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Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998

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Die Staatsratsvorsitzende Angela Merkel vergeht sich nicht nur gegen ihr eigenes Volk, sondern auch gegen das Völkerrecht.

Die Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998 hat folgenden Inhalt:

Artikel 1
Die in dieser Erklärung gesetzten Normen sind in allen Situationen anzuwenden, einschließlich Friedens­zeiten, Situationen von Störungen und Spannungen, inner­staatlicher bewaffneter Konflikte, Situationen gemischter inner­staatlich-zwischen­staatlicher bewaffneter Konflikte und Situationen des öffentlichen Notstandes. Die Normen in dieser Erklärung sind unter allen Umständen verbindlich.
Artikel 2
Diese Normen sind verbindlich für und anwendbar auf alle Personen, Gruppen und Obrig­keiten ungeachtet ihres gesetzlichen Status.
Artikel 3
Rechtswidrige Bevölkerungstransfers umfassen eine Praxis oder Politik, die den Zweck oder das Ergebnis haben, Menschen in ein Gebiet oder aus einem Gebiet zu verbringen, sei es innerhalb inter­nationaler Grenzen oder über Grenzen hinweg oder innerhalb eines, in ein oder aus einem besetzten Gebiet ohne die freie und informierte Zustimmung sowohl der um­gesiedelten als auch jeglicher aufnehmenden Bevölkerung.
Artikel 4
1. Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben.
2. Niemand darf dazu gezwungen werden, seine Wohnstätte zu verlassen.
3. Die Verbringung einer Bevölkerung oder von Bevölkerungs­teilen darf nicht angeordnet, angeregt oder durchgeführt werden, es sei denn, ihre Sicherheit oder zwingende militärische Gründe verlangen es. Alle auf diese Weise verbrachten Personen haben das Recht, unmittelbar nach Beendigung der Umstände, die ihren Orts­wechsel erzwungen haben, zu ihren Wohnstätten, in ihre Heimat oder an ihre Herkunfts­orte zurückzukehren.
Artikel 5
Die Besiedlung eines besetzten oder umstrittenen Gebiets durch die Besatzungs­macht bzw. die es faktisch beherrschende Macht mit Teilen ihrer eigenen Zivil­bevölkerung, sei es durch Transfer oder Anreize, ist rechtswidrig.
Artikel 6
Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammen­setzung einer Region, in der eine nationale, ethnische, sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung, und/oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.
Artikel 7
Bevölkerungstransfers oder -austausche können nicht durch internationale Vereinbarungen legalisiert werden, wenn sie grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte oder zwingende Normen des Völkerrechts verletzen.
Artikel 8
Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und in Sicherheit und Würde in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder freien Wahl zurück­zu­kehren. Die Ausübung des Rückkehr­rechts schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wieder­gut­machung nicht aus, einschließlich der Rückgabe von Gütern, die ihnen im Zusammenhang mit dem oder als Ergebnis des Bevölkerungs­transfers entzogen wurden, Entschädigung für jegliches Eigentum, das ihnen nicht zurück­gegeben werden kann und allfällige andere, völker­rechtlich vorgesehen Reparationen.
Artikel 9
Die obengenannten Praktiken des Bevölkerungs­transfers stellen Völker­rechts­verstöße dar, die sowohl staatliche Verantwortlichkeit als auch individuelle straf­rechtliche Verantwortung begründen.
Artikel 10
Wo durch diese Erklärung verbotene Taten oder Unter­lassungen begangen werden, sind die inter­nationale Gemeinschaft als ganze und die einzelnen Staaten dazu verpflichtet: a) die durch solche Taten geschaffenen Situationen nicht als recht­mäßig an­zu­erkennen: b) im Falle laufender Vorgänge die sofortige Beendigung und die Rück­gängig­machung ihrer schädlichen Folgen sicher­zu­stellen: c) dem Staat, der eine solche Tat begangen hat oder noch begeht, bei der Aufrecht­erhaltung oder Verstärkung der dadurch geschaffenen Situation keine Hilfe, Beihilfe oder Unterstützung zu gewähren, sei es finanziell oder in anderer Form.
Artikel 11
Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, die die Verhinderung von Bevölkerungs­transfers und der Seß­haft­machung von Siedlern zum Ziel haben, einschließlich des Verbots der Anstachelung zum rassischen, religiösen oder sprachlichen Haß.
Artikel 12
Nichts in diesen Artikeln darf so ausgelegt werden, daß es den Rechtsstatus irgendeiner Obrigkeit oder von Gruppen oder Personen berührt, die in Situationen von inner­staatlicher Gewalt oder von Störungen und Spannungen oder des öffentlichen Notstandes involviert sind.
Artikel 13
1. Nichts in diesen Artikeln darf so ausgelegt werden, daß es die Anwendung der Bestimmungen gleich welcher internationaler humanitärer oder menschen­rechtlicher Instrumente beschränkt oder beeinträchtigt.
2. Falls unterschiedliche Normen auf dieselbe Situation anwendbar sind, soll diejenige Bestimmung gelten, die den größt­möglichen Schutz für von Bevölkerungs­transfers betroffene Einzel­personen oder Gruppen bietet.
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