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Betreuungsrichter
Ein Betreuungsrichter ist eine Person mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist), der im Amtsgericht in einer Betreuungsabteilung (Betreuungsgericht) mit Betreuungssachen[OLBR] (§§ 271 ff FamFG) und Unterbringungssachen[OLBR] (§§ 312 ff. FamFG) beauftragt ist. Es darf sich dabei nicht um einen Proberichter im ersten Jahr handeln (§ 23c GVG).
Die Betreuungsgerichte wurden zum 1.9.2009 durch das FGG-[wp]Reformgesetz[1] neu gebildet. Zugleich wurden die Vormundschaftsgerichte aufgelöst, die zuvor zuständig waren. Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen für Minderjährige wurden den Familiengerichten zugewiesen.
In Unterbringungssachen sind Betreuungsrichter stets funktional zuständig. In Betreuungssachen nur soweit, als ihnen bestimmte Aufgaben nach § 15 Rechtspflegergesetz vorbehalten sind (ansonsten ist der Rechtspfleger) zuständig. Der Richter entscheidet hiernach über die Anordnung einer Betreuung, die Aufgabenkreise (§ 1896 BGB), die Betreuerauswahl[OLBR] (§ 1897 BGB, § 1900 BGB), den Einwilligungsvorbehalt[OLBR] (§ 1903 BGB), die Genehmigung der Heilbehandlung[OLBR] (§ 1904 BGB), der Sterilisation[OLBR] (§ 1905 BGB) und der Ehescheidung (§ 125 FamFG), in bestimmten Fällen über den Betreuerwechsel[OLBR] (§ 1908b, c BGB) und die Aufhebung der Betreuung[OLBR] (§ 1908d BGB). Der Richter kann auch in Rechtspflegersachen entscheiden (§ 8 RpflG). Bei Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet der Richter auch über das Rechtsmittel der Erinnerung (§ 11 RpflG).
Dem Richter sind vorbehalten
- Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1896, 1897 BGB, § 15 Nr. 1 RpflgG; Ausnahme § 1896 Abs. 3 BGB (Kontrollbetreuer[OLBR];
- Bestellung mehrerer Betreuer[OLBR] (§ 1899[ext] BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
- Betreuerbestellung[OLBR] und Einwilligungsvorbehalt[OLBR] für Siebzehnjährige (§§ 1896, § 1903[ext], § 1908a[ext] BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
- Entlassung des Betreuers[OLBR], wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1908b[ext] Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, § 15 Nr. 1 RpflgG;
- Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
- Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
- Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1908c[ext] BGB), § 15 Nr. 2 RpflgG;; in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
- Aufhebung der Betreuung[OLBR] (§ 1908d[ext] Abs. 1 BGB), ab 1.9.2009 § 294 FamFG, § 15 Nr. 3 RpflgG;
- Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 67[ext] FGG; ab 1.9.2009 §§ 276, 317 FamFG
- Einholung des Sachverständigengutachtens und sonstige Verfahrenshandlungen; § 68b[ext], § 69d[ext] FGG; ab 1.9.2009 § 280 FamFG
- Erlass von einstweiligen Anordnungen[OLBR] nach § 69f[ext] FGG, - Maßnahmen nach § 1846[ext] BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
- bei Bestellung eines Betreuungsvereins[OLBR]/einer Betreuungsbehörde[OLBR] zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
- Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903[ext] BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung, § 15 Nr. 4 RpflgG;
- Genehmigung der Einwilligung[OLBR] in gefährliche Heilbehandlungen, § 1904[ext] BGB, § 297 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
- Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation[OLBR], § 1905[ext] BGB, § 298[ext] FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
- Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung[OLBR], § 1906[ext] BGB;
- Betreuung und Pflegschaft über Ausländer, auch vorläufige Maßregeln, Art.§ 24 EGBGB , § 15 Nr. 5 RpflgG;
- Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), § 15 Nr. 6 RpflgG;
- Entscheidungen nach § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 BGB; § 15 Nr. 7 RpflgG
- Abgabe des Verfahrens (BayObLG FamRZ 1993, 222; KG FGPrax 1996, 98
- Genehmigung von Ehescheidungs- und Eheaufhebungs[OLBR]verfahren (§ 125 Abs. 2 FamFG)
Ausnahmen im Landesrecht
Nach § 19 RpflG können durch durch Landesrecht richterliche Aufgaben auf den Rechtspfleger übertragen werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt (siehe unten). In Bayern ist aufgrund einer Landesverordnung der Rechtspfleger für die Betreuerauswahl[OLBR] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von Ergänzungsbetreuern[OLBR] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).
Im württembergischen Rechtsgebiet ist bis 2017 der Amtsnotar als Betreuungsrichter tätig (§ 36[ext] LFGG Baden-Württemberg). Allerdings sind dort einige Aufgaben dem Richter des Amtsgerichtes vorbehalten (§ 37[ext] LFGG).
Einzelnachweise