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Familiengericht

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Väterrechte vs. Mütterrechte vor dem Gericht - Kinderrechte werden meist ignoriert und als die Rechte der Mütter angesehen. © Karikatur Reinhard Trummer

Das Familiengericht ist eine beim Amtsgericht gebildete Abteilung mit dem Ziel der Spezialisierung dieser Richter auf das Familienrecht und Kindschafts­recht. Als so genanntes "Großes Familiengericht" ist es auch für die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig.[1]

Die Tätigkeit der Familiengerichte ist im "FamFG", dem Gesetz über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­barkeit, geregelt.

Zitat: «In Deutschland gibt es mehr Juristen als Rechtsextreme und Terroristen. Kinder fallen eher einem Familiengericht zum Opfer, als einem rechten oder islamischen Terroranschlag.» - Walter Albrecht[2]
Zitat: «Ein Familiengericht löst kein Problem, sondern ist das Problem!»[3]
Kein normaler Mensch würde auf die Idee kommen, einem Baum die Hälfte seiner Wurzeln zu nehmen. - Deutsche Familien­gerichte haben kein Problem, einem Kind die Hälfte seiner Wurzeln zu nehmen. (Animiertes Gif)

Familienrechtsreformen

Nach der rechtlichen Abschaffung des Familienoberhaupts wurde es für den Staat notwendig mit der Familienrechtsreform 1976 eine neue Letzt­entscheidungs­instanz zu etablieren. Das letzte Wort in Familien­angelegen­heiten hat seitdem kein Familienmitglied mehr, sondern ein Angestellter des Staates. Diese dramatische Macht­verschiebung zu Lasten der Familie und zu Gunsten des Staates, welches die Gewaltenteilung infrage stellt, vollzog sich ohne größeren Widerstand.

Im Zuge der Eroberung des familiaren Raumes durch den Staat führte dieser Familien­gerichte als neue Instanz ein und bündelte dort die Zuständigkeiten für Familien-, insbesondere Scheidungs- und Scheidungs­folge­sachen. Damit wurde die bisherige Zer­splitterung des Scheidungs­verfahrens auf Landgericht (Scheidung), Amtsgericht (Unterhalt) und Vor­mundschafts­gericht (Sorgerecht für die Kinder) aufgehoben.[4] Entscheidungen über das Sorgerecht und die Regelung des Umgangsrechts können (aber nicht müssen) seit der Reform als Scheidungs­folge­sachen geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass die reine Ehesache (die Scheidung) gemeinsam im Verbund mit den Kindschafts­sachen (im Scheidungsverbund[wp]) von einem Familien­richter (das ist ein Richter des Amtsgerichts) verhandelt und entschieden werden können (aber nicht müssen). Es obliegt jedem Ehegatten, ob er im Scheidungs­verfahren auch die Kindschafts­sachen zur Entscheidung im Verbund mit der Ehescheidung geltend macht. Dies hat dann zur Konsequenz, dass eine Ehescheidung nur zugleich mit einer Entscheidung über die Kind­schafts­sachen (Umgang, Sorgerecht, Unterhalt), die als Folge­sachen der Scheidung anhängig gemacht wurden, aus­gesprochen werden darf.

Seit dem 1. Juli 1977 ist das Familiengericht nach § 23b[ext] GVG[wp] eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familien­sachen zuständig ist. Nächst­höhere (und in der Praxis zumeist letzte) Instanz ist nach § 119[ext] GVG entsprechend eine Abteilung des Ober­landes­gerichts (das Familien­gericht der zweiten Instanz). In der Praxis heißt dies, dass die (Zivilsenate[ext]) zu "Senaten für Familien­sachen" oder zu "Familien­senaten" wurden, aber manchmal auch zu "zugleich Senaten für Familien­sachen" wurden; mehr dazu im nächsten Abschnitt. Theoretisch letzte Instanz ist mit der Rechtsbeschwerde[ext] der Bundes­gerichts­hof.

Für das Verfahren beim Ober­landes­gericht gelten nach § 68 Absatz 3 Satz 1[ext] FamFG die gleichen Vorschriften für das Verfahren wie für das Amtsgericht (abgesehen von wenigen Ausnahmen nach § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG die später erläutert werden). Insbesondere sind auch die Richter des Ober­landes­gerichts nach § 26[ext] FamFG an den Unter­suchungs­grundsatz und nach § 34 Absatz 1[ext] FamFG an die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung der Beteiligten am Verfahren gebunden.

In der nicht-veröffentlichten Spruchpraxis der Ober­landes­gerichte werden aber die vom Gesetz vor­gesehenen gering­fügigen Ausnahmen von den Grundsätzen für faire Verfahren systematisch mittels eristischer Dialektik[wp] dazu missbraucht, um die Grundsätze für ein faires Verfahren zu umgehen und damit das Verfahren für die Richter schnellst möglich zu erledigen. So steht beispielsweise die Durch­führung eines Termins (§ 32 Absatz 1 Satz 1[ext] FamFG) im Ermessen des Gerichts (im Sinne der eristischen Dialektik ein Autoritäts­argument[wp]), nur ist die mit Artikel 103 GG zwingend vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten am Verfahren etwas anderes als die Durch­führung eines Termins und steht, weil sie zwingend ist, keineswegs im Ermessen des Gerichts. Behauptet der Richter eines Ober­landes­gerichts, dass die Durch­führung eines Termins in seinem Ermessen steht, und verzichtet deswegen auf die zwingend vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten am Verfahren, dann umgeht er mit seinem Autoritäts­argument zu seinem Vorteil einen Verfahrens­grundsatz. Es ist dann Aufgabe der Verfassungs­gerichte die gering­fügigen Ausnahmen vom Anspruch auf rechtliches Gehör mittels eristischer Dialektik dazu zu missbrauchen, um den Verstoß gegen das rechtliche Gehör als Recht darzustellen.

