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1590 BGB
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Der Paragraph 1590 BGB definiert die Schwägerschaft.
Wortlaut
1590 BGB - Schwägerschaft |
Fassung von 1. Januar 1900 |
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.[1] |
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. [2][3] |
Kommentar
Der zweite Absatz belegt, dass es de facto gar keine Scheidung gibt, allenfalls eine Trennung von Tisch und Bett. Für das Strafrecht[wp] hat die Schwägerschaft weitreichende Folgen, da ehemals Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht[wp] haben.
Einzelnachweise
- ↑ vgl. § 1589 BGB
- ↑ lexetius.com: § 1590 BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1590 BGB