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Datenschutz

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Datenschutz in der Betreuung

Zum 25.5.2018 ist EU-weit eine einheitliche Daten­schutz­regelung in Kraft getreten, die EU-Daten­schutz­grund­verordnung (EU DSGVO). Ergänzt wird sie weiterhin durch (geänderte) Bestimmungen des Bundes­daten­schutz­gesetzes[wp] bzw. der Daten­schutz­gesetze der Länder (sowie der Kirchen).

Anwendbarkeit im Betreuungswesen

Ehrenamtliche Betreuer

Der Anwendungsbereich (Art. 2 DSGVO) nimmt Tätigkeiten, die aus­schließlich familiär oder privat sind, ausdrücklich aus. Deshalb ist die Auffassung vertretbar, dass ehren­amtlich geführte Betreuungen nicht unter den Geltungs­bereich fallen. Dies ist nicht ganz unumstritten. In Berlin gilt § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR auch für ehren­amtliche Betreuer.

Berufsbetreuer

Berufliche Betreuer fallen unter die EU-DSGVO (nach Auffassung des Bundes­daten­schutz­beauftragten[wp] fielen sie bereits zuvor unter das BDSG). Ergänzende Regeln können im (geänderten) BDSG[wp] stehen. Landesrechtlich trifft in Berlin § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR eine ergänzende Regelung.

Siehe dazu auch die Anwendungshinweise des BVfB[ext].

Betreuungsvereine

Für Betreuungsvereine[OLBR] gilt die EU-DSGVO ebenfalls, ergänzende Regeln finden sich im BDSG[wp], in Berlin § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR - und soweit die Betreuungs­vereine dem Kirchenrecht zuzuordnen sind, in den kirchlichen Datenschutzbestimmungen[ext].

Betreuungsbehörden

Für Betreuungsbehörden[OLBR] gilt die DSGVO ebenso, ergänzende Regeln finden sich im jeweiligen (geänderten) Landesdatenschutzgesetz, in Hamburg treffen § 4 des Ausführungsgesetzes zum BtR und in Berlin § 5 des Aus­führungs­gesetzes zum BtR ergänzende Regelungen.

Betreuungsgerichte

Für Betreuungsgerichte gilt die EU-DSGVO ebenfalls. Für die Übermittlung des Betreuungs­gerichtes an andere Personen und Stellen sind Regelungen in den §§ 308 - 311 FamFG (und für Unter­bringungen in den §§ 338, 339 FamFG) enthalten. Ergänzende Bestimmungen für die Justiz stehen in den §§ 12 - 22 EGGVG. Das Akten­einsichts­recht ergibt sich aus § 13 FamFG. Für die Anwesenheit von dritten Personen, auch des künftigen Betreuers bei Anhörungen des Betreuungs­gerichtes ist auf § 170 Abs. 1 Satz 2 GVG abzustellen.

Bevollmächtigte

Auch hier wird für ehrenamtliche Bevoll­mächtigte[OLBR] aus dem nahen sozialen Umfeld im Sinne des § 6 Abs. 2 RDG (Rechts­dienst­leistungs­gesetzes[wp]) anzunehmen sein, dass die Ausnahme für ehren­amtliche Betreuer ebenfalls gilt. Vollmacht­nehmer, die beruflich tätig sind (in der Regel Anwälte oder Notare), fallen unter die EU DSGVO.

Personenbezogene Daten

Es wird unterschieden in "normale" personen­bezogene Daten (Art. 4 DSGVO), also z. B. Namen, Adressen, Geburtsdaten, Nummern von Ausweisen, Versicherungen, Konten, Steuerdaten, Zahlungs­ansprüche und -ver­pflichtungen usw. und besonders schutz­bedürftige Kategorien von Daten, Art. 9 Abs. 1 EU DSGVO. Letztere sind: "(...) personen­bezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder welt­anschauliche Über­zeugungen oder die Gewerkschafts­zu­gehörig­keit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur ein­deutigen Identizierung einer natürlichen Person, Gesundheits­daten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person..." hervorgehen.

Bei Betreuungen dürften bei den besonders schutz­würdigen Kategorien angesichts des § 1896 Abs. 1 BGB vor allem Gesundheits­daten eine Rolle spielen.

