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Erreichter Lebensstandard

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Der erreichte Lebensstandard ist ein Terminus aus dem Unterhaltsrecht. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers soll der erreichte Lebens­standard eines "Unterhalts­berechtigten", in der Regel die geschiedene Frau, vom "Unterhalts­verpflichteten", zumeist der verlassene Ehemann, auch nach der Scheidung aufrecht­erhalten werden.

Der Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass "nach dem Gesetz sind die 'ehelichen Lebens­verhältnisse' Maßstab für den Unterhalts­bedarf (Paragraph 1578 BGB)" seien. Hierfür sei nach dem Willen des Gesetz­gebers der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Der Unterhalts­berechtigten sollte "der erreichte Lebens­standard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden", so die Richter.

Damit erklärten die Verfassungsrichter die Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungs­widrig, welche seit 2008 bei der Berechnung des Bedarfs auch Unterhalts­pflichten gegenüber einem neuen Ehepartner berücksichtigte. Dies führte regelmäßig dazu, dass der geschiedene Partner weniger Geld bekam.[1]

Damit haben die Verfassungsrichter "im Namen des Volkes" bestimmt, dass der erreichte Lebens­standard nur für den Transfer­empfänger zu sichern ist, nicht aber für den Leistungsträger.

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise