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Kommission für Jugendmedienschutz

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Aus unserer Rechtsabteilung:
WikiMANNia fordert die Nichtigerklärung der willkürlichen und nicht rechtsstaatlichen Indizierung.

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Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Logo - Kommission fuer Jugendmedienschutz.svg
Beschreibung Stalinistische Zensurbehörde
Slogan Zensur unter dem Mantel des Jugendschutzes
Status Aktiv
Weitere Infos
Betreiber Marc Jan Eumann
URL kjm-online.de

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist eine femifaschistische Schatten­gerichts­barkeit.

Nach offizieller Darstellung ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ein Organ der Landesmedienanstalten in Deutschland, das für die inhaltliche Kontrolle im Bereich des länder­übergreifenden privaten Rundfunks[wp] und im Internet (Telemedien[wp]) zuständig ist (s. § 13 JMStV). Die KJM beurteilt, ob Angebote die Menschenwürde[wp] oder sonstige durch das Strafgesetzbuch[wp] geschützte Rechtsgüter[wp] verletzen oder gegen den Jugendschutz verstoßen und kann gegen sie vorgehen. Rechtsgrundlage ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag[wp].

Die Kommission für Jugendmedienschutz gehört zu einem stalinistischen Zensur­system in Deutschland, welche diejenigen verfolgt und mit Strafe bedroht, die für Bürger (den Herrschenden nicht genehme) Informationen bereit­stellen. Über die Landesmedienanstalten schreibt T.R.E. Lentze:

Zitat: «Die Landesmedienanstalten sind zwar hoheitlich tätig und können daher Strafen und Bußgelder verhängen, unterliegen aber - wie die Jugend­ämter - keiner Fachaufsicht, d. h. sie werden nicht auf Einhaltung von Gesetz und Recht überprüft. Ihre Existenz verdanken sie der so genannten Rund­funk­frei­heit, welche dem Staat verbietet, unmittelbaren Einfluss auf Hörfunk und Fernsehen zu nehmen. Ihre Aufgabe besteht in der Überwachung der Einhaltung gewisser Verträge, so auch des Jugend­medien­schutz-Staats­vertrages[wp]. Dessen internes Beschlußorgan trägt den Namen "Kom­mission für Jugend­medien­schutz", Kürzel: KJM; seine gerichtliche Vertretung erfolgt durch den Direktor der Landes­medien­anstalt, in diesem Falle Herrn Brautmeier[wp].

Was wirft Brautmeier mir nun vor? Frauenfeindlichkeit! Er hat innerhalb der über 2.000 Einträge des Forums genau neun Text­stellen gefunden, die, seiner Meinung nach, gegen das Jugend­schutz­gesetz[wp] verstoßen. Sie liegen alle über ein Jahr zurück.»[1]

Organisation

Die KJM wurde am 1. April 2003 gegründet. Ihr gehören 12 Mitglieder an (sechs Direktoren der Landesmedien­anstalten, vier von den für Jugendschutz zuständigen obersten Landes­jugend­behörden und zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde benannte Sachverständige).

Prinzip der Selbstregulierung

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag[wp] folgt dem Prinzip der regulierten Selbst­regulierung. Ziel ist, die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internet­anbieter zu stärken und die Möglichkeiten der Vorab­kontrolle zu verbessern. Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbst­kontrolle[wp] wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungs­rahmen zugebilligt, den die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfen darf. Die Selbst­kontroll­einrichtungen müssen von der KJM anerkannt werden. Die KJM überwacht die Spruchpraxis und den Beurteilungs­spielraum anerkannter Selbst­kontroll­einrichtungen.

Aufgaben

Der Jugendmedienschutz[wp] versucht, Einflüsse der Erwachsenenwelt, die dem Entwicklungs­stand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen, möglichst gering zu halten und Kinder und Jugendliche bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung[wp] zu unterstützen. Es ist die Aufgabe des Jugend­medien­schutzes, Medien­inhalte aufgrund ihres Gefährdungs­potenzials zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln. Der gesetzliche Jugend­medien­schutz sieht vor, dass Kinder und Jugendliche Medien alters­gerecht nutzen oder keinen Zugang haben, um sie vor problematischen, entwicklungs­beeinträchtigenden Medien­inhalten zu schützen.