Zitat: «Wenn ein Mann vor dem Familiengericht steht, dann [ist es in etwa so, als befände er sich] auf der Tour de France[wp]. An der Startlinie macht man sich durchaus etwas Hoffnung auf den Gesamtsieg, aber der ist von vornherein für einen anderen reserviert. Nämlich für den "Sportler", der mit illegalen, gar kriminellen Mitteln arbeitet. Ein wirksames Mittel dagegen gibt es nicht. Das ist zwar nicht fair, aber am Ende zählt eben nur das Ergebnis, der Sieg. Den höchsten Podiums­platz bekommt nicht der Ehrliche und Gesetzes­treue, sondern der geschickte Lügner und Betrüger. Ein kleiner Sieg bei einer Einzel­etappe mag drin sein, aber der Gesamtsieg ist unerreichbar. Und wer als Mann vor dem Familien­gericht steht, der wird genau diese Lektion lernen.» - Detlef Bräunig[5]

Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet

Die Überschrift dieses Abschnitts ist der exakte Wortlaut des § 23b Absatz 1 GVG. Dieser Satz wurde mit der großen Familien­rechts­reform in das Gerichts­verfassungs­gesetz aufgenommen.

Um zu verstehen, auf welche Weise gemäß den Vorstellungen des Gesetzgebers die "Abteilungen für Familien­sachen" zu bilden sind, sollte man sich in die Zeit vor dem Bestehen dieser "Familien­gerichte" hinein­versetzen. Vor der Familien­rechts­reform waren die "Familien­sachen" ganz normale "Zivil­sachen" die von den Amts­gerichten und Land­gerichten neben vielen anderen Zivil­sachen (Miet­sachen, Schaden­ersatz, und vieles anderes mehr) bearbeitet wurden. Es kam daher der Wunsch auf, die Menge der Zivil­richter in zwei Gruppen aufzuteilen. Die eine Gruppe von Richtern machen weiterhin "echte" Zivil­sachen und die andere Gruppe von Richtern spezialisieren sich auf Familien­sachen. Mit der erhöhten Spezialisierung erhoffte sich der Gesetz­geber auch eine erhöhte Problem­lösungs­kompetenz, denn wer als Familien­richter nun nicht mehr zugleich im Mietrecht und zugleich im Schaden­ersatz­recht und zugleich in vielen anderen Bereichen des reinen Zivilrechts "firm" sein muss, hat mehr Zeit um die Sachlagen des Familien­rechts zu ergründen.

Möchte man in der gesamten Republik die Familien­gerichte schaffen, hat man zunächst ein Problem mit der Unterbringung in einem Gebäude, weil ein Gericht typischerweise in "seinem" Gerichts­gebäude untergebracht ist. Außerdem müssten für die neu zu schaffenden Familien­gerichte auch die Verwaltungs­strukturen aufgebaut werden. Es ist daher sinnvoll, das Familien­gericht nicht als voll selbständiges Familien­gericht mit eigenem Verwaltungs­apparat und vielen neuen Gebäuden zu schaffen, sondern als Abteilung des Amtsgerichts. Im selben Zug wie das Amtsgericht kleiner wird, entsteht das Familien­gericht als eine Abteilung des Amtsgerichts.

Trotzdem spricht das Gesetz in § 23b Absatz 1[ext] GVG von Abteilung-en (Mehrzahl) die bei den Amtsgerichten gebildet werden. Zunächst ist es in der Mathematik kein Widerspruch eine Abteilung als Abteilungen zu bezeichnen. Es ist nach dem Sinn und Zweck der Bildung von Familien­gerichten aber bei einigen Amtsgerichten der Republik notwendig echte Abteilung-en (Mehrzahl) für Familien­sachen zu bilden. So ist in der Stadt München mit etwa 1,5 Mio Einwohnern nur ein Amtsgericht vorhanden, wohingegen es in Berlin mit etwa 3,5 Mio Einwohnern etwa 15 Amtsgerichte gibt. München hat nur ein Amtsgericht, weil sein Amtsgericht mittels mehrerer Gebäude in der Stadt verteilt ist. Soll nun in München das Familien­gericht als eine Abteilung geschaffen werden, was auf jeden Fall geht, hat man das Problem, dass für den Scheidungs­verbund möglicherweise die Akten an verschiedenen Standorten liegen. Dies ist möglich, weil das Scheidungs­verfahren ab Antrag­stellung über drei Jahren dauern kann, wenn einer der Ehegatten die Scheidung verweigert. Daher ist es in München sinnvoll, an jedem Standort eine Abteilung für Familien­sachen zu bilden, und damit Abteilungen für Familien­sachen zu haben.

Zugleich hat es der Gesetzgeber mit § 23d[ext] GVG erlaubt Strukturen wie sie in München mit In-Kraft-Treten des 1. Eherechts-Reform­gesetzes bereits vorhanden waren, in Berlin erst zu bilden. Mit § 23d GVG wurde erlaubt, dass beispielsweise die Abteilung für Familien­sachen des Amtsgerichts Lichtenberg (das Familiengericht Lichtenberg verwaltet vom Amtsgericht Lichtenberg) mit der Abteilung für Familien­sachen des Amtsgerichts Pankow (das Familien­gericht Pankow verwaltet vom Amtsgericht Pankow) zur Verwaltung eines der beiden Amtsgerichte zusammen­gefasst werden. Mit dieser Zusammen­fassung hätte das Amtsgericht Lichtenberg dann zwei Abteilungen für Familien­sachen zu verwalten, nämlich die Abteilung für Familien­sachen am Standort Lichtenberg und die zweite Abteilung für Familien­sachen am Standort Pankow. Die Verwaltung der Abteilung für Familien­sachen des Amtsgerichts Pankow wurde damit nur zur Verwaltung an das Amtsgericht Lichtenberg abgegeben. Das ist eine reine Abgabe der Verwaltung von Richter­schaften. Die Verfahren für Familien­sachen am Standort Pankow werden auch weiterhin am Standort Pankow durchgeführt. Nur die Verwaltung der Richter­schaften wurde an einen anderen Standort verlegt.

Obwohl mit dem Konzept der Abteilung beim Amtsgericht eine sehr leicht umzusetzende Möglichkeit zur Schaffung von Familien­gerichten gefunden wurde, sollte es nicht verboten sein, später trotzdem neue Gerichts­gebäude für Familien­gerichte zu bauen. So geschehen ist es beispielsweise 1999 in Berlin mit einem Neubau neben dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sind die Familien­sachen aller Berliner Amts­gerichts­bezirke mit Ausnahme der Amts­gerichts­bezirke Köpenick, Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten, Wedding und Schöneberg zugewiesen.[6] Das sind dann die Bezirke: Reinickendorf, Spandau, Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof, Neukölln, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Friedrichshain-Kreuzberg; also insgesamt neun Verwaltungs­bezirke. Was ist nun die Anzahl der Abteilungen für Familien­sachen, also die Anzahl der Familien­gerichte, die man der Verwaltung durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erwarten würde? Sind es 1? Sind es 9? Oder sind es 56?

Scheidung der Ehe und Folgesachen im Scheidungsverbund und Ein-Richter-Abteilungen

Mit dem 1. Eherechts-Reform­gesetzes wurde der Scheidungs­verbund, also das Anbringen von Folge­sachen zur gemeinsamen Entscheidung im Verbund mit der reinen Ehesache (die Scheidung), eingeführt. Der Verbund von (zunächst selbständigen) Verfahren stützte sich auf die etablierte Möglichkeit, mehrere Verfahren die beim gleichen Gericht anhängig sind miteinander zu verbinden. (§ 147[ext] ZPO) Das reine Verbinden von Verfahren war also nichts Neues. Neu waren nur die vom Gesetzgeber unterstellten, und von einem Ehegatten geltend zu machenden Vor­aus­setzungen für die Verbindung. Allerdings war schon immer aus­geschlossen, solche Verfahren nach § 147 ZPO miteinander zu verbinden, die nicht beim gleichen Gericht anhängig gemacht wurden. Daher musste der Gesetzgeber, für den Fall der Bildung von mehr als einer Abteilung, also mehr als einem Familien­gericht bei einem Amtsgericht dafür sorgen, dass Ehesache und Folgen­sachen verbindbar sind. Daher ordnet § 23b Absatz 2[ext] GVG an, dass die zu einem Personenkreis gehörenden Angelegenheiten immer derselben Abteilung (demselben Familiengericht) zu gewiesen werden sollen.

Eine offensichtliche Folge des Scheidungs­verbundes ist, dass über Ehesache und alle Folge­sachen ein Richter entscheidet. Da es den Ehegatten obliegt, sich bei Gefallen des Richters oder der Richterin sich mit der Folgesache für den Richter der Ehesache entscheiden zu können, könnte diese Möglichkeit gegen das Verbot von Ausnahmegerichten verstoßen; denn gemäß dem Verbot von Ausnahme­gerichten muss aus­geschlossen sein, dass sich jemand den Richter aussucht. Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern erlaubte den Scheidungs­verbund. Das Bundes­verfassungs­gericht stimmte aber nicht der Bildung von Ein-Richter-Abteilungen zu, sondern wegen der "zeitlichen und räumlichen Nähe" dem Scheidungs­verbund.

Mit dem Scheidungsverbund (und nicht mit der Bildung von Ein-Richter-Abteilungen) wurde der Forderung aus der Bevölkerung "teilweise" nach­gegeben, dass in Familien­sachen möglichst ein Richter entscheiden soll. Die Scheidung der Ehe und alle Folge­sachen werden nun von einem Richter im Scheidungs­verbund abschließend geklärt. Mittels eristischer Dialektik (oder unter­stellen wir den Gutmachen, dann vielleicht auch aus Irrtum) wird nun nicht das Konzept des Scheidungs­verbundes als das Entscheidende angesehen, sondern die Bildung von Ein-Richter-Abteilungen, mit der Behauptung es sei der Wille des Gesetz­gebers gewesen, es soll in allen Familien­angelegenheiten (anstatt nur in den Angelegenheiten der Scheidung) über viele Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte möglichst genau ein Richter entscheiden. Daher hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg heute 56 so genannte "Abteilungen" für Familien­sachen, also 56 so genannte "Familien­gerichte".

