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1872 BGB
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Der Paragraph 1872 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahin gehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.
Wortlaut
1872 BGB - Leitung des Familienrats | ||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Januar 1962 | Fassung von 1. Januar 1980 |
(1) [1] Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. [2] Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob. |
(1) [1] Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. [2] Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob. [3] § 1800 Abs. 2 bleibt unberührt. |
(weggefallen)[1] |
(2) [1] Die Mitglieder des Familienraths können ihr Amt nur persönlich ausüben. [2] Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter. |
(2) [1] Die Mitglieder des Familienraths können ihr Amt nur persönlich ausüben. [2] Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter.[2] |
Kommentar
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Einzelnachweise
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1872 BGB
- ↑ lexetius.com: § 1872 BGB