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Betreuervergütung

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Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer (ab 1.7.2005)

Vorbemerkung

Die Regelungen zur Finanzierung beruflich geführter Betreuungen, jedoch ebenso solcher Vormund­schaften und Pfleg­schaften, finden sich seit 1. Juli 2005 im neuen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz[wp] (VBVG), das nicht nur das Berufs­vormünder­vergütungs­gesetz (BVormVG) ablöste, sondern auch eine Reihe bisher im BGB geregelter Sachverhalte übernahm

Durch die Neuregelung der Berufsbetreuer­vergütung im Rahmen des 2. Betreuungs­rechts­änderungs­gesetzes[OLBR] soll die Abrechnung des Vergütungs­anspruches erheblich vereinfacht werden. Zeit­aufwändige Vergütungs­aus­einander­setzungen sollen vermieden, Ressourcen für die eigentliche Arbeit der Betreuer und Vormundschaftsgerichte verwendet werden.

Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von Berufs- und Vereinsbetreuern geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um ab­rechnungs­fähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehr­stufiges allgemeines Pauschalierungs­modell an, das im Abschlussbericht[OLBR] der Bund-Länder-Arbeits­gruppe vom Juni 2003 empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundes­ministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Rechts­tatsachen­forschung[OLBR] zum Betreuungsrecht fußt.

Das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuer­vergütung findet sich in § 168 FamFG iVm. § 292 FamFG.

Zum Vergütungsanspruch eines ehren­amtlichen Betreuers siehe unter: Betreuer (Ehrenamt)

Grundannahmen

Das Pauschalierungsmodell geht von drei Prämissen aus:

  • ein außerhalb einer Einrichtung lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt;
  • für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeits­aufwand höher als für einen mittellosen[OLBR];
  • der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe des 1. Betreuungs­jahres und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau.

Rechtsprechung zur Verfassungs­gemäßheit der Regelungen[OLBR]

Gleich bleibende Regelungen

Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der gesetzlichen Vertretungs­tätig­keit[OLBR]. Für Verfahrenspfleger gilt sie nun infolge der Neufassung des § 67[ext] Abs. 1 FGG ebenfalls.

Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die Mittellosigkeit[OLBR], also der Heran­ziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozial­hilfe­rechtes in das Sozial­gesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögens­schon­betrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrens­vorschriften im FGG inklusive der Rechtsmittel[wp] bleiben, von notwendigen Folge­änderungen abgesehen, gleich.

Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand

Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegen­vormünder Minder­jähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlass­pfleger sowie Verfahrenspfleger nach den §§ 277, 318 FamFG in Betreuungsverfahren und Unterbringungsverfahren[OLBR].

Auch der ehrenamtliche Betreuer eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuer­vergütung (Ermessensvergütung[OLBR]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungs­anspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von Betreuungs­vereinen[OLBR] als Verfahrenspfleger führt der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein.

Betreuungen nach § 1899[ext] Abs. 2 (Sterilisationsbetreuer[OLBR]) und Abs. 4 BGB (Vertretungs­betreuer[OLBR] bei rechtlicher Verhinderung, z. B. In-sich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach § 7[ext] Abs. 2 i.V.m. § 6[ext] VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der Aufwendungsersatz[OLBR] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungs­betreuers bei tatsächlicher Verhinderung (z. B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschal­vergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.

Die drei aus § 1 BVormVG bekannten Vergütungs­stufen wurden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwert­steuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten.

Diese Stundensätze gelten wie bisher unmittelbar für alle mittellosen Betroffenen, jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofes (BGH), die eine gesetzliche Festlegung in § 3[ext] Abs. 3 VBVG gefunden hat, grundsätzlich auch bei Vermögenden. Mit Ausnahme der stets aus der Staatskasse zu entgeltenden Verfahrens­pfleg­schaften[OLBR] kann das Gericht jedoch im Ausnahmefall bei Vermögenden auch höhere Stundensätze zubilligen.

Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer

Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine Sterilisation[OLBR] bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungs­verboten oder Geschäfts­unfähig­keit[OLBR] bestellten Vertretungs­betreuer nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte Vertretungs­betreuer wird jedoch pauschaliert abrechnen.

Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung

Alle anderen Berufs- und Vereins­betreuer haben für ihre Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2005 keinen Vergütungs­anspruch mehr, der sich an dem tatsächlichen und gerichtlich akzeptierten Zeitaufwand orientiert, sondern einen Anspruch auf eine pauschalierte Stundenzahl, die sich aus der Dauer der Betreuung und dem Aufenthalts­status des Betreuten während der Abrechnungs­periode von grundsätzlich drei Monaten richtet. Betreuungs­tätigkeiten bis einschließlich 30. Juni 2005 waren nach bisherigem Recht abzurechnen. Es wurde allen Betreuern empfohlen, eine Abrechnung zu diesem Stichtag zu tätigen.

An pauschalen Zeitansätzen sind abrechenbar: bei vermögenden (mittellosen) Betreuten, die außerhalb eines Heimes ihren gewöhnlichen Aufenthalt - also ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt - haben: in den ersten drei Monaten der Betreuung monatlich 8,5 (7) Stunden, im 4. bis 6. Monat jeweils 7 (5 ½) Stunden, im 7. bis 12. Monat jeweils 6 (5) und danach, also ab dem Beginn des 2. Betreuungs­jahres monatlich 4 ½ (3 ½) Stunden.

Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim, liegen die abrechenbaren Zeitansätze in den gleichen Zeiträumen je nachdem, ob die Betreuten vermögend oder mittellos sind, bei monatlich 5 ½ (4 ½), 4 ½ (3 ½), 4 (3) und 2 ½ (2) Stunden.

Die abrechnungsfähigen Stunden, je nachdem, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb oder außerhalb eines Heimes hat, können aus den nach­stehenden Tabellen entnommen werden.

a) bei vermögenden Betreuten (im Sinne der § 1836c[ext], § 1836d[ext] BGB)

Zeitraum seit Betreuungsbeginn Betreuter lebt im Heim Betreuter lebt außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

b) bei mittellosen Betreuten

Zeitraum seit Betreuungsbeginn Betreuter lebt im Heim Betreuter lebt außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichts­entscheidung dazu aber mittellos geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichts­entscheidung ab. Inzwischen deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass die Höhe des Stunden­ansatzes und der Zahlungs­pflichtige auseinander fallen können.

Siehe zur Höhe des Stundensatzes auch den Artikel Stundensatz[OLBR].

Zweifelsfälle

Beginn der Betreuung?

Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der Betreuerbestellung[OLBR]. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages besteht der Vergütungs­anspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenkreise.

Ist die sofortige Wirksamkeit der Betreuer­bestellung angeordnet, beginnt der Vergütungs­anspruch unter Umständen bereits, bevor der Betreuer von seiner Bestellung Kenntnis hat. Denn in diesem Falle führen auch die Bekanntgabe an den Betreuten, seinen Verfahrenspfleger oder die Übergabe der Gerichtsakte an die Geschäfts­stelle des Vormund­schafts­gerichtes zur Rechts­wirksamkeit des Beschlusses.

Rechtsprechung zum Beginn des Vergütungs­anspruchs[OLBR]

Betreuerwechsel

Was ist mit den Zeiten, in denen eine Betreuung ehrenamtlich geführt wurde und nun an Stelle des Ehrenamtlers ein Berufs­betreuer bestellt wird, zum Beispiel weil sich die Betreuung für den ehren­amtlichen Betreuer als zu schwierig oder unzumutbar dargestellt hat. Auf Grund der Tatsache, dass sich das gesamte VBVG nur auf beruflich geführte Tätigkeiten bezieht, ist es sachgerecht, bei einem Betreuerwechsel die vorherige ehrenamtliche Betreuungszeit bei dem vierstufigen Zeitraster nicht mitzuzählen.

Die Gesetzesbegründung für den zunächst hierfür vorgesehenen § 1908 l BGB enthält dazu keine klare Aussage. In der Einzel­begründung zu § 1908 l Abs. 3 BGB-E wird lediglich auf das Wirksam­werden der Betreuer­bestellung nach § 69a[ext] Abs. 3 FGG verwiesen. Dies ist nicht so zu verstehen, dass ehren­amtliche Betreuungs­zeiten bei der Berufs­betreuer­pauschale mitzurechnen seien.