Mit der Bildung von Ein-Richter-Abteilungen und dem damit verbundenen Zwang für viele Jahre an die Entscheidungen genau eines Richters gebunden zu sein, wird der Familien­richter in einen schweren Interessenkonflikt[wp] hinsichtlich der Befürwortung von Unrecht gedrängt. Denn mit einem entsorgten Vater hat der "Familien­richter" keinerlei Verfahren mehr zu erledigen. Im Unterschied dazu hätte ein Familien­richter mit einem auf dem Gesetz beruhenden Familien­gericht keinen Interessen­konflikt. Denn solch ein Richter kann sich problemlos für einen Umgang entscheiden, ohne sich damit selbst Arbeit für die nächsten Jahren zu machen (Voll­streckungs­verfahren und vielerlei andere Verfahren die diese noch nicht abschließend exekutierte Familie noch anzubringen vermag). Ein Familiengericht, das nicht auf dem Gesetz beruht, ist ein Ausnahmegericht und damit unzulässig. Im Fall der Bildung von Ein-Richter-Abteilung-en hat die Gerichts­verwaltung - mit der Behauptung dieses beruhe mit § 23b Absatz 2[ext] GVG auf dem Gesetz, also mit einer absolut perfiden eristischen Dialektik - bestimmte Fälle konkret einem Richter zugewiesen.

Zitat: «Ein als "Familiengericht" bezeichnetes Ausnahmegericht erschafft Sachverhalte, anstatt sie mit juristischer Sachkunde und den Gesetzen zu lösen.»[7]

Wenn ein Richter einer Ein-Richter-Abteilung einen Vater entsorgt, dann tut er dieses mit der Behauptung und rabulistischen "Begründung", die Entsorgung des Vaters beruhe auf "dem Gesetz". Im juristischen Sinne ist dieses Unrecht ein (schwerer) Sachverhalt[wp]. Auch der Wunsch des Vaters gegen den Willen der Mutter mit seinem Kind zusammen­sein zu wollen ist ein juristischer Sachverhalt. Die Aufgabe eines Familien­richter bestünde darin, diesen (einfachen) Sachverhalt mit den Gesetzen aufzuklären; was fast immer dazu führen müsste, dass dem Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind zugesprochen wird. Sogar dem Kinder­schänder-Vater muss dem Gesetz nach ein Umgangsrecht zugesprochen werden, wenn auch unter der Bedingung, dass eine Aufsichts­person anwesend zu sein hat, § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB. Der Richter einer Ein-Richter-Abteilung aber setzt sich mit "dem Gesetz" über die Gesetze hinweg. Er erschafft damit einen perfiden Sachverhalt, gegen den sich zu wehren nur die aller wenigsten Väter verständlicherweise im Stande sind. So ein Spruch eines Familienzerstörers ist recht­sprechende Gewalt.

Solche rechtsprechende Gewalt eines Familienzerstörers muss nach den Gesetzen verboten sein. Damit die recht­sprechende Gewalt unter Kontrolle bleibt, müssen Richter nach den Gesetzen als Gericht organisiert sein. Aber nicht jeder Zusammen­schluss von Richter zu Gerichten ist nach den Gesetzen erlaubt. Nach den Gesetzen sollen Richter in der Weise zusammen­geschlossen werden, dass deren Unabhängigkeit und Unparteiligkeit und damit im Ergebnis deren Recht­schaffenheit gefördert und gefordert wird. Ein Zusammen­schluss aber, der Richter einem schweren Interessenkonflikt[wp] aussetzt und sie damit zu rabulistischem Handeln treibt, muss ausgeschlossen sein. Ausnahmegerichte sind Richter­schaften die mit den Gesetzen systematisch Unrecht sprechen.

Zitat: «Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.»[8]

Familienzerstörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Dem Wesen nach sind Familiensachen private Angelegenheiten, die nicht in die Öffentlichkeit gehören. Nun hat der Staat in ambivalenter Weise mit den Familien­gerichten einerseits Privat­sachen zu öffentlichen Angelegenheit gemacht, andererseits aber die Öffentlichkeit als Kontroll­instanz ausgeschaltet. Staatliche Familienzerstörung findet also in Deutschland unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Gemäß § 170 Absatz 1 GVG, neugefasst mit dem FGG[ext]-Reformgesetz[ext] vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familien­sachen alle Ver­handlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Nur für die Verkündung eines Urteils muss die Öffentlichkeit gemäß § 173 Abs. 1 GVG zugelassen werden. Seit Inkraft­treten des FamFG am 1. September 2009 gibt es in Familien­sachen aber gemäß § 38 Abs. 1 FamFG als End­entscheidungen nur noch Beschlüsse, also gerade keine Urteile mehr. Die Frage der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verkündung ist gesetzlich nicht geregelt, insoweit wurde § 173 GVG nicht an die Vorschriften des FamFG angepasst.[9]

Das ist einer der vielen Punkte, wo das deutsche Rechts­system marode ist. Wo etwas nicht gesetzlich geregelt ist, ist der Richter sein eigener Gesetzgeber.[10] Mit anderen Worten: er kann machen, was er will. Und das ist das genaue Gegenteil von einem Rechtsstaat.

Väterentsorgung mit der Behauptung von Gewalt und Nachstellungen

Seit dem FGG-Reformgesetz ist das Familiengericht auch als so genanntes "Großes Familiengericht" für die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig.[11]

Weil vor Familiengerichten ganz in feministischer Tradition die Frauen immer die Rolle des möglichen Opfers häuslicher Gewalt bekommen, kann nach der Trennung dem Mann jederzeit der Kontakt untersagt werden. Dieser hat dann in der Regel auch die Kosten für Gericht und Anwalt zu tragen, insbesondere wenn er versucht, in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die Vorwürfe zu entkräften. Da inzwischen auch viele weibliche Richter in den Amts­gerichten tätig sind, werden Männer aufgrund der gängigen Entscheidungs­praxis benachteiligt. Eine Versicherung der Frau "an Eides Statt" genügt dem Gericht, um die Glaub­würdig­keit der Vorwürfe zu beweisen. Zwar kann jederzeit auch die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden, die aber meist damit überfordert ist und sich daher lieber auf die gerichtliche Entscheidung aus dem Gewalt­schutz­verfahren verlässt.

