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Stiefvater

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Der Stiefvater ist das männliche Gegenstück zur Stiefmutter.

Er ist nach einer Heirat mit der Mutter, die zuvor unverheiratet war oder ihren Ehemann infolge von Tod oder Scheidung verloren hat, der Ehegatte einer Frau, die Kinder von einem anderen Mann hat. Der Stiefvater ist mit seinem Stiefkind (Stieftochter, Stiefsohn) nicht biologisch verwandt, was in Deutschland juristische Folgen beispielsweise beim Erbrecht hat.

Zitat: «Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.»[1]

Abgrenzung

Im Gegensatz zum Ziehvater ist der Stiefvater mit der Mutter des Kindes verheiratet. Es besteht von daher zwar keine biologische Verwandtschaft, jedoch findet dadurch eine Verschwägerung statt.

Einzelnachweise

  1. Berliner Testament: So erben auch Stiefkinder, Focus am 28. Mai 2013 (Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sollen diese dennoch erben, können Eltern einer Flickwerkfamilie ein so genanntes Berliner Testament[wp] aufsetzen.)

Querverweise