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Hilfetelefongesetz
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Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons "Gewalt gegen Frauen" (Hilfetelefongesetz - HilfetelefonG) - Hilfetelefongesetz vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 448)
- § 1 Einrichtung
- Der Bund richtet beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein bundesweites zentrales Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" ein. Das Hilfetelefon untersteht der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.[1]
- § 2 Aufgaben
- (1) Mit dem Hilfetelefon werden kostenlos Erstberatung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen angeboten.
- (2) Personen, die sich an das Hilfetelefon wenden, werden bei Bedarf über andere Einrichtungen und Dienste in ihrer Region informiert, die beraten, unterstützen und, falls erforderlich, eingreifen; auf Wunsch werden sie an diese weitervermittelt. Damit das Hilfetelefon seine Lotsenfunktion wahrnehmen kann, richtet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eine Datenbank mit den Kontaktdaten und Erreichbarkeiten dieser Einrichtungen und Dienste ein und hält sie auf aktuellem Stand.[2]
- § 3 Adressatenkreis
- Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:
- § 4 Anforderungen an die Hilfeleistung
- (1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung erfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.
- (2) Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen.
- (3) Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben und verarbeitet. Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind.
- (4) Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei und mehrsprachig. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die nähere Ausgestaltung fest.[4]
- § 5 Anforderungen an die Erreichbarkeit
- (1) Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar.
- (2) Die Angebote des Hilfetelefons werden zusätzlich über andere Wege der elektronischen Kommunikation bereitgestellt.
- (3) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass die Angebote des Hilfetelefons ohne unzumutbare Wartezeiten in Anspruch genommen werden können.[5]
- § 6 Öffentlichkeitsarbeit
- Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und kontinuierlich bekannt gehalten wird.[6]
- § 7 Sachstandsbericht; Evaluation
- (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben veröffentlicht jährlich einen Sachstandsbericht zur Inanspruchnahme des Hilfetelefons und zu den erbrachten Leistungen. Der Sachstandsbericht dient auch dazu, die Angebote des Hilfetelefons bedarfsgerecht anzupassen.
- (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert erstmals fünf Jahre nach Freischaltung des Hilfetelefons dessen Wirksamkeit.[7]
- § 8 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.[8]
Kommentar
Das Gesetz ist ein Skandal.
- Ein Gesetz nur für Frauen!
- Männer mit Gewalterfahrungen bleiben mal wieder unberücksichtigt.
- Nicht einmal Kinder, die von Gewalt betroffen sind, werden angesprochen.
- Mitgemeint?
- Die gesetzliche Grundlage für das Hilfetelefon stellt das HilfetelefonG dar. Unter § 3 Adressatenkreis findet sich: "Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:" Streng genommen also: Ja! Den damit sind Frauen zwar als Zielgruppe benannt, aber andere Gruppen werden nicht ausgeschlossen. Im Zweifel also einfach mitgemeint fühlen!
- Die Sache mit dem mitgemeint fühlen ist im Fall Hilfetelefon aber schwierig. Nicht nur, dass es kein für Männer ansprechendes Werbematerial gibt. Auch die Informationsseiten des Hilfetelefons richten sich durchgängig an Frauen. Hin und wieder lässt ein Nebensatz vermuten, dass man als von Gewalt betroffener Mann auch anrufen darf.
- Und selbst wenn Mann sich überwindet und zum Telefon greift. Beim Hilfetelefon arbeiten qua § 4 Anforderungen an die Hilfeleistung ausschließlich weibliche Fachkräfte. Der Grund ist soweit verständlich. Ist doch anzunehmen, dass von Gewalt durch Männer betroffene Frauen einem männlichen Gesprächspartner gegenüber Ressentiments hätten. Im umgekehrten Fall ist davon aber ebenfalls auszugehen.[9]
- Einmütigkeit
- In seltener Einstimmigkeit trugen am Donnerstag Abgeordnete ihre Reden zum Hilfetelefongesetz wegen Gewalt gegen Frauen vor. Es gab, im Gegensatz zur Tags zuvor geführten Betreuungsgelddebatte keine Widersprüche. Alle waren sich einig, das Millionen von Frauen in Deutschland geschlagen wurden und werden. Das selbst Kriminalstatistiken eine andere Sprache sprechen, obwohl m.W. häusliche Gewalt mittlerweile extra erfasst wird, spielt natürlich keine Rolle. Einig ist man sich natürlich auch darüber, dass man mehr Geld braucht und das es immer noch nicht genügend Frauenhäuser gibt. Ich brauche vermutlich nicht betonen, das Gewalt von Frauen kein Thema war.[10]
Einzelnachweise
- ↑ § 1 Einrichtung, gesetze-im-internet.de
- ↑ § 2 Aufgaben, gesetze-im-internet.de
- ↑ § 3 Adressatenkreis, gesetze-im-internet.de
- ↑ § 4 Anforderungen an die Hilfeleistung, gesetze-im-internet.de
- ↑ § 5 Anforderungen an die Erreichbarkeit, gesetze-im-internet.de
- ↑ § 6 Öffentlichkeitsarbeit, gesetze-im-internet.de
- ↑ § 7 Sachstandsbericht; Evaluation, gesetze-im-internet.de
- ↑ § 8 Inkrafttreten, gesetze-im-internet.de
- ↑ Frank Hornung: Hilfetelefon - Auch Männer dürfen anrufen, Zu lang am 4. April 2015
- ↑ Christine: Hilfetelefongesetz "Gewalt gegen Frauen", FemokratieBlog am 12. November 2011 (Zusammenfassung des Plenarprotokolls 17/139 vom 10. November 2011)
Netzverweise
- Frank Hornung: Hilfetelefon - Auch Männer dürfen anrufen, Zu lang am 4. April 2015
- Begründung zum Hilfetelefongesetz[ext] - Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen - BIG e.V., 14. April 2011 (13 Seiten)