KiMiss-Studie verweist auf große Probleme an Familiengerichten

Mittels der KiMiss-Studie 2012 wurden Daten zur Lebens­situation von Trennungs- und Scheidungs­kindern in Deutschland aus der Sicht von Elternteilen erhoben, die getrennt von ihren Kindern leben und weniger Kontakt zu diesen haben, als sie sich wünschen. Im Befragungs­zeitraum 08.01.2012 bis 07.05.2012 wurden Fragebögen für 1426 Kinder ausgefüllt, 1170 davon erfüllten die (Deutschland-spezifischen) Einschluss­kriterien für diese Studie.

Die Studienergebnisse zeigen systematische Probleme im familien­gerichtlichen Bereich auf. 70-80 % der Befragten berichten, dass ihnen systematisch eine Elternschaft verwehrt werde und sie an einem geeigneten Kontakt zum Kind / zu den Kindern gehindert würden. Etwa 20 % der Befragten geben an, dass das Kind vollständig von ihnen entfremdet sei. Täuschung von Gerichten, Falschbeschuldigungen und Beeinflussung von Verfahren und Verfahrens­beteiligten werden in fast jedem zweiten Fall genannt. Eine Kommerzialisierung des familien­rechtlichen Systems durch Rechts­anwälte und Sach­verständige wird kritisiert. Betroffene berichten von Willkür[wp] und Inkompetenz von Behörden, oder dass sie psychisch und/oder finanziell zerstört und um einen der wichtigsten Bestandteile ihres Lebens beraubt worden seien.[12]

Zitat: «Trennungsväter werden immer wieder weitgehend vom Kind ferngehalten, was einen Stress erzeugt, der gleich nach dem Erleben des Todes eines nahen Familien­mitglieds einzuordnen ist.»[13]

Die Eignung des Personals

Zuerst einmal muss betont werden, dass in diesem hoch­sensiblen Bereich regelmäßig Richter tätig werden, die hierfür keinerlei spezielle Ausbildung erhalten haben. Auch sind sie oft ganz entschieden zu jung, nicht selten (noch) kinderlos und besitzen somit nicht einmal im Entferntesten eine hinreichende Lebens­erfahrung, um auf derart existenzielle Fragen, wie sie mit Blick auf die Zukunft von Kindern im Zuge einer Trennung der Eltern aufscheinen, gute Antworten geben zu können.

Hauptartikel: Familienrichter

Dieser beklagenswerte Umstand erklärt, warum die familien­rechts­psychologische Intelligenz der Richter­schaft sehr stark variiert. Letzteres zeigt sich unter anderem in der Bewertung des Wechselmodells, der Präferenzen bei der Hinzuziehung von Sach­verständigen und insbesondere darin, ob sie das Denken bezüglich traditioneller Geschlechterrollen hinter sich gelassen haben (oder eben nicht). Fort­schrittliche, für neue Erkenntnisse auf­geschlossene Richter ziehen eine hälftige Betreuung durch Mutter und Vater zumindest als gleich­berechtigte Option ernsthaft in Betracht. Sofern die Einschaltung eines Gutachters unvermeidlich ist, bevorzugen sie solche, die nach dem lösungs­orientierten Ansatz arbeiten.

Andere repetieren dagegen, oft bis zum Ende der Dienstzeit, starr ihre allein aus der eigenen Biographie bzw. persönlicher Einschätzung gespeisten Vorurteile.

Entscheidungsgrundlage an Familiengerichten

Verfahren an Familiengerichten liegt unausgesprochen folgende (angenommene, nicht tatsächliche) Situation als Entscheidungs­grundlage zugrunde:

Die Frau gilt immer als Opfer, sie hat die Rolle der armen Ehefrau, die ihre Karriere aufgab und mit dem Haushalts­geld des gutmütigen Ehemannes machte, was sie wollte. Der Mann wurde und wird da gar nicht gefragt (rechtliches Gehör oder andere rechtsstaatliche Grundsätze gelten für Männer in Scheidungs­verfahren nicht) und am Ende wird die scheidungs­willige Frau noch als Opfer über ihre Lebens­entscheidungen stilisiert. Alles hat nun mal seine zwei Seiten. Viel Freizeit und nicht arbeiten­gehen sind schöne Sachen, kostet aber was: Kaum Verdienst und hohe Ausgaben auf eigene Kosten. Das gilt für die Frau nicht. Und erst recht gilt das für die Frau vor dem Familien­gericht nicht.

Familien­gerichte (aber auch die Medien und die Ämter) haben diese faule Ausrede schon lange verinnerlicht. Eine offen­sichtliche und billige Ausrede gilt als wichtigste Grundlage des Familien­gerichts und wird auf Teufel komm raus in der Folge von allen Organen verteidigt.[14]

Systematische Verschleppung von Verfahren

Ein weiteres Problem liegt darin, dass Familien­richterInnen zuweilen in der 1. Instanz systematisch dass Vorrang- und Beschleunigungsgebot missachten und eine brutalst­mögliche Prozessverschleppung betreiben, wenn Mütter ihre Kinder bei der Trennung einfach mitgenommen haben. Letzteres ist durch die groß­zügige Förderung dieser Praxis seitens der Jugend­ämter hierzulande leider zum Normalfall geworden. Vor allem Richterinnen neigen dann dazu, der Mutter einen Vorteil zu verschaffen, indem sie erst mal Zeit verstreichen lassen.

