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Behördenbetreuer
Bestellung zum Behördenbetreuer
Beschäftigte von Betreuungsbehörden[OLBR] können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis[wp] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen rechtlichen Bedingungen[OLBR] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) geführt (§ 69b[ext] FGG).
Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des "befreiten Betreuers"[OLBR], vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der Geldanlage[wp] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des "befreiten" Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein Zwangsgeld[wp] festgelegt werden. Außerdem kann Geld des Betreuten bei der Trägerkörperschaft angelegt werden (§ 1908g[ext] BGB).
Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen
Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Vormundschaftsgericht zu beantragen (§ 1908d[ext] Abs. 4 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.
Beamte benötigen zur Weiterführung einer solchen Betreuung eine Nebentätigkeitsgenehmigung[wp] nach dem jeweils für sie geltenden Beamtengesetz[wp] i.V.m. § 1784[ext] BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn es sich um die Betreuung für einen nahen Familienangehörigen handelt. Eine solche Genehmigung kann dann verweigert werden, wenn die Betreuertätigkeit die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen könnte. Andere öffentlich Bedienstete benötigen ebenfalls eine solche Genehmigung, wenn für sie noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gilt (§ 11 BAT). Soweit der neue TVöD[wp] für sie gilt, wird diese Genehmigung nicht mehr benötigt (§ 3 TVöD).
Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers
Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die Betreuervergütung[OLBR] steht beim Behördenbetreuer der Betreuungsbehörde[OLBR] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer Ermessensvergütung[OLBR], wenn der Betreute nicht mittellos ist (§ 8[ext] VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz[OLBR]). Ansonsten besteht bei nicht mittellosen[OLBR] Betreuten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz[OLBR].
Die Tätigkeit als Behördenbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des BAGes[wp] als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach BAT[wp] IVb (bzw. TVöD[wp] E 9).
Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes[OLBR]
LG Kassel, Beschluss vom 10.07.2009, 3 T 783/08 :
Die dem Behördenbetreuer nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein berufsmäßig tätiger Betreuer beanspruchen könnte.
Rechtsprechung bei Veruntreuung
VG Trier, Urteil vom 04.03.2008, 3 K 888/07.TR:
Ein gerichtlich bestellter Behördenbetreuer, der über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelder der zu betreuenden Personen in Höhe von ca. 15.000,- € veruntreut hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) und durch einen Betreuungsverein[OLBR] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1900 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist. In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch (§ 1836[ext] Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf Aufwendungsersatz[OLBR] (§ 1835[ext] Abs. 5 BGB). Eine Sterilisationsbetreuung[OLBR] darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1900 Abs. 5 BGB)
Literatur
- Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.
Bücher im Bundesanzeiger-Verlag
Weitere Bücher
- Barabas: Beratungsrecht
- Brucker: Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde
- Betreuungsbehörden auf dem Weg ins 21. Jh. Brucker: Betreuungsbehörden auf dem Weg ins 21. Jahrhundert
Zeitschriftenbeiträge
- Bienwald: Landesbedienstete als Behördenbetreuer; FamRZ 2007, 1860
- Deinert: Beschäftigungsende beim Vereins- und Behördenbetreuer; BtPrax 2015, 138
Querverweise