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1628 BGB
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Der Paragraph 1628 BGB regelt gerichtliche Entscheidung in Sorgerechtsfragen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern.
Wortlaut
1628 BGB | 1628 BGB - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern | ||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Juli 1958 | Fassung von 1. Januar 1980 | Fassung von 1. Juli 1998 |
Das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. | (weggefallen) | (1) [1] Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht. [2] Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. | [1] Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. [2] Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. [1] |
(2) Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht darauf hinwirken, daß sich die Eltern auf eine dem Wohl des Kindes entsprechende Regelung einigen. [2] |
Einzelnachweise
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1628 BGB
- ↑ lexetius.com: § 1628 BGB