Probleme in der Provinz

An kleineren Amtsgerichten bestehen die Abteilungen für Familien­sachen mitunter nur aus ein bis drei Richtern. An den beiden Berliner Familien­gerichten arbeiten hingegen insgesamt rund 100 Familien­richter. Gerade in kleinen Amts­gerichten kann der krankheits­bedingte Ausfall eines Richters eine erhebliche Verlängerung von Familien­verfahren nach sich ziehen.

Die lange Verfahrensdauer vieler familien­rechtlicher Verfahren ist zum einen der Tatsache geschuldet, dass die Politik es versäumt, angesichts der Fülle der Fälle für eine ordnungs­gemäße Personal­aus­stattung zu sorgen. Wenn an einem kleineren Amtsgericht ein Richter für längere Zeit krank wird, kann die Rechts­versorgung in dem betreffenden Gebiet möglicherweise de facto zusammen­brechen. So schieben Familien­richter nicht selten einen riesigen Berg Akten vor sich her. Das dient zwar weder dem Kindeswohl, noch entspricht es dem im Grundgesetz verankerten Schutz­auftrag gegenüber den Familien. Aber es nützt den Müttern und ihren AnwältInnen, die in Sorgerechts- und Umgangsverfahren auf Zeit spielen und hoffen, dass die Väter­ent­fremdung bei ihren Kindern irgendwann Wirkung zeigen wird.

Zitat: «Ich habe gelernt, dass Anträge bei Gericht zu stellen für einen Vater eine ähnliche Wirkung entfalten, wie der Versuch mit der Klagemauer[wp] in Jerusalem in einen Dialog einzutreten.» - Sandal Tolk[15]

Zerstörung der Existenz

Zitat: «Die Praxis der Existenz­zerstörung durch Familien­gerichte habe ich bereits mehrfach im Umfeld erlebt. Insofern kann das als Methode bezeichnet werden. Dem Staat ist grundsätzlich egal, wer für ein Kind zahlt. Hauptsache nicht er und so ist der Kampf­auftrag an feministische Familien­gerichte offensichtlich klar formuliert worden.»[16]

Kapitulationserklärung im Widerspruch zum Wesen des Umgangsrechts

Zitat: «Ich habe mich [...] mal ganz zwanglos mit einer ehemaligen Familienrichterin unterhalten können. Im Prinzip ist es so, dass der Rechtsstaat das Problem "Kind" geklärt wissen will und nicht mit Kosten belastet werden darf. Diesem Zweck wird das "Kindeswohl" angepasst. Man ist sich dessen bewusst, dass man dem Kind und vor allem dem Vater klirrendes Unrecht antut, aber aus wirtschaftlichen Gründen werden Richter dazu angehalten, derart zu beschließen. Es gibt den politischen Druck zum Schutze der Frau. Aus genau dem Grund dürfen Frauen beispielsweise auch nicht mit Sanktionen belegt werden, wenn sie gegen gerichtliche Auflagen verstoßen. Man hofft im Interesse des Kindes, dass sich wenigstens die Väter an Regeln halten und damit die Folgen des kindes­schädigende Verhalten der Mutter beim Kind etwas begrenzt werden. Die hat das wortwörtlich so zu mir gesagt, dass sie als Familien­richterin nie davon ausgegangen ist, dass sich Mütter an Regeln und Auflagen halten. Solche Fälle hatte sie deswegen regelmäßig auf dem Tisch. Ein Satz war für mich besonders schockierend: "Wir schließen zwar viele Fälle ab, aber wir lösen grundsätzlich kein Problem. Das müssen die Eltern tun." Aus meiner Sicht ist das die Kapitulation der Familien­gerichts­barkeit, deren Sinn man damit grundsätzlich hinter­fragen muss.»[17]

Solche Sätze ("Wir lösen grundsätzlich kein Problem. Das müssen die Eltern tun.") sind ein typisches Beispiel für die perfide Rabulistik der Familienzerstörer. Denn der Sinn und Zweck eines Umgangs so wie ihn sich der Gesetz­geber vorstellte, besteht darin, dem Kind den Zugang zu beiden Eltern­teilen zu ermöglichen und zu gewährleisten, ohne dass dafür die Probleme der Eltern geklärt werden müssen (= Umgang). Eltern haben nach dem Gesetz ihre Probleme für sich zu behalten, ohne das Kind als Waffe zur mittelbaren "Klärung" (besser gesagt Erpressung) zu missbrauchen (= Umgang). Sowohl der Umgang wie auch das befürwortende Wohl­verhalten beider Elternteile für den Umgang (also dem Zurück­stellen eigener Befindlichkeiten) sind vom Familien­gericht mit auf dem Gesetz beruhenden Ordnungs­mitteln (also zur Not auch Zivilhaft) durch­zu­setzen. Die Familienzerstörer aber hinter­treiben das Kindeswohl, indem sie diamentral gegen das Gesetz verstoßend mit diesen im juristischen Kern richtigen aber aus dem Kontext gerissenen Aussagen das Kind misshandeln, anstatt es aus der Eltern­auseinander­setzung mittels Umgang herauszunehmen.

Kapitulationserklärung zum Wohle der Mutter und im Widerspruch zum Wesen des Sorgerechts

Noch nie habe ich erlebt, dass die Kapitulation der familialen Gerichtsbarkeit so deutlich von einem Richter verbalisiert wurde.