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personen­bezogener Daten ist nur in den Fällen zulässig, in denen das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt. Die Erlaubnis­tat­bestände sind für normale personen­bezogene Daten in Art. 6 DSGVO geregelt. Es reicht dabei, wenn eine der nachstehend aufgeführten Vor­aus­setzungen erfüllt ist.

a) Die betroffene Person hat eine wirksame Einwilligung gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebens­wichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grund­frei­heiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­bezogener Daten erfordern, überwiegen.

Anwendung bei Betreuungen

Bei der Führung von Betreuungen dürften mehrere Vor­aus­setzungen erfüllt sein, auch ohne dass es auf eine Einwilligung des Betroffenen ankommt.

Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

Bei Betreuern sind dies die in § 1901 BGB beschriebenen Pflichten, die u. a. in der gesetzlichen Vertretung nach außen nach § 1902 BGB bestehen, ergänzt durch spezial­gesetzliche Pflichten, wie die Steuererklärungs­pflicht (§ 34 AO), die sozial­rechtliche Mit­wirkungs­pflicht (§ 60 SGB I) oder die Pflicht zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen[OLBR] bei Einwilligungsunfähigkeit[OLBR] des Betreuten nach § 630d, § 1901b BGB.

Diese Auffassung wird auch von den Landes­daten­schutz­beauftragten Bremen und Hessen geteilt. Siehe dazu auch das Datenschutzinfo des BVfB[ext].

Aufgabenkreis des Betreuers

Bei der Art der Daten wird man grundsätzlich darauf abzustellen haben, welche Aufgabenkreise dem Betreuer übertragen sind, denn nur darauf beziehen sich seine Aufgaben (§ 1901 BGB) und Vertretungs­befugnisse. Allerdings hat der Betreuer auch die Pflicht, dem Betreuungs­gericht Mitteilung von (aus seiner Sicht) notwendigen Aufgaben­kreis­erweiterungen zu machen (§ 1901 Abs. 5 BGB). Insoweit wird das Verbot, "Vorratsdaten" zu sammeln, jedenfalls soweit nicht zu gelten haben, bis das Betreuungsgericht über eine solche Aufgaben­kreis­erweiterung entschieden hat.

Daten über dritte Personen

Da der Betreute in der Regel Rechtsbeziehungen zu dritten Personen hat, hat auch der Betreuer die dafür nötigen Daten zu verarbeiten. Es ist insbesondere an folgende Rechtsbeziehungen zu denken:

  • Eigentumsanteile an Gemeinschafts­konten
  • Unterhaltspflichten des Betreuers gegenüber Angehörigen
  • Unterhaltspflichten von Angehörigen gegenüber dem Betreuten
  • Ansprüche im Rahmen von Schenkungs­rück­forderungen oder Zugewinn­aus­gleichen
  • Mitteilungspflichten gegenüber Sozial­leistungs­trägern, was o. g. Fragen oder auch Einkünfte und Vermögen von Personen betrifft, die in einer Haushalts­gemeinschaft mit dem Betreuten leben
  • Erb- und Pflicht­teils­ansprüche, Auskunfts­ansprüche bei Erben­gemein­schaften oder Ver­mächtnissen.
  • Gesundheitsdaten dritter Personen, soweit davon Erb­krank­heiten oder Infektions­gefahren für den Betreuten ausgehen können.

Dauer der Datenverarbeitung

Die Daten sind im Übrigen bis zum Ende der Betreuung[OLBR] verwendbar. Danach ist zu prüfen, ob der Betreuer seinen Rechenschafts­pflichten[OLBR] (§ 1890 BGB) nachgekommen ist. Soweit die korrekte Schluss­rechen­schaft seitens des früheren Betreuten, des Erben oder des Nachfolge­betreuers bestätigt sind, sind die Daten des früheren Betreuten zu löschen bzw. zu sperren.

Üblicherweise liegt die Beweislast für Pflichtwidrigkeiten des früheren Betreuers beim Ex-Betreuten (bzw. dessen Erbe). Das gilt insbesondere dann, wenn dieser die Betreuungsakte (gesetzliche Vertretung) vom Betreuer ausgehändigt erhielt. In so einem Falle gibt es für den Betreuer keinen Anlass, Daten zurück­zu­halten, weil die von einem Anspruch­steller gegenüber der Haft­pflicht­versicherung bzw. im Haft­pflicht­prozess vorgelegt werden müsste:

BGH Beschl v 04.05.2011, XII ZR 86/10, BeckRS 2011, 14273 = BtPrax 2011, 171 = FamRZ 2011, 1144 = NJW-RR 2011, 1009

Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadens­ersatz­anspruch nach §§ 1908 i I Satz 1, 1833 I Satz 1 BGB für die Pflicht­verletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflicht­verletzung für den geltend gemachten Schaden dar­legungs- und beweis­pflichtig.

Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten

Bei besonders schutzwürdigen Daten (Art. 9 DSGVO) ist eine Verarbeitung nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Vor­aus­setzungen erfüllt ist (genannt sind nur die für Betreuungen evtl. in Frage kommenden):

a) Die betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit die betroffene Person die ihr aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozial­schutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren dies­bezüglichen Pflichten nachkommen kann
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
f) die Verarbeitung ist zur Geltend­machung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts­ansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
g) die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich.

Anwendung bei Betreuern

Was die Verarbeitung solcher Daten betrifft, so geht der derzeitige Diskussions­stand davon aus, dass das Betreuungs­recht in den §§ 1896 ff BGB als Recht des Sozial­schutzes nach Art. 9 Abs. 2 Nr. b DSGVO einzuordnen ist und daher die Verwendung zulässig ist, ohne dass es dafür der Einwilligung des Betreuten bedarf. Dies betrifft z. B. die Beantragung von Sozial­leistungen und die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I), ebenso die persönliche Arbeits­los­meldung für den erkrankten Betreuten (§ 145 SGB III).

Bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen ist (alternativ) davon auszugehen, dass diese stets lebens­wichtigen Interessen des (ein­willigungs­unfähigen) Betreuten dienen und somit die Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 Nr. c DSGVO erfüllt sind.

Unabhängig davon bestehen aber die Verpflichtungen zur Information des Betreuten über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten (Art. 13 DSGVO) und zur Erstellung eines Verfahrens­verzeichnisses (Art. 30 DSGVO).

Anwendung bei Betreuungsbehörden

Für Betreuungsbehörden[OLBR] ist davon auszugehen, dass bei (normalen) personen­bezogenen Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. c, d und e vorliegen:

Ziffer c: die rechtliche Verpflichtung, der Betreuungs­behörden unterliegen, ist zum einen die Beratungs- und Unter­stützungs­pflicht nach § 4 BtBG gegenüber Vollmachtgebern, Betreuern und Voll­macht­nehmern, zum anderen die Unter­stützungs­pflicht[OLBR] ggü. dem Betreuungsgericht nach § 8 BtBG.

Ziffer d: die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erfolgt im Rahmen der Übermittlungs­befugnis der Behörde an das Gericht nach § 7 BtBG.

Ziffer e: die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ist ebenfalls in der Unter­stützungs­pflicht der Betreuungs­behörde nach den in den §§ 4 und 8 BtBG genannten Bestimmungen zu sehen. Insbesondere geht es um die Wahrung von Rechten von Personen, die im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen können.

Für besondere Daten im Sinne des Art. 9 EU DSGVO ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen möglich ist oder ob die anderen in Art. 9 EU DSGVO genannten Vor­aus­setzungen erfüllt sind. Eine (noch zu schaffende) spezial­gesetzliche Regelung im BtBG würde helfen, diese Unsicherheit zu beheben.

Dauer der Verarbeitung bei Betreuungsbehörden

Für die Dauer der Datenspeicherung bei der Betreuungs­behörde (insbesondere bei Daten im Zusammenhang mit gerichtlichen Betreuungs­verfahren, also bei Fällen des § 8 BtBG).

Ein gerichtliches Betreuungsverfahren "endet" nicht mit der Betreuer­bestellung, sondern nur durch folgende Umstände:

  • "Auslaufen" bei einstweiliger Anordnung (nach 6/12 Monaten, § 302 FamFG)
  • Ablehnung einer Betreuer­bestellung (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender Einwilligung des Betroffenen oder Unbetreubarkeit)
  • Aufhebung einer Betreuung, § 1908d BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z. B. Wegzug ins Ausland)
  • Tod des Betreuten
  • sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungs­behörde im Sinne des § 3 BtBG.

