Der Paragraph 219 StGB hat sich inhaltlich von der Strafbarkeit der Beihilfe zur Abtreibung zur Beratung der Schwangeren in einer "Not- und Konfliktlage" gewandelt.
Wortlaut
219 StGB - (Strafbarkeit der Beihilfe zur Abtreibung)
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Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
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Fassung von 1. Januar 1872
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von 8. Juni 1926
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von 1. Oktober 1953
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von 24. November 1973
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Fassung von 1. Oktober 1995
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Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
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(weggefallen)
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(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(1) [1] Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. [2] Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. [3] Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. [4] Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. [5] Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
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(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.
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(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.
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(2) [1] Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle[1] zu erfolgen. [2] Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. [3] Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.[2]
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(3) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. [2] Ist die Tat durch Ankündigen oder Anpreisen begangen worden, so kann nur das Werbematerial eingezogen werden.[3]
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(3) – [4]
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Kommentar
Siehe auch: Kommentar zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Einzelnachweise
- ↑ Erläuterung zu "Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle"
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 219 StGB
- ↑ lexetius.com: § 219 StGB
- ↑ Es sind hier einige Gesetzesänderungen ausgelassen, eine vollständige Darstellung findet sich hier: lexetius.com: § 219 StGB
Querverweise
Netzverweise
6. Rang ergab am 7.12.2012 die Google-Suche nach "219 StGB" für diesen Artikel.