Jugendschutzbeauftragter
Der deutsche Gesetzgeber fordert von Webseiten-Betreibern besondere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, wenn
im Internet bereitgehalten werden.
Neben technischen bzw. organisatorischen Vorkehrungen gehört dazu regelmäßig die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten.
Eine Checkliste, die darüber Auskunft gibt, was als "entwicklungsbeeinträchtigend" oder "jugendgefährdend" gilt, gibt es nicht. Das legt der Staat willkürlich fest. So wird der "Jugendschutz" eben auch als Tarnung[wp] für staatliche Zensurmaßnahmen missbraucht. Beispielsweise kann das Ministerium für alle außer Männer bestimmen, dass Kritik am Feminismus und an der Frauenquote "jugendgefährdend" sei, was die Indizierung WikiMANNias belegt.[4]
Die Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 7 JMStV. Verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ist der Anbieter bzw. Betreiber. Kommt ein Online-Anbieter dieser Pflicht nicht nach, so läuft er Gefahr, einerseits Geldbußen und andererseits kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten zu erhalten.
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Zitat: | « Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
|
Seit dem 1. Oktober 2016 fordert ein neuer Jugendschutz-Staatsvertrag (JMStV), dass die Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind - insbesondere müssen Name und elektronische Kontaktmöglichkeiten angegeben werden - und dies von den Website- oder Online-Shop-Betreibern zu gewährleisten ist.
Einzelnachweise
- ↑ "Gemäß § 5 Abs. 1[ext] JMStV ist ein Angebot als entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen, wenn es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Der JMStV sieht demzufolge ein bestimmtes Ziel der Entwicklung - mithin ein bestimmtes Menschenbild - vor, das durch die ordnungsgemäße Entwicklung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen verwirklicht werden soll. Die Vorschrift selbst nennt die Begriffe der "Gemeinschaftsfähigkeit" und "Eigenverantwortlichkeit", die als wertneutrale Eigenschaften jedoch keinen materiellen oder inhaltlichen Maßstab für die Medienbewertung bilden können. Ein Rückgriff auf die im höherrangigen Recht formulierten Werte, insbesondere die Grundrechte sowie auf die Kriterien Angst, Gewalt, sozialethische Desorientierung, Sex und Sprache, erleichtern deshalb die Bewertung eines Angebots. Unter Heranziehung dieser Kriterien kann anhand der im JMStV festgelegten Altersstufen von 6, 12, 16 und 18 Jahren bestimmt werden, ob ein Angebot als für die betroffene Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend anzusehen ist." - Entwicklungsbeeinträchtigung[ext], fsm.de
- ↑ Initiative Tageszeitung e.V.: Online-Lexikon Presserecht: Was ist jugendgefährdend?
- ↑ Nach § 18 Abs. 1 JuSchG[ext] bedeutet jugendgefährdend, dass "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die "unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen".
- ↑ Die Indizierung WikiMANNias als getarnter Akt der Zensur, WikiMANNia-Blog am 4. März 2020
- ↑ § 7 JMStV
Netzverweise
- www.fsm.de - Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)