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1566 BGB
Der Paragraph 1566 BGB ist der Paragraph, der am 1. Juli 1977 im Bürgerlichen Gesetzbuch das so genannte Ehezerrüttungsprinzip einführte.
Wortlaut
1566 BGB - (Recht auf Scheidung) | 1566 BGB - Vermutung für das Scheitern | ||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. August 1938 | Fassung von 1. Juli 1977 (ohne Überschrift) | Fassung von 1. Januar 2002 (mit Überschrift) |
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben trachtet.[1] | (weggefallen) | (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. | (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. |
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. | (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.[2][3] |
Kommentar
Die Ehezerrüttung ist eine juristische Fiktion, denn es wird von keinen Gericht überprüft, ob eine Ehe zerrüttet ist. Vielmehr wird eine Trennung von drei Jahren als unwiderlegbare Tatsache angesehen, dass eine unheilbare Ehezerrüttung vorliegt. Dieser Tatbestand jedoch kann gezielt herbeigeführt werden, was formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilferecht ermöglicht ist: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.[4]
Das Scheitern der Ehe wird seither bei dreijährigem Getrenntleben der Ehegatten vermutet, wobei diese Frist auf eine einjährige Trennung verkürzt werden kann, wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen; in seltenen Ausnahmefällen kann sie auf fünf Jahre ausgeweitet werden.
Die Einführung des Zerrüttungsprinzips und die Beseitigung des Verschuldensprinzips stellen nicht nur ordnungspolitisch solche Verhältnisse her, sie sind rechtspolitisch und sozialethisch nicht nur ambivalent, sondern sie wirken letztlich auch rechtsstaatszerstörend: Mit dem Wegfall der personenbezogenen Zuordnung von Verschulden ist auch das Prinzip der Verantwortlichkeit im sozialen Handeln entfallen. Gaunerhaftes, ganovenhaftes, an die Schwelle des schweren Vergehens und Verbrechens heranreichendes, Sozialverhalten wird geduldet, im Unterhaltsrecht bleibt es folgenlos und wird darüber hinaus in der Rechtspraxis prämiert.[5]
Im Klartext
Letztlich läuft die Zerrüttung wieder auf die Fassung von 1900 hinaus: Der Ehefrau ist die Fortsetzung der Ehe nicht länger zumutbar. Sie ist in der neuen Fassung ihr nicht deshalb unzumutbar, weil der Ehemann ihr nach dem Leben trachtet. Die Fortsetzung der Ehe ist deshalb unzumutbar, da der Ehemann mehr als die gegebene Frist auf sein Eherecht (Beischlafsrecht) verzichtet hat (Bei der mündlichen Scheidungsverhandlung wird niemals nach der Trennung vom Tisch - also ob der Mann weiter bekocht wurde - gefragt. Es wird ausschließlich die Beischlafsfrage gestellt.). Der Ehemann hat somit das "Vergehen" begangen, die Versorgungsleistungen aufrecht zu erhalten und auf Gegenleistung zu verzichten. Aus männlicher Sicht ist es eine gnadenhafte Stundung einer Leistung, deren Erfüllung der Ehefrau Unlust bereitet. Aus weiblicher Sicht ist es ein Verzicht auf Gegenleistung, womit der Ehemann als Trottel untendurch ist (Mit einem Trottel verheiratet zu sein wird folglich als unzumutbar betrachtet).
Somit zeigt dieser Paragraph ein Spiegelbild der weiblichen Psyche: Während für die männliche Psyche ein Verzicht als Gnade gilt, gilt für die weibliche Psyche ein Verzicht als Verrat.
Alle Scheidungsfolgen - wie Familienzerstörung, Unterhaltsverpfichtung, Entfremdung vom Kinde, Umgangsstreitereien - hängen letztlich nur von der Beischlafsfrage ab.
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1566 BGB
- ↑ § 1565 Absatz 1 Satz 1 und § 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1566 BGB
- ↑ Joachim Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML), S. 9
- ↑ Joachim Wiesner: "Vom Rechtsstaat zum Faustrechtsstaat", S. 36