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219 StGB

Aus WikiMANNia
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Der Paragraph 219 StGB hat sich inhaltlich von der Strafbarkeit der Beihilfe zur Abtreibung zur Beratung der Schwangeren in einer "Not- und Konfliktlage" gewandelt.

Wortlaut

219 StGB - (Strafbarkeit der Beihilfe zur Abtreibung) Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
Fassung von 1. Januar 1872 von 8. Juni 1926 von 1. Oktober 1953 von 24. November 1973 Fassung von 1. Oktober 1995
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. (weggefallen) (1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) [1] Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. [2] Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. [3] Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwanger­schaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechts­ordnung ein Schwanger­schafts­abbruch nur in Ausnahme­situationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfer­grenze übersteigt. [4] Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammen­hang mit der Schwanger­schaft bestehende Konflikt­lage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. [5] Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
    (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unter­brechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegen­ständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharma­zeutischen Fach­zeit­schriften angekündigt oder angepriesen werden. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unter­brechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegen­ständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharma­zeutischen Fach­zeit­schriften angekündigt oder angepriesen werden. (2) [1] Die Beratung hat nach dem Schwanger­schafts­konflikt­gesetz durch eine anerkannte Schwanger­schafts­konflikt­beratungs­stelle[1] zu erfolgen. [2] Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungs­gesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwanger­schafts­konflikt­gesetzes auszustellen. [3] Der Arzt, der den Abbruch der Schwanger­schaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.[2]
      (3) [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. [2] Ist die Tat durch Ankündigen oder Anpreisen begangen worden, so kann nur das Werbematerial eingezogen werden.[3] (3) – [4]

Kommentar

Siehe auch: Kommentar zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Einzelnachweise

  1. Erläuterung zu "Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle"
  2. Juristischer Informationsdienst: § 219 StGB
  3. lexetius.com: § 219 StGB
  4. Es sind hier einige Gesetzes­änderungen ausgelassen, eine vollständige Darstellung findet sich hier: lexetius.com: § 219 StGB

Querverweise

Netzverweise