Verhältnis zu Bund und Ländern

Die Kommission für Jugendmedienschutz ist das zentrale Entscheidungs­organ der Landes­medien­anstalten in Fragen des Jugendschutzes im länder­über­greifenden privaten Rundfunk und in länder­über­greifenden Telemedien. Um gerade im Bereich der Telemedien eine Vernetzung der verschiedenen Aufsichts­institutionen zu schaffen, sieht der JMStV eine enge Zusammenarbeit zwischen der KJM, der Kontroll­einrichtung der Länder jugendschutz.net (vgl. § 18 JMStV) und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 17 Abs. 1 JuSchG) vor. Organisatorisch ist jugendschutz.net an die KJM angebunden und unterstützt sie bei der Recherche im Internet. Die BPjM holt vor einer Entscheidung über Indizierungs­anträge für Telemedien die Stellungnahme der KJM ein; die KJM kann auch selbst Indizierungs­anträge bei der BPjM stellen und Sperrungen von Internetinhalten in Deutschland[wp] verfügen.

Entscheidungen des Organs KJM (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV) werden der zuständigen Landes­medien­anstalt, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts[wp] juristische Person ist, rechtlich zugerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 4 Satz 6 JMStV). Die Entscheidungen der KJM werden durch das Exekutivorgan (Direktor/Präsident) der örtlich zuständigen Landes­medien­anstalt vollzogen, was Anhörungen und sonstige Details des Verwaltungs­verfahrens einschließt.

Rechtsstatus

In der Rechtsliteratur wird vereinzelt die Meinung vertreten, dass die KJM eine verfassungs­widrige Mischbehörde aus Vertretern des Bundes und der Länder sei und somit als juristisches Nullum[wp] anzusehen sei. Die KJM ist ein Kollegialorgan ohne eigene Rechts­persönlichkeit. Sie ist keine Behörde und kann wegen ihrer Entscheidungen von Anbietern oder Einrichtungen der Freiwilligen Selbst­kontrolle nicht selbst verklagt werden.[2] Sie ist im Rechtsstreit auch nicht beiladungsfähig.[3] Die KJM ist vielmehr rechtlich unselbständiges Organ der jeweils zuständigen Landes­medien­anstalt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV).[4]

Präjudiz

Zitat: «Gemäß § 18 Abs. 6 Halbsatz 1 JuSchG sind Telemedien zu indizieren, wenn die KJM - wie im vorliegenden Fall - den Indizierungs­­antrag gestellt hat. Ein Antrag der KJM hat somit, im Gegensatz zu anderen Anträgen oder Anregungen, eine präjudizielle[wp] Wirkung, welche dem Grundsatz der gegen­seitigen Verbindlichkeit wertender Jugend­schutz­­entscheidungen von Bund und Ländern entspricht (vgl. Liesching/Schuster, Jugend­schutz­recht Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 18 Rn. 100).»[5]

Fazit

Die Indizierungs­­anträge der KJM sind vorverurteilend, gleichzeitig ist die KJM so konstruiert, dass sie nicht verklagt werden kann.

Einzelnachweise

  1. Bußgeld für Feminismuskritik? Der Beitrag von Landes­medien­anstalten zur Demoralisierung des Volkes., MannPassAuf! am 26. September 2012
  2. VG Berlin, ZUM 2006, 779 (783) m. Anm. Liesching; Besprechungs­aufsatz von Hopf/Braml, ZUM 2007, 23
  3. BayVGH, ZUM 2007, 501
  4. Dazu näher NK-JMStV/Bornemann § 14 Rn. 16
  5. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien – Entscheidung Nr. 6300 vom 09.01.2020: Gründe

Querverweise

Netzverweise