Das nicht nur, weil auch die Entscheidung über einen Betreuerwechsel nach Maßgabe des § 69a Abs. 3 FGG wirksam wird. Insbesondere ist ein solcher Betreuer­wechsel meist durch Überforderung oder Nicht­eignung des vorherigen Betreuers bedingt. Der nachträglich bestellte Berufs­betreuer hat oft die Betreuungs­tätigkeit zu rekonstruieren, nachträglich Pflicht­widrigkeiten des Vorbetreuers nachzuhaken, und gegebenenfalls Schadens­ersatz­ansprüche nach § 1833 BGB geltend zu machen. Die Zeit einer Behörden­betreuung vor dem Wechsel in eine Betreuung durch einen Berufs- oder Vereinsbetreuer müsste im Gegensatz dazu mitgezählt werden, ebenso die Zeit der Führung durch einen anderen Berufs- oder Vereinsbetreuer.

Wurde der zuvor beruflich tätige Betreuer allerdings wegen Nicht­eignung gemäß § 1908b[ext] Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen, kann sich für den Nachfolge­betreuer jedoch die gleiche missliche Situation ergeben wie beim genannten Ehrenamtler. Es dürfte hier in Ausnahme­situationen vertretbar sein, dass das Gericht feststellt, die Betreuung sei bislang nicht ordnungsgemäß geführt worden und dem neuen Berufsbetreuer die Stunden­ansätze so zu berechnen, als sei die Betreuung nun erstmals angeordnet worden. Auch die Bund-Länder-Arbeits­gruppe erwähnt in ihrem Bericht nur den im Rahmen eines Betreuer­wechsels "regelmäßig einhergehenden Mehrbedarf".

Die Rechtsprechung stellt allerdings fast ausnahmslos auf das Datum der erstmaligen Betreuerbestellung ab.

Rechtsprechung zum Betreuerwechsel[OLBR]

Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung

Nach Aufhebung einer Betreuung und späterer erneuter Betreuerbestellung muss auch die Zeitberechnung neu beginnen, außer der Aufhebungs­beschluss ist als Ergebnis eines Rechtsmittels aufgehoben worden. Denn auch nach einer erneuter Bestellung eines Betreuers hat dieser, der mit dem früheren Betreuer nicht personengleich sein muss, alle Ermittlungen, zum Beispiel für das Vermögensverzeichnis neu anzustellen. Selbst wenn nur wenige Monate seit Aufhebung der früheren Betreuung vergangen sind, kann sich die persönliche und wirtschaftliche Lage des Betreuten völlig anders darstellen. Ähnliches dürfte gelten, wenn eine vorläufige Betreuung endet und zwischen diesem Ende und der Neubestellung eines entgültigen Betreuers ein Zwischenzeitraum liegt.

Rechtsprechung zur Vakanz[OLBR]

Ende der Betreuung

Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungs­fähigen Betreuungs­zeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des Aufhebungs­beschlusses, jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch Notgeschäfts­führungs­pflichten.

Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den Tod des Betreuten endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungs­pauschale einbezogen.

Dabei ist nach bisherigem wie auch künftigem Recht zunächst auf die Kenntnis des Betreuers vom Todesfall des Betreuten abzustellen. Bis zur Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten bleibt der Vergütungs­anspruch bestehen. Danach ist fast als Regelfall bis zur Verantwortungs­übernahme durch einen Erben oder Nachlasspfleger eine Notgeschäftsführungs­pflicht gegeben, die einige Tage, unter Umständen aber auch Monate dauern kann. Sachgerecht wäre es zumindest, den Zeitraum bis zur Rechenschafts­erteilung zu vergüten, sofern dem Betreuer hier kein schuldhaftes Verzögern vorzuwerfen ist.

Schließlich ist noch die Vergütung des Vertretungs­betreuers bei tatsächlicher Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit zu benennen. Hier soll die genannte Pauschal­vergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. Soll dafür die Abwesenheit des Hauptbetreuers oder das tatsächliche Tätig­werden des Vertretungs­betreuers maßgeblich sein? Das neue Vergütungs­system scheint hauptsächlich auf den Status abzustellen. Daher sollte der gesamte Abwesenheits­zeitraum dem Vertretungs­betreuer zustehen.

Rechtsprechung zum Ende des Vergütungs­anspruchs[OLBR]

Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer

Es war im Gesetzesentwurf des Bundesrates beabsichtigt, je abrechnungs­fähige Pauschal­vergütungs­stunde des Berufs­betreuers drei Euro für den Ersatz von Aufwendungen zu gewähren. In der Endfassung sind die Aufwendungen in die Pauschal­vergütung selbst einbezogen. Abweichende Aufwendungsersatz­zahlungen sind bei pauschal vergüteten Betreuungen nicht vorgesehen, auch nicht als Ausnahme­regelung. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Betreuer weiterhin nachweis­pflichtig, wenn es bei Aufwendungen um den Nachweis der Betriebs­ausgaben oder den Vorsteuer­abzug geht.

