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183 StGB

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Der Paragraph 183 StGB beschrieb ursprünglich geschlechtsneutral den Straftatbestand der "Unzüchtige Handlung". Heute ist es ein sexistischer Paragraph, der nur Männer wegen "exhibitionistische Handlungen" Strafe androht.

Wortlaut

183 StGB - Unzüchtige Handlungen 183 StGB - Exhibitionistische Handlungen
1. Jan. 1872 20. März 1876 von 1. Sept. 1969 von 24. Nov. 1973 von 5. Juli 1997 von 1. Apr. 1998
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch (1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. (1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünf­hundert Mark bestraft. (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (2) Neben der Gefängniß­strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (2) (weggefallen) (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Straf­verfolgungs­behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Straf­verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Straf­verfolgungs­behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Straf­verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Straf­verfolgungs­behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Straf­verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Voll­streckung einer Freiheits­strafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heil­behandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. (3) Das Gericht kann die Voll­streckung einer Freiheits­strafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heil­behandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. (3) Das Gericht kann die Voll­streckung einer Freiheits­strafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heil­behandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 5 Nr. 1

bestraft wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1

bestraft wird.[1]

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1

bestraft wird.[2]

Kommentar

Zitat: «Wieso das Strafgesetzbuch nur exhibitionistische Männer und nicht auch Frauen strafbewehrt, kann man(n) im Strafgesetzbuch leider nicht nachlesen. Auch nicht darüber warum das öffentliche "vorzeigen" weiblicher Brüsten nicht auch eine Form von Exhibitionismus ist. Wer darüber näheres weiss, möchte sich bitte an uns wenden.» - Männerrat[3]

Bundesverfassungsgericht

Eine Verfassungsbeschwerde wurde am 22. März 1999 von der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz der damaligen Präsidentin Jutta Limbach und der Richter Winter und Hassemer nicht zugelassen.[4]

Beispiel

In der Sendung Richterin Barbara Salesch[wp] vom 6. August 2001 war eine Frau angeklagt, die es sich zur Gewohnheit gemacht hatte, nackt durch den Wald und auch über Verkehrs­straßen zu reiten. Ein Autofahrer war so verblüfft und irritiert über diesen Anblick, dass er das Steuer verriss und seinen funkel­nagel­neuen BMW gegen einen Baum setzte. Er selbst verlor dabei das Bewusstsein und brach sich die Nase. Zur Überraschung aller fordert sogar der Staatsanwalt Freispruch, weil Exhibitionismus[wp] bekanntlich nur bei Männern strafbar ist. Richterin Salesch kann aus dem Verhalten der Beklagten wenigstens noch eine Ordnungs­widrigkeit machen, die sie mit 200 DM Strafe beziffert. Das war's. Die Beklagte bekundete, keinen Grund zu sehen, sich in Zukunft ein neues Hobby zu suchen.[3]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 183 StGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 183 StGB
  3. 3,0 3,1 Männerrat: Aktuelles August 2011[archiviert am 25. Januar 2008]
  4. AZ: 2 BvR 398/99