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Vereinsbetreuer

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Anteile bei neuen Betreuungen (1992-2013)
Anteile nach Betreuerart und Region (2007)
Betreuerwechsel 2013

Ein Vereinsbetreuer ist ein Arbeitnehmer[wp] eines der bundesweit ca. 830 nach § 1908f BGB anerkannten Betreuungs­vereine[OLBR], dem beruflich Betreuungen nach § 1897 Abs. 2 BGB seitens des Betreuungsgerichtes übertragen wurden. In den meisten Fällen haben Vereins­betreuer einen Studien­abschluss als Diplom-Sozial­arbeiter/Sozial­pädagoge.

Allgemeines

Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeits­verhältnis[OLBR] zum Betreuungs­verein steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = FamRZ 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = BtPrax 2000, 218, Landgericht München I FamRZ 2000, 321 = BtPrax 1999, 117). Der Betreuungs­verein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der Betreuerhaftung[OLBR] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuer­tätigkeit anrichten könnten, zu versichern.

Ca. 2.500 Vereinsbetreuer führen derzeit rund 75.000 Betreuungen, das sind ca. 7 % aller Betreuungen. Im Jahre 2004 wurden bei neuen Betreuer­bestellungen 13.621 mal und nach Betreuer­wechseln 5.942 mal Vereins­betreuer vom Betreuungs­gericht bestellt (Quelle: Bundesamt für Justiz, Sonder­erhebung Verfahren nach dem Betreuungs­gesetz).

Status des Vereinsbetreuers

Grundsätzlich gelten für Vereinsbetreuer die gleichen rechtlichen Bedingungen[OLBR] wie für andere Betreuer. In dem Bestellungs­beschluss[OLBR] muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungs­vereins bestellt wird (§ 69[ext] FGG). Bei Vereins­betreuern wird kein Einführungs­gespräch beim Betreuungsgericht geführt (§ 69b[ext] FGG, jetzt § 289 FamFG).

Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familien­angehörigen den Status des befreiten Betreuers[OLBR], vgl. § 1908i[ext] Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungs­gerichtlichen Genehmigungs­erfordernisse[OLBR] bei der Mündelgeld­anlage[OLBR] nicht gelten (§ 1809[ext], § 1812[ext], § 1816[ext] BGB, vgl. § 1857a[ext] BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungs­legungs­pflicht (§ 1840[ext] BGB) befreit.

Das Betreuungsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des befreiten Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungs­gericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereins­mitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1908b Abs. 4 BGB)

Rechtsprechung:

AmtsG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 20.06.2012, 60 XVII S 253/09, FamRZ 2012, 1753:

Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäfts­führer und sein Stell­vertreter eines eine Wohnungs­einrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäfts­führer sowie Stell­vertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessen­kollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.

Vergütungsanspruch

Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungs­anspruch. Die Betreuer­vergütung steht beim Vereins­betreuer dem Betreuungsverein zu. Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu gewähren, wie bei einem selbstständigen Berufsbetreuer[OLBR] (§ 7[ext] VBVG, vgl. BayObLG BtPrax 2005, 37 = Rpfleger 2005, 84 = FGPrax 2004, 289 = FamRZ 2005, 133). Bei Unstimmigkeiten ist nur der Verein, nicht der Vereins­betreuer, beschwert und somit zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt: LG Koblenz FamRZ 2005, 1778.

Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehalts­ansprüche gegen seinen Betreuungs­verein als Arbeitgeber. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuer zählt nach der Rechts­prechung des Bundes­arbeits­gerichtes als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungs­vorschriften für den Sozial- und Erziehungs­dienst (BAG BtPrax 1997, 32 = MDR 1996, 1043 (Ls) = ZTR 1996, 513 = NZA-RR 1997, 68 und 72 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 122). Dies bedeutet eine Ein­gruppierung nach BAT[wp] IVb (bzw. TVöD[wp] E 9).

Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes[OLBR]

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, Az. 3Z BR 118/03, FamRZ 2004, 405 (Ls.):

Teilt ein Betreuungsverein dem Betreuungsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereins­betreuers mit und regt die Bestellung eines vereins­intern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer[OLBR] an, wird aber der benannte Vereins­mit­arbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Betreuervergütung[OLBR] und Aufwendungsersatz[OLBR] fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).

Haftung des Vereins

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009, 8 U 1274/08: Ausschluss der Haftung des Betreuungsvereins bei Bestellung eines Vereinsbetreuers als Person

Wird ein Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer bestellt, so haftet bei einem durch den Betreuer verursachten Schaden nicht der Betreuungsverein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Haftung des Betreuungs­vereins besteht nur für den Fall, dass der Verein selbst zum Betreuer bestellt wird. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein Vereins­betreuer als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage. Dies ergibt sich daraus, dass der Betreuungs­verein nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungs­vereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.

Literatur

  • Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
  • Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535
  • Deinert, Arbeitshilfe für Betreuungsvereine; 2. Aufl., Frankfurt/Main 1996, ISBN 317-006713-3
  • Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005
  • Deinert: Beschäftigungsende beim Vereins- und Behördenbetreuer; BtPrax 2015, 138
  • Formella: Entlassung des Betreuungsvereines unter gleichzeitiger Bestellung eines Vereinsbetreuers; BtPrax 1995, 21
  • Geiger: Die Außenhaftung des Arbeitnehmers eines Betreuungsvereins, FamRZ 2015, 14
  • Geistert, Ulrich: Wieviele Betreuungen kann ein Vereinsbetreuer führen? BtPrax 1994, 2
  • ders.: Der Vereinsbetreuer zwischen Anspruch und Wirklichkeit; DAVorm 1995, 1095

Netzverweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vereinsbetreuer (14. August 2015) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vereinsbetreuer (25. August 2006) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.