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Artikel 22 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 22 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staatsorganisationsrecht "Der Bund und die Länder" des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).

Wortlaut

Artikel 23 Artikel 22 (Bundeshauptstadt, Bundesflagge)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2] Fassung vom 1. September 2006[3]
  1. (1) Der Bund führt die schwarzrotgoldne Flagge der Deutschen Republik.[4][5]
  2. Bis zur Regelung durch ein Gesetz führen die Bundesbehörden, Auslandsvertretungen und Seeschiffe die Farben Schwarz-Rot-Gold.[6]
  3. entfällt [7]
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.[8] (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
  1. (2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.[5]
  2. entfällt [6]
  3. entfällt [7]
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.[9]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (II. Völkerrechtliche Verhältnisse des Bundes)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Die Hauptstadtfrage wird im Entwurf des Grundgesetzes nicht angesprochen.
  5. 5,0 5,1 Mehrheitsvorschlag zur Bundesflagge
  6. 6,0 6,1 Minderheitsvorschlag zur Bundesflagge
  7. 7,0 7,1 Ein weiterer Minderheitsvorschlag sah vor, dass die Frage der Bundesflagge allein durch ein Flaggengesetz geregelt werden soll.
  8. Die Hauptstadtfrage wurde in der Urfassung des Grundgesetzes nicht geregelt.
  9. Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 12. Juli 2016

Querverweise