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Rügerecht
Rügerecht
Bei Verletzung von Vorschriften, die das Verfahren eines Zivilprozesses[wp] betreffen (Verfahrensmängel[rl]), sind zu unterscheiden (§ 295 ZPO):
- a) Vorschriften, deren Einhaltung dem öffentlichen Interesse dient, beispielsweise betreffend die Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit der Rechtsmittel[wp] und andere Verfahrensmängel sind hier von Amts wegen[rl] zu berücksichtigen. Eine Partei kann hierauf nicht wirksam verzichten. Ihr steht andererseits das Rügerecht jederzeit zu.
- b) Die übrigen Verfahrensvorschriften, bei deren Verletzung die Partei auf die Rüge verzichten kann, beispielsweise bei Terminbestimmung, die die Einlassungsfrist nicht berücksichtigt; fehlende Parteiöffentlichkeit usw.
Wenn auf das Rügerecht verzichtet[rl] wird, geht es verloren, und zwar für alle Instanzen (§§ 530, 558 ZPO). Verzichtet wird durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung oder durch konkludente Handlung. Dem Verzicht steht die Unterlassung der Rüge gleich, wenn die Partei nicht spätestens in der auf die fehlerhafte Prozess- oder Parteihandlung folgenden mündlichen Verhandlung den Mangel gerügt hat, obwohl sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.[1]
Einzelnachweise
Querverweise
Netzverweise
- Juraforum: Urteile zum Rügerecht
- Rügerecht der Wirtschaftsprüferkammer, Die Zeit am 29. November 1963
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