Eine kleine, für einige Betreuer verbesserte Situation ist: Betreuer, die bislang Aufwendungsersatz für berufliche Dienste abrechnen konnten, können dies auch weiterhin tun. Hiervon sind überwiegend anwaltliche Betreuer betroffen, und zwar für einzelne Tätigkeiten, für die jeder nicht­anwaltliche Betreuer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Solche Tätigkeiten können weiter nach der jeweiligen Honorar­ordnung abgerechnet werden und schmälern die pauschale Betreuer­vergütung nicht.

Rechtsprechung:

OLG Köln BtMan 2007,38:

Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1896 Abs. 4 BGB beruht, sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG von der Pauschale abgegolten.

Abrechnungsmodalitäten

Einfacher als bisher sind die Vergütungs­anträge von Berufsbetreuern: Sie müssen künftig im Regelfall nur eine Angabe des Zeitraums enthalten, auf den sie sich beziehen, den Aufenthalts­status des Betreuten während dieses Zeitraumes und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Aufenthalts­wechsels, die bisher schon üblichen Angaben zur Mittel­losigkeit und die vereinfachte Berechnung, die sich aus einer Multiplikation der pauschal abrechnungs­fähigen Stunden mit dem anerkannten Betreuungs­stunden­satz nach § 4 VBVG ergibt. Die Möglichkeit der Abschlags­zahlung ist angesichts dieser Vereinfachung aus dem Anwendungs­bereich für berufliche Betreuer entfallen.

Sobald die oben angesprochenen Unklarheiten der pauschalen Vergütung geklärt sind, kann sich durch die Neuregelung durchaus eine Arbeits­vereinfachung für Berufsbetreuer ergeben, da zum Teil langwierige Abrechnungen und Antworten auf gerichtliche Rückfragen weitgehend entbehrlich sind. Eine - moderate - Anhebung von Betreuungs­fallzahlen lässt sich daher vertreten.

Rechtsprechung zum Abrechnungs­rhythmus[OLBR]

Übergangssituation bei Altfällen

Wenn im Gesetz von 3 Monaten die Rede ist, dürften im Regelfall keine Kalender­quartale, sondern jeweils 90 Tage vom Beginn der Betreuerbestellung an und darauf folgende Zeiträume gemeint sein. Nur diese Betrachtungsweise führt zu einer vereinfachten Abrechnung, die ein wesentlicher Beweggrund für die Reform war. Besteht die Betreuung jedoch länger als 1 Jahr, kann es sich empfehlen, hiervon abzuweichen und auf Kalender­quartale umzustellen, da sich die Zahl der abrechnungs­fähigen Stunden ab dem Beginn des 2. Betreuungs­jahrs nicht mehr ändert, sofern keine Änderung der Wohnform des Betreuten eintritt. Dies müsste im Einzelfall mit dem Gericht geklärt werden.

Die neue Pauschalvergütung gilt auch für die vor dem 1.7.2005 angeordneten Betreuungen, die so genannten "Altfälle". Die Ansprüche für Tätigkeiten bei diesen Betreuungen bis einschl. 30.6.2005 sind nach altem Recht abzuwickeln, dies ergibt sich aus der Übergangs­vorschrift (Art. 229 § 14 EGBGB). Es empfiehlt sich eine abschließende Vergütungs­abrechnung zu diesem Termin, unabhängig davon, wann zuvor die letzte Abrechnung erfolgte.

Für die Beendigung der Berufs­betreuung durch Abgabe an einen ehren­amtlichen Betreuer ist als Sonderfall geregelt, dass der Monat, in welchem der Betreuer­wechsel stattfindet sowie der Folgemonat noch zu vergüten sind. Welcher Zeitraum ist mit Monat in diesem Sinne gemeint? Offenbar ebenfalls nicht der Kalender­monat, sondern der wieder­kehrende Monatstag vom Betreuer­beginn an gerechnet und danach weitere 30 Tage.

Aufenthaltswechsel

Strittig werden kann auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthalts­wechsels des Betreuten. Nach § 5 Abs. 4 VBVG sind hier keine vollen Monate zugrunde zu legen. Vielmehr muss bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungs­zeitraums liegt, eine tageweise Quotelung vorgenommen werden, wobei der Monat zu 30 Tagen zu rechnen ist.

