Die Parole Definitionsmacht über sexualisierte Gewalt bezeichnet schlagwortartig in feministischen Debatten das Recht von (weiblichen) Betroffenen sexualisierter Gewalt zu definieren, was sexualisierte Gewalt ist. Es geht also darum, statt objektiver Kriterien das subjektive Erleben der Frau in den Mittelpunkt zu rücken. Das, was als sexualisierte Gewalt empfunden wird, ist somit auch als sexualisierte Gewalt anzusehen. Damit soll zum einen verhindert werden, dass Frauen unter Rechtfertigungsdruck geraten, wenn sie von erlebter sexualisierter Gewalt berichten. Zum anderen kommen damit auch Formen sexualisierter Gewalt in den Blick, die durch das Recht nicht definiert sind.[1]
Definitionsmacht schließt nicht unbedingt die Möglichkeit ein, über Sanktionen für die sexualisierte Gewalt zu bestimmen, auch wenn oft gefordert wird, dass bei eventuellen Sanktionen berücksichtigt wird, welche Situation für die betroffene Person akzeptabel ist. So kann dies z. B. den Umzug des Täters u. Ä. als Forderung einschließen. Diese Implikationen haben in der Praxis höchst umstrittene Folgen, die auf das Gesamtkonzept zurückfallen.[2]
Kritik
Zur Rechtfertigung der Deutungshoheit wird darauf abgestellt, dass die Gefühle des Opfers maßgeblich sind und diese zu respektieren sind. Dabei werden Normen, die nur auf das soziale Miteinander abzielen, auch auf das Strafrecht ausgedehnt.
Die Deutungshoheit wird, je nach Verständnis, auch bis zu einer Beweislastumkehr beziehungsweise einem Beweisverbot nicht nur bezüglich der Deutung, sondern auch der Tatsachen ausgedehnt.[3]
Definitionsmacht bedeutet: "Wenn eine Frau sagt, Du hast sie vergewaltigt, dann ist das so." Jede Verteidigung ist verboten, denn jede Darlegung des Falles, die auf eine andere Deutung als "Vergewaltigung" hinausläuft, negiert das Definitionsrecht der Frau und gilt als Sexismus und Frauenfeindlichkeit.[4]
Literatur
Einzelnachweise
Querverweise
Netzverweise