Fazit:

Die Befindlichkeit der Mutter bestimmt alle Abläufe. Das Kindeswohl ist nur leeres Geschwätz. Es dient nur dazu, die Orientierung an der Befindlichkeit der Mutter zu tarnen.
Daran haben sich nicht nur die Gerichte, sondern auch Väter zu orientieren.

Diese in unserer familialen Gerichtsbarkeit wirksamen Mechanismen hat die Politik endlich wahrzunehmen. Alles Faseln über die armen Alleinerziehenden und die reine Orientierung an spezieller Mütterlichkeit bundes­deutscher Prägung nach der Trennung ist in einem solchen Kontext Kindesmissbrauch.

Der Vater aus dem folgenden Beispiel hat das Gemeinsame Sorgerecht inne.

Und hier das Dokument der Kapitulation:

Zitat: «Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2017 abgelehnt, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart dahingehend abgeändert, dass es gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro festgesetzt hat. Bislang konnte weder dieses Ordnungsgeld beigetrieben werden noch hat die Verhängung des Ordnungsgelds zu einem Umgang geführt.

Das Gericht ist nunmehr nicht mehr bereit, den Umgang zwischen dem Vater und seinem Sohn mit Zwangs­maßnahmen durch­zu­setzen.

Bereits vor Erlass des Beschlusses vom 10.03.2017 hat das Gericht versucht, den Vater über seinen Anwalt zur Rücknahme des Antrags zu bewegen. Dies war leider nicht möglich.

Angesichts des Verhaltens der Mutter in der Vergangenheit aber auch des Verhaltens des Vaters, der bei der Erziehungs­beratungs­stelle mehrfach den Umgang mit den Kindern abgebrochen hat, hält es das Gericht für nicht mehr möglich, dass vorliegend ein regelmäßiger Umgang zwischen dem Vater und seinem Sohn zustande kommt. Alle weiter­gehenden Maßnahmen zur Erzwingung eines Umgangs würden letztlich zum Nachteil des Kindeswohls gehen.

Die Mutter lebt von Arbeitslosengeld II, die Vollstreckung eines Ordnungsgelds ist deshalb nicht zu erwarten. ln der Konsequenz wäre sie in Ordnungshaft zu nehmen, um den Umgang zu erzwingen.

ln der vorliegenden Konstellation würde eine solche Maßnahme dem Kindeswohl massiv widersprechen.

Der Vater hat nunmehr dokumentiert, dass er bis zuletzt um Umgang mit seinem Sohn gekämpft hat. Er hat eine entsprechende Umgangs­regelung erreicht und auch versucht, diese durch­zu­setzen. Wenn er irgendwann von seinem Sohn gefragt wird, warum er an seinem Leben nicht mehr teilgenommen hat, kann er dies alles belegen.

Er wird jetzt aber akzeptieren (müssen), dass seine Möglichkeiten und auch die Möglichkeiten des Gerichts erschöpft sind. Er wird sich fragen müssen, ob er seinem Kind weitere Maßnahmen zumuten will.

Man stelle sich vor, der Gerichtsvollzieher und die Polizei kämen, um die Mutter in Ordnungshaft zu nehmen, damit der Vater drei Stunden mit dem Kind verbringen kann und anschließend soll dieses Kind dann wieder drei Wochen bei der Mutter leben, bevor sich dieser Vorgang wiederholt.

Bei allem Verständnis für den Vater ist das Gericht der Auffassung, dass diese Angelegenheit hier und jetzt ein Ende haben muss.

Ein weiteres Verfahren schadet dem Wohl des Kindes. Ein neues Verfahren würde bedeuten, dass wieder über Wochen und Monate am Kind herum­gezerrt wird. Wie immer auch das Gericht entscheiden würde, einer der Beteiligten wird das Ergebnis nicht akzeptieren und - wie jetzt geschehen - zeitnah das nächste Verfahren einleiten wollen.

Beide Eltern haben nunmehr hinreichend gezeigt, dass sie am Wohlergehen des Kindes nicht interessiert sind. Dies wird sich auch durch noch so viele Verfahren nicht ändern.

Das Gericht wird versuchen, die Interessen des Kindes im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten dergestalt zu wahren, dass es kein neues Umgangs­verfahren führen wird und gegen die Mutter keine weiteren Zwangs­maßnahmen ergreifen wird.

Zugleich wird dringend an den Vater appelliert, seine Umgangs­versuche einzustellen.

Der Vater wird akzeptieren müssen, dass mit dieser Mutter ein Umgang zwischen ihm und seinem Sohn zumindest solange nicht möglich ist, wie das Kind diesen Umgang nicht ausdrücklich und von sich aus wünscht. Irgendwann wird das Kind alt genug sein, dass es von sich aus Kontakt mit dem Vater aufnehmen kann, wenn es dies wünscht. Auf diesen Zeitpunkt wird der Vater warten müssen.

Alle drei Wochen bei der Mutter aufzutauchen, um das Kind zu sehen, mag vielleicht dem Ego des Vaters schmeicheln, dem Wohl des Kindes entspricht ein solches Verhalten aber nicht mehr.

Der Vater hat nunmehr hinreichend deutlich gemacht, dass er alles unternommen hat, um den Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten. Er kann dies später auch durch kiloweise Gerichts­akten belegen.»

Franzjörg Krieg[18]

Bilanz

Zitat: «Hinter [...] glorreichen Schwafelungen über Kindeswohl verbirgt sich ein Heer von entsorgten Vätern und ein Meer von Kindertränen.»[19]
Zitat: «Jugendämter und Familien­gerichte kümmern sich um geschiedene Mütter wie ein Zuhälter sich um seine Dirnen kümmert.» - Thomas Rettig[20]
Zitat: «So langsam wird mir das Bild über die Vorgänge in Jugendämtern und Familien­gerichten immer schärfer:

Wenn eine Familie in Schieflage gerät, wird der sozial und in Sachen Erziehung schwächere Elternteil als "der betreuende Elternteil" deklariert und der in beiden Dingen stärkere als "der unterhalts­pflichtige". Auch kompetenten Müttern werden die Kinder genommen und den inkompetenten Vätern die Kinder überlassen. Dabei wird immer argumentiert: "Sie sind ja intelligent, Sie finden immer einen Job". Der wird auch gebraucht, um den Unterhalt für den betreuenden Elternteil und die Kinder durchsetzen zu können.

Auf diese Weise entsteht ein Regime, womit Ämter und Gerichte die Kontrolle über zerstörte Familien bewahren und aufgrund der asymetrischen Verteilung der Rechte am Kind auch einen nachhaltigen Trennungs­zustand beibehalten. "Kindeswohl", "Frauenrechte", o.ä. sind nur folkloristische Begriffe, um dieses Regime an das Volk zu verkaufen.

Dem geht eine Verstaatlichung der Erziehung einher. Ganz­tages­krippe, -kindergarten, -schule sind Vehikel, die zunehmend die Erziehung aus der Hand der Eltern nehmen. Zudem gibt es inzwischen an jeder Schule Psychologen und Sozial­arbeiter, während gleichzeitig Schüler tendenziell unkontrollierbarer werden. Diese sozialen Kosten werden wieder auf die Bürger abgewälzt, weshalb Familien immer mehr zu Doppel­verdienern werden müssen, um über die Runden zu kommen. Ein perpetuum mobile zugunsten eines wachsenden sozialen Sektors.» - Carlos[21]

Sorgerechts-Prozesse:

Zitat: «Das ist der Grund, warum ich mich diesbezüglich nicht mehr engagiere. Die meisten Väter dürften froh sein, wenn dieses Kapitel abgeschlossen ist. Alle Versuche waren vergeblich, nur die Zeit hat's geregelt.

Und außerdem ist man von der Arbeit dieser Vereine so enttäuscht, daß man später auch keine Lust verspürt, darin noch mitzuwirken.

So ein Sorgerechtsstreit ist wie eine schwer belastende, aber meist nicht tödliche Krankheit, gegen die kein noch so teures Mittel geholfen hat, und die sich regelmäßig von selbst erledigt. In der Illusion, den Verlauf dieser Krankheit abkürzen zu können, besteht das eigentliche Problem.

Wie schon gesagt wurde, dürfte es (innerhalb der indigenen Bevölkerung!) nicht mehr so viele junge Väter geben. Vielleicht auch, weil die Väter-Misere schon lange unübersehbar geworden ist und die potentiellen Väter ahnen, was ihnen blüht.» - T.R.E. Lentze[22]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [23]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Großes Familiengericht durch das neue FamFG
  2. WGvdL-Forum (Archiv 2)Walter Albrecht am 27. Dezember 2011 - 14:40 Uhr
  3. WGvdL-ForumWarum sind Sorgerechts-/Unterhaltsverfahren "nicht öffentlich"?, Referatsleiter 408 am 21. November 2012 - 21:19 Uhr
  4. Peter Borowsky: "Sozialliberale Koalition und innere Reformen: Ehe- und Familienrecht", in: Informationen zur politischen Bildung (Heft 258), Bundeszentrale für politische Bildung
  5. Detlef Bräunig: Meine Tour de France, Das Männermagazin am 12. Oktober 2015
  6. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familien­gericht und Familien­sachen
  7. Maik Busch, 2017
  8. Charles-Louis de Secondat, Baron de la Brède et de Montesqieu; Vom Geist der Gesetze, 11. Buch, 4. Kapitel (1748)
  9. Wikipedia: Familiengericht, Version vom 3. November 2017‎ (Die Version vom 21. November 2012 existiert nicht!)
  10. DFuiZ: Die Fiktion von der Gewaltenteilung
  11. Großes Familiengericht durch das neue FamFG
  12. KiMiss-Studie 2012
  13. Franzjörg Krieg, Die alljährliche Hetzjagd gegen Väter
  14. WGvdL-Forum: Puls am 22. April 2015 - 09:12 Uhr
  15. MANNdat-Forum: Was unterscheidet eine Querulanten von einem Untertan?, Sandal Tolk am 16. Februar 2013 - 13:26 Uhr
  16. WGvdL-Forum: Irre, was die Frau aus deinem Sohn gemacht hat, Li Ho Den am 27. Dezember 2014 - 14:03 Uhr
  17. WGvdL-Forum: Gespräch mit einer Familienrichterin, Li Ho Den am 10. September 2014 - 09:56 Uhr
  18. Franzjörg Krieg: Kapitulation der Familiengerichte vor der Mutter, 15. Januar 2018
  19. WGvdL-Forum: Li Ho Den am 10. September 2014 - 20:30 Uhr
  20. Thomas Rettig: Der Umverteilungsstaat perfektioniert die Ausbeutung geschiedener Männer, Freitum am 6. Januar 2017
  21. Kommentar von Carlos am 21. Januar 2018
  22. Weiberplage-Forum:  Die Kinder sind erwachsen, die Sorgerechts-Prozesse beendet[webarchiv] , T.R.E. Lentze am 19. Juni 2020 - 12:26 Uhr
  23. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise

Querverweise