Dabei sollte auf den Abschluss des tatsächlichen Aufenthalts­wechsels abgestellt werden, also bei einem Umzug ins Heim den letzten Tag des Umzugsvorgangs. Allerdings wäre es auch vorstellbar, auf den Beginn des Heimvertrags, das Ende des zuvor bestehenden Mietverhältnisses, auf die vormund­schafts­gerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, die das definitive Verbleiben des Betreuten im Heim besiegelt, abzustellen oder auf das Datum der tatsächlichen Wohnungs­auflösung, der Wohnungs­abnahme und Schlüssel­übergabe an den Vermieter oder die Ummeldung beim Meldeamt. Hier tun sich in der nächsten Zeit genügend Fragen auf, die die Rechtsprechung zu beantworten aufgerufen ist.

Definition des Heimes

Für Nichtheimbewohner liegt der Stundenansatz des Betreuers um rund 40 % über dem des Heimbewohners. Außerdem muss der Betroffene dazu seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" = Lebensmittepunkt in der Einrichtung haben.

  • Rechtsprechung hierzu, Heim­definition, Abgrenzung Betreutes Wohnen[OLBR]
  • Rechtsprechung zu psychiatrischen Kranken­häusern[OLBR]
  • Rechtsprechung zu JVA[OLBR]
  • Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt[OLBR]

Verzinsung der Betreuervergütung

  • OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2007, 3 W 144/05 , FamRZ 2007, 1690 = FGPrax 2007, 229: Vergütungs­anspruch des Betreuers ist nicht ab Antrag­stellung zu verzinsen

Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antrag­stellung zu verzinsen. Weder § 1836 BGB noch eine der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) sprechen eine derartige Verpflichtung aus. Auch wenn der Betreuer seine Vergütung gem. § 9 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen kann, folgt allein aus der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht dessen Verzinslichkeit. Die Verzinsungs­pflicht lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB noch des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ableiten, da zwischen einem streitigen Verfahren zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse ein erheblicher Unterschied besteht.

Ausschlussfrist bei der Betreuervergütung

Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 53/08; FamRZ 2008, 1611 = MDR 2008, 1399 = Rpfleger 2008, 568:

Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG beginnt für den Vergütungs­anspruch des Berufs­betreuers (vgl. § 5 VBVG) frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.

BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12, NJW-RR 2013, 769 = MDR 2013, 745 = FamRZ 2013, 871 = Rpfleger 2013, 387:

Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuer­vergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG (also jeweils nach dem Betreuungs­quartals­ende) erstmals geltend gemacht werden kann.

Weitere Rechtsprechung zur Ausschlussfrist[OLBR]

Verwirkung bei Untreue

Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 309/06, BtPrax 3/2007 = FamRZ 2007, 1185 = NJW-RR 2007, 1081:

Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs

  1. Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungs­ersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.
  2. Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungs­ersatz in Anspruch genommen werden.
  3. Der Verwirkungseinwand ist im Fest­setzungs­verfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
  4. Der Betreute kann den Verwirkungs­einwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB über­gegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.

Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.05.2008, 19 T 274/07:

Ein Betreuer hat keinen Vergütungs­anspruch für die Zeit längerer Abwesenheit, in der für den Betroffenen das Gericht, die Betreuungsbehörde und Dritte über einen Abrechnungs­monat nicht mehr zur Verfügung standen, nicht mehr erreichbar waren und Anliegen auch nicht mehr per Post, Fax und Email an ihn persönlich heran­getragen werden konnten. Jedenfalls bei einer zwei­monatigen Abwesenheit ist von einer länger­fristigen Verhinderung der Wahrnehmung der Betreuer­aufgaben auszugehen, auch, wenn kein Verhinderungsbetreuer (§ 1899 IV BGB, § 6 VBVG) bestellt ist.

Abtretung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2010, I-25 Wx 71/09

Gebührenforderungen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreuer an eine Honorar­einzugs­stelle abtritt, sind wirksam festsetzbar, da kein Verstoß gegen gesetzliche Normen vorliegt. Zwar ist die Abtretung von Vergütungs­ansprüchen von Rechts­anwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungs­ein­schränkung werden aber nicht die Gebühren erfasst, die ein Rechtsanwalt als Betreuer enthält.

Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten

Aus dem Betreutenvermögen gezahlte Betreuer­vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen für den Betreuten Betriebs­ausgaben bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurz­fristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 69, Einkommen­steuer-Richtlinien 1999, H 4.7).

