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218b StGB

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Hauptseite » Recht » Strafgesetzbuch » 218b StGB

Der Paragraph 218b StGB dient in Verbindung mit § 218 StGB der Legalisierung vorgeburtlicher Kindstötung[wp] (euphemistisch auch Abtreibung oder Schwanger­schafts­abbruch genannt). Der § 217 StGB (Kindstötung) wurde im Januar 1998 gestrichen.[1]

Wortlaut

Indikation zum Schwangerschafts-
abbruch nach zwölf Wochen
Abbruch der Schwangerschaft ohne Beratung der Schwangeren 218b StGB - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung;
unrichtige ärztliche Feststellung
Fassung von 25. Febr. 1975 Fassung von 18. Juni 1976 Fassung von 16. Juni 1993 Fassung von 1. Oktober 1995
Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene Schwanger­schafts­abbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
1. der Schwanger­schafts­abbruch angezeigt ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheits­zustandes abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann, oder
2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheits­zustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwei­und­zwanzig Wochen verstrichen sind.
(1) [1] Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere
1. sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft an einen Berater (Absatz 2) gewandt hat und dort über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder beraten worden ist, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, und
2. von einem Arzt über die ärztlich bedeutsamen Gesichts­punkte beraten worden ist,
wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. [2] Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar.
(1) [1] Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwanger­schafts­abbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Vor­aus­setzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1 gegeben sind, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. [2] Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Vor­aus­setzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. [3] Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar. (1) [1] Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwanger­schafts­abbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Vor­aus­setzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. [2] Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Vor­aus­setzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. [3] Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
  (2) Berater im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist
1. eine von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannte Beratungs­stelle oder
2. ein Arzt, der nicht selbst den Schwanger­schafts­abbruch vornimmt und
a) als Mitglied einer anerkannten Beratungs­stelle (Nummer 1) mit der Beratung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist,
b) von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Berater anerkannt ist oder
c) sich durch Beratung mit einem Mitglied einer anerkannten Beratungsstelle (Nummer 1), das mit der Beratung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist, oder mit einer Sozialbehörde oder auf andere geeignete Weise über die im Einzelfall zur Verfügung stehenden Hilfen unterrichtet hat.
(2) [1] Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechts­widrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechts­widrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwanger­schafts­abbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. [2] Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Fest­stellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechts­widrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.[2] (2) [1] Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechts­widrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechts­widrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwanger­schafts­abbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. [2] Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Fest­stellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechts­widrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.[3]
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schwanger­schafts­abbruch angezeigt ist, um von der Schwangeren eine durch körperliche Krankheit oder Körper­schaden begründete Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit abzuwenden.    

Kommentar

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Einzelnachweise

  1. Artt. 1 Nr. 35, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998
  2. lexetius.com: § 218b StGB
  3. Juristischer Informationsdienst: § 218b StGB

Querverweise