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Familienrat

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Der Familienrat ist ein Entscheidungsfindungsinstrument in der Familie.

Die preußische Vormundschaftsordnung von 1875 hatte das Institut für die Fälle übernommen, dass Vater oder Mutter das Zusammen­treten anordneten oder drei Verwandte oder Verschwägerte oder Vormund und Gegen­vormund es verlangten. Die Anzahl der Mitglieder betrug zwischen zwei und höchstens sechs. Das Institut ging auch in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1858-1881) ein, wo es die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts besaß und bis zum Jahre 1979 bestanden hat. Mit dem Inkrafttreten des Nichtehelichen­gesetzes[wp] am 1. Juli 1970 wurde die Institution des Familienrates in Deutschland ersatzlos abgeschafft.

Im deutschen Fürstenrecht wurde der Familienrat vom Oberhaupt des Fürsten­hauses einberufen, wenn eine strafbare Handlung eines Familien­mitgliedes vorlag, über die nach den Hausgesetzen das Familienoberhaupt zu entscheiden hatte.


Mit der Anwendung des Familienrats können Menschen von klein auf Umgangsweisen lernen, die später eine solide Basis für eine gelingende Beziehung bilden.

Der Familienrat ist eine Zusammenkunft aller in der Familie lebenden Mitglieder, bei der die aktuelle Situation inklusive anstehender Fragen, Probleme und positiver Ereignisse zur Sprache kommt.

Literatur

  • Christian Hilbert, Yasemin Bandow, Kerstin Kubisch-Piesk, Heike Schlizio-Jahnke: Familienrat in der Praxis – ein Leitfaden. Lambertus-Verlag 2011, ISBN 3-7841-2034-2

Netzverweise