Rechtsprechung als PDF-Download

Literatur

Zeitschriftenbeiträge

  • Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
  • Barth/Wagenitz: Zur Neuordnung der Vergütung in Betreuungssachen; BtPrax 1996, 118 (PDF)
  • Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebens­qualität des Heimbewohners; in: Betrifft: Betreuung Nr. 5, S. 195
  • Bestelmeyer: Das 2. BtÄndG - Eine vergütungs- und verfassungs­rechtliche Totgeburt; Rpfleger 2005, 583
  • Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
  • Bienwald: Das 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts; FF 2005, 239
  • ders.: Sind privatrechtliche Vergütungs­verein­barungen im Betreuungsrecht zulässig? Rpfleger 2002, 423
  • ders.: Zur Vergütung eines Betreuers, dem die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen wurde; JR 2012, 317
  • Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen/Verband freiberuflicher Betreuer/innen Vergütungsmodell der Berufsverbände BdB e.V. und VfB e.V., Stand 4.5.2004; http://www.bdb-ev.de
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme zur Anhörung am 16.6..2004; http://www.bdb-ev.de
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme vom 18.11.2004; http://www.bdb-ev.de
  • Deinert Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspfleger­vergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • ders.: Rechtsprechung zum neuen Vergütungsrecht; BtPrax 2008, 149 (PDF)
  • ders.: Aufwendungsersatz und Vergütung für Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte 2011, 1 (PDF)
  • Dodegge Das 2. Betreuungsrechts­änderungs­gesetz; NJW 2005, 1896
  • Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221
  • Freter: Ermittlung einer angemessenen Betreuer­vergütung; BtPrax 2014, 156
  • Fröschle Der Grundsatz der persönlichen Betreuung; BtMan 2005, 15
  • Gerhards/Lemken Zielgerade erreicht: das 2. BtÄndG; BtPrax spezial 2005, S. 3
  • Hellmann Bundestag beschließt 2. BtÄndG; RdLH 2005, 5
  • Jurgeleit: Die Reform des Betreuungsrechts - eine Übersicht; FGPrax 2005, 139
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  • ders.: Aktuelles zur Betreuervergütung; Bewegung bei der Umsatzsteuer ? BtPrax 2012, 149
  • Maier Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
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  • Rosenow Die geplante Abschaffung der persönlichen Betreuung; BtPrax 2003, 203
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  • Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
  • Seifert: Vertrauensschutz bei der Betreuervergütung; Rpfleger 2012, 487
  • ders.: Höhe der Vergütung des Betreuers, Rpfleger 2013, 373
  • Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121 (PDF)
  • Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Betreuer, NJW 2013, 1287
  • Vormundschaftsgerichtstag e.V. Stellungnahme zum Abschlussbericht, http://www.vgt-ev.de und (gekürzt) BtPrax 2003, 187
  • ders. Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BtÄndG vom 24.2.2004; in: Betrifft: Betreuung 7, S. 22
  • Zimmermann Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005; FamRZ 2005, 950
  • ders.: Probleme der Betreuervergütung gemäß VBVG; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Festschrift für Bienwald; Bielefeld 2006, S. 363
  • ders.: Die Rechtsprechung zur Betreuervergütung nach dem VBVG; FamRZ 2006, 1802
  • ders.: Neuere Rechtsprechung zur Betreuervergütung (VBVG); FamRZ 2008, 1307
  • ders.: Betreuervergütung und Bundes­verfassungs­gericht; BtPrax 2000, 47 (PDF)
  • ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrens­pflegern, Verfahrens­beiständen und Nachlass­pflegern; FamRZ 2011, 1776 sowie erneut FamRZ 2014, 165

Formulare für pauschale Betreuervergütung

Neue Formularentwürfe

Auch am Bildschirm ausfüllbar, Acrobat Reader 6.0/7.0 empfohlen

Weitere Formulare

Querverweise

  • VBVG-Rechtsprechung[OLBR]
  • Aufwendungsersatz[OLBR]
  • Stundensatz[OLBR]
  • Mittellosigkeit[OLBR]
  • Gerichtskosten[OLBR]
  • Betreuungskosten im Steuerrecht[OLBR]
  • {{OLBR|Regress der Staatskasse]]
  • Betreuungsrechtsreform[OLBR]
  • VBVG[OLBR]

Netzverweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Betreuervergütung (25. August 2014) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.