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130 StGB

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Der Paragraph 130 StGB - ab September 1969 mit der Überschrift Volksverhetzung versehen - stellt in seiner Urform die "Störung des öffentlichen Friedens[wp]" unter Strafe. Ab Dezember 1994 stellt er auch die so genannte Holocaustleugnung unter Strafe.

Wortlaut

130 StGB 130 StGB - Volksverhetzung
Fassung von 1. Januar 1872 20. März 1876 30. Juli / 4. August 1960 1. September 1969 1. Januar 1975
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalt­thätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. [1] Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalt­thätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. [1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschen­würde anderer dadurch angreift, daß er
  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
  2. zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordert oder
  3. sie beschimpft, böswillig ver­ächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.

[1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschen­würde anderer dadurch angreift, daß er
  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
  2. zu Gewalt- oder Willkü­rmaß­nahmen gegen sie auffordert oder
  3. sie beschimpft, böswillig ver­ächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.

[1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschen­würde anderer dadurch angreift, daß er
  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
  2. zu Gewalt- oder Willkü­rmaß­nahmen gegen sie auffordert oder
  3. sie beschimpft, böswillig ver­ächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] (weggefallen)

130 StGB - Volksverhetzung
1. Dezember 1994 30. Juni 2002 1. April 2004
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer
  1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordern oder die Menschen­würde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, an­schlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer
  1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordern oder die Menschen­würde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, an­schlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer
  1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordern oder die Menschen­würde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, an­schlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Tele­dienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des National­sozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder ver­harmlost. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des National­sozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völker­straf­gesetz­buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder ver­harmlost. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des National­sozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völker­straf­gesetz­buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder ver­harmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts. (4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts. (4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. (5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. (5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
130 StGB - Volksverhetzung
1. April 2005 22. März 2011 27. Januar 2015 22. September 2021[2]
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zu­ge­hörig­keit zu einer vor­be­zeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zu­ge­hörig­keit zu einer vor­be­zeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zu­ge­hörig­keit zu einer vor­be­zeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vor­be­zeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zu­ge­hörig­keit zu einer vor­be­zeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zu­ge­hörig­keit zu einer vor­be­zeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vor­be­zeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zu­ge­hörig­keit zu einer vor­be­zeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer
  1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen gegen sie auffordern oder die Menschen­würde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, an­schlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Tele­dienste verbreitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer
  1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vor­be­zeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zu­ge­hörig­keit zu einer vor­be­zeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Will­kür­maß­nahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschen­würde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, an­schlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Tele­dienste verbreitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
    a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
    b) zu Gewalt- oder Willkür­maßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personen­mehrheiten auffordert oder
    c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personen­mehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
  2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder aus­zuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
    a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
    b) zu Gewalt- oder Willkür­maßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personen­mehrheiten auffordert oder
    c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personen­mehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder aus­zuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des National­sozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völker­straf­gesetz­buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder ver­harmlost. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des National­sozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völker­straf­gesetz­buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder ver­harmlost. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des National­sozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völker­straf­gesetz­buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder ver­harmlost. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationals­ozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völker­straf­gesetz­buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die national­sozialistische Gewalt- und Will­kür­herr­schaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die national­sozialistische Gewalt- und Will­kür­herr­schaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die national­sozialistische Gewalt- und Will­kür­herr­schaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die national­sozialistische Gewalt- und Will­kür­herr­schaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (5) [1] Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. [2] Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rund­funk oder Tele­medien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffent­lich­keit zugänglich macht. (5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
  (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend. [3]

Kommentar

Zitat: «Das so genannte "Bundesverfassungsgericht" hat ein Urteil damit begründet, dass ein Gesetz zwar das Grundgesetz bricht, die Tat aber so schlimm sei, dass es gebrochen werden muss.

Die Ausrede der so genannten "Verfassungsrichter".[ext]

Zum Hintergrund! Gemäß Grundgesetz müssen Gesetze allgemein abgefasst werden. Sie dürfen sich nicht auf eine bestimmte Tat beziehen. Der § 130 bezieht sich aber auf eine bestimmte Tat und ist somit verfassungs­widrig. Die Richterfuzzis lehnen aber eine Abschaffung des Paragraphen ab, weil die Tat so doll schlimm ist. Da muss das Grundgesetz einfach gebrochen werden.

Hier eine Abhandlung des immer noch gültigen Gesinnungsstrafrechts, das von Adolf Hitler eingeführt wurde.[4]» [5]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 130 StGB
  2. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propaganda­mitteln und Kennzeichen verfassungs­widriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021 (BGBl. I S. 4250), in Kraft getreten am 22.09.2021
  3. Juristischer Informationsdienst: § 130 StGB
  4. WGvdL-Forum: Erst heute wird bemerkt, dass man fast 75 Jahre Nazirecht angewendet hat, Rainer am 9. Juli 2014 - 10:01 Uhr (Prof. Dr. Gerhard Wolf[ext]: Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken, In: HFR, 1996)
  5. WGvdL-Forum: Nennt sich Gesinnungsstrafrecht und wurde von Adolf Hitler eingeführt., Rainer am 9. Juli 2016 - 00:18 Uhr