Da während einer Betreuung ständig mit Beteiligungen der Betreuungs­behörde zu rechnen ist, ist die Auffassung vertretbar, dass die Daten während der Gesamtdauer von Betreuungsverfahren gespeichert bleiben dürfen. Es handelt sich danach nicht um unzulässige "Vorrats­daten­speicherung", da währenddessen:

  • die Behörde dem Betreuer zur Beratung und Unterstützung verpflichtet ist (§ 4 Abs. 3 BtBG, siehe auch § 1802 Abs. 2 BGB, § 326 FamFG)
  • die Behörde in weiteren Verfahren innerhalb der Betreuung (und Unterbringung) zu beteiligen ist, z. B. Aufgabenkreis­erweiterungen und -einschränkungen, Betreuerwechsel[OLBR], Sterilisationen[OLBR], Freiheits­entziehungen, vgl. §§ 293 ff FamFG, § 315 FamFG
  • die Behörde vom Gericht anzuhören ist (§§ 274, 279, 320 FamFG)
  • die Behörde Beschwerderechte hat (§§ 303, 335 FamFG)
  • und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungs­sachen mitzuteilen hat (§ 7 BtBG).

Dazu gehört auch, dass Daten über die Betreuer im örtlichen Zuständig­keits­bereich so lange gespeichert bleiben dürfen, solange diese Betreuungen im Bereich der Behörde führen oder zusätzliche Betreuungen übernehmen wollen, siehe §§ 1897 Abs. 7, 8 BGB, § 8 BtBG, § 10 VBVG.

Anwendung bei Betreuungsvereinen

Der Verein (also dessen gesetzlicher Vertreter: Vorstand bzw. Geschäfts­führung) haben eigene Rechte und Pflichten und daher das Recht, Daten über die von ihren Mitarbeitern geführte Betreuungen zu speichern:

  • Zustimmung zur Betreuungs­übernahme durch Mitarbeiter, § 1897 Abs. 2 BGB
  • Antrag auf Entlassung von Vereins­mitarbeitern als Betreuer, § 1908b Abs. 4 BGB
  • Anspruch auf Betreuervergütung für die von den Mitarbeitern geführten Betreuungen, § 7 VBVG
  • Pflicht zur Beaufsichtigung der Vereins­mitarbeiter, § 1908f BGB

Anwendung bei Bevollmächtigten

Da ein Bevollmächtigter alle Rechte und Pflichten letztlich nur aus dem Auftrags­verhältnis mit dem Vollmachtgeber ableiten kann, ist davon auszugehen, dass (jedenfalls bei der Voll­macht­erteilung[OLBR]) nur die Einwilligung des Vollmacht­gebers in die Daten­ver­arbeitung maßgeblich sein kann. Ist zu einem späteren Zeitpunkt der Gesundheits­zustand des Vollmacht­geber so verschlechtert, dass ihm eine Einwilligung in medizinische Maßnahmen nicht mehr selbst möglich ist, wird sich auch der Vollmachtnehmer auf die Wahrung lebens­wichtigter Interessen des Vollmachtgebers berufen können.

Anwendung bei Verfahrenspflegern

Ein beruflich tätiger Verfahrenspfleger wird ebenfalls unter den Anwendungs­bereich der EU-DSGVO fallen, ergänzend unter die Bestimmungen des BDSG. Der Verfahrens­pfleger ist Verfahrens­beteiligter in Betreuungsverfahren (§ 274 Abs. 2 FamFG) und in Unterbringungsverfahren[OLBR] (§ 315 Abs. 2 FamFG) und hat daher auch Akten­ein­sichts­rechte nach § 13 Abs. 1 FamFG. Er ist nach der Recht­sprechung des BGH zu Anhörungen mit dem Betreuten hinzu zu ziehen.

Die Datenverarbeitung dürfte sich auf die Zwecke zu beschränken haben, die Gegenstand der Verfahrens­pfleger­bestellung sind. Handelt es sich um die Betreuung insgesamt (deren Einrichtung oder Aufhebung) oder nur um einzelne Fragen (z. B. eine betreuungs­gerichtliche Genehmigung[OLBR] eines bestimmten Rechts­geschäftes oder einer Einwilligung). Mit seinen Stellung­nahmen dürfte der Verfahrens­pfleger stets gesetzliche Pflichten (Art. 6 Ziffer. c und e DSGVO) erfüllen und bei besonderen Kategorien (z. B. Einwilligung in Behandlungen nach § 1904 BGB) stets lebens­wichtige Interessen des Betreuten wahrnehmen (Art. 6 Ziffer d, Art. 9 Abs. 2 Ziffer c DSGVO).

Eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Verfahrens­pfleger ist daher nicht nötig. Die Daten sind so lange vorzuhalten, bis das jeweilige Verfahren beendet ist (§ 276 Abs. 5 FamFG).

Ergänzende datenschutzrechtliche Fragen

Rechtsprechung

BVerfG Beschluss v. 11.06.1991 - 1 BvR 239/90, NJW 1991,2411 = FamRZ 1991,1037

Bereits die Mitteilung über das Bestehen einer Betreuung oder von Einzelheiten der Erkrankung kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts sein, weil eine solche Mitteilung die Gefahr der sozialen Abstempelung mit sich bringt und die am Sozial­staats­prinzip orientierten Hilfs­maßnahmen zur sozialen Wieder­eingliederung erschweren kann. Hat ein potentieller Vertrags­partner ein schützens­wertes Interesse an der Mitteilung, muss eine Abwägung zwischen den Belangen des Betreuten und dem Interesse des möglichen Vertrags­partners erfolgen (diese ältere Entscheidung betrifft noch die Mitteilung einer Entmündigung durch den Vormund).

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97, NJW-RR 1998, 438:

Ein mit einem Betreuten in Mit­erben­gemein­schaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akten­einsicht erhalten. Demgegenüber muss das Betreuer­interesse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.

BGH, Urteil vom 23. März 2010 · Az. VI ZR 249/08, FamRZ 2010, 969:

Gebilligte Entbindung von der Schweigepflicht durch den Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögens­an­gelegen­heiten sowie Vertretung gegenüber Renten- und Versicherungs­anstalten. Es ging um die Herausgabe einer Pflege­dokumentation an die Krankenkasse zur Verfolgung von Schadens­ersatz­ansprüchen.

LG Fulda · Beschluss vom 2. November 2011 · Az. 5 T 201/11

Zur Beschränkung der Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.12.2012, L 27 P 31/11:

Nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge darf einem Betreuer ein medizinisches Gutachten übermittelt werden. Die Übermittlung eines Pflege­gutachtens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufgabenkreis stellt eine Sozial­daten­schutz­verletzung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pflege­personen stünden im direkten Zusammenhang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­gelegen­heiten. Soweit diese Daten Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­bereich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß fest­zu­stellen. Betreuer mit einer un­zu­reichenden Aufgaben­kreis­aus­stattung kommen also nicht umhin, Aufgaben­kreis­erweiterungen anzuregen (Meldung von bt-direkt).

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13

Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegen­stehen oder die Beteiligten einverstanden sind. Die Staats­anwalt­schaft hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die komplette Betreuungsakte bzw. die Überlassung der vollständigen Betreuungs­akte zwecks Einsicht­nahme. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegen­stehen oder die Beteiligten einverstanden sind.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13:

Die Sperrung in einer Gesundheitsakte des Sozial­psychiatrischen Dienstes enthaltener personen­bezogener Daten kann wegen der Befürchtung des Betroffenen, in einem Unterbringungsverfahren könnte auf diese Daten zurückgegriffen werden, nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, dass die Wahrheit oder Unwahrheit entsprechender Daten in einem etwaigen Unter­bringungs­verfahren eigenständig zu prüfen und er in diesem Verfahren anzuhören ist. Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sach­verhalten angefallene personen­bezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren.

KG, Beschluss vom 20. Mai 2014 · Az. 1 VA 7/14, MDR 2014, 983:

Soll in einem laufenden Verfahren im Wege der Amtshilfe einer Behörde Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, ist für die Entscheidung über das Ersuchen der das Verfahren führende Richter und nicht der Gerichts­vorstand zuständig.

Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17

Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungs­verfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrens­beteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungs­verfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privat­geheimnisse offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflicht­verletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwalts­gerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.

Formulare

Literatur (Achtung: überwiegend zum Recht vor Mai 2018)

  • Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
  • Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)
  • Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72
  • Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92
  • Schalski: Betreuerpflichten zum Datenschutz in der Pflege
  • Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74
  • Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
  • Spieker: EU-Datenschutzgrudnverordnung ... in der betreuungs­rechtlichen Praxis, BtPrax 2018, 63
  • Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungs­behörden; in: Brucker aaO. S. 102
  • Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83
  • Walther: Betreuungsbehörde und Datenschutz; BtPrax 2016, 167

Querverweise

Netzverweise

Querverweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Datenschutz (13. Juni 2018) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.