipedia: Rechtliches Gehör
  6. siehe auch Wikipedia: Straf­recht­liches Bestimmt­heits­gebot
  7. siehe auch Wikipedia: Strafklageverbrauch

Querverweise