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Kommission für Jugendmedienschutz
Aus unserer Rechtsabteilung:
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Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) | |
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Beschreibung | Stalinistische Zensurbehörde |
Slogan | Zensur unter dem Mantel des Jugendschutzes |
Status | Aktiv |
Weitere Infos | |
Betreiber | Marc Jan Eumann |
URL | kjm-online.de |
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist eine femifaschistische Schattengerichtsbarkeit.
Nach offizieller Darstellung ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ein Organ der Landesmedienanstalten in Deutschland, das für die inhaltliche Kontrolle im Bereich des länderübergreifenden privaten Rundfunks[wp] und im Internet (Telemedien[wp]) zuständig ist (s. § 13 JMStV). Die KJM beurteilt, ob Angebote die Menschenwürde[wp] oder sonstige durch das Strafgesetzbuch[wp] geschützte Rechtsgüter[wp] verletzen oder gegen den Jugendschutz verstoßen und kann gegen sie vorgehen. Rechtsgrundlage ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag[wp].
Die Kommission für Jugendmedienschutz gehört zu einem stalinistischen Zensursystem in Deutschland, welche diejenigen verfolgt und mit Strafe bedroht, die für Bürger (den Herrschenden nicht genehme) Informationen bereitstellen. Über die Landesmedienanstalten schreibt T.R.E. Lentze:
Zitat: | «Die Landesmedienanstalten sind zwar hoheitlich tätig und können daher Strafen und Bußgelder verhängen, unterliegen aber - wie die Jugendämter - keiner Fachaufsicht, d. h. sie werden nicht auf Einhaltung von Gesetz und Recht überprüft. Ihre Existenz verdanken sie der so genannten Rundfunkfreiheit, welche dem Staat verbietet, unmittelbaren Einfluss auf Hörfunk und Fernsehen zu nehmen. Ihre Aufgabe besteht in der Überwachung der Einhaltung gewisser Verträge, so auch des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages[wp]. Dessen internes Beschlußorgan trägt den Namen "Kommission für Jugendmedienschutz", Kürzel: KJM; seine gerichtliche Vertretung erfolgt durch den Direktor der Landesmedienanstalt, in diesem Falle Herrn Brautmeier[wp].
Was wirft Brautmeier mir nun vor? Frauenfeindlichkeit! Er hat innerhalb der über 2.000 Einträge des Forums genau neun Textstellen gefunden, die, seiner Meinung nach, gegen das Jugendschutzgesetz[wp] verstoßen. Sie liegen alle über ein Jahr zurück.»[1] |
Organisation
Die KJM wurde am 1. April 2003 gegründet. Ihr gehören 12 Mitglieder an (sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den für Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde benannte Sachverständige).
Prinzip der Selbstregulierung
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag[wp] folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung. Ziel ist, die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken und die Möglichkeiten der Vorabkontrolle zu verbessern. Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle[wp] wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfen darf. Die Selbstkontrolleinrichtungen müssen von der KJM anerkannt werden. Die KJM überwacht die Spruchpraxis und den Beurteilungsspielraum anerkannter Selbstkontrolleinrichtungen.
Aufgaben
Der Jugendmedienschutz[wp] versucht, Einflüsse der Erwachsenenwelt, die dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen, möglichst gering zu halten und Kinder und Jugendliche bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung[wp] zu unterstützen. Es ist die Aufgabe des Jugendmedienschutzes, Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln. Der gesetzliche Jugendmedienschutz sieht vor, dass Kinder und Jugendliche Medien altersgerecht nutzen oder keinen Zugang haben, um sie vor problematischen, entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten zu schützen.
Verhältnis zu Bund und Ländern
Die Kommission für Jugendmedienschutz ist das zentrale Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten in Fragen des Jugendschutzes im länderübergreifenden privaten Rundfunk und in länderübergreifenden Telemedien. Um gerade im Bereich der Telemedien eine Vernetzung der verschiedenen Aufsichtsinstitutionen zu schaffen, sieht der JMStV eine enge Zusammenarbeit zwischen der KJM, der Kontrolleinrichtung der Länder jugendschutz.net (vgl. § 18 JMStV) und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 17 Abs. 1 JuSchG) vor. Organisatorisch ist jugendschutz.net an die KJM angebunden und unterstützt sie bei der Recherche im Internet. Die BPjM holt vor einer Entscheidung über Indizierungsanträge für Telemedien die Stellungnahme der KJM ein; die KJM kann auch selbst Indizierungsanträge bei der BPjM stellen und Sperrungen von Internetinhalten in Deutschland[wp] verfügen.
Entscheidungen des Organs KJM (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV) werden der zuständigen Landesmedienanstalt, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts[wp] juristische Person ist, rechtlich zugerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 4 Satz 6 JMStV). Die Entscheidungen der KJM werden durch das Exekutivorgan (Direktor/Präsident) der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt vollzogen, was Anhörungen und sonstige Details des Verwaltungsverfahrens einschließt.
Rechtsstatus
In der Rechtsliteratur wird vereinzelt die Meinung vertreten, dass die KJM eine verfassungswidrige Mischbehörde aus Vertretern des Bundes und der Länder sei und somit als juristisches Nullum[wp] anzusehen sei. Die KJM ist ein Kollegialorgan ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist keine Behörde und kann wegen ihrer Entscheidungen von Anbietern oder Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht selbst verklagt werden.[2] Sie ist im Rechtsstreit auch nicht beiladungsfähig.[3] Die KJM ist vielmehr rechtlich unselbständiges Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV).[4]
Präjudiz
Zitat: | «Gemäß § 18 Abs. 6 Halbsatz 1 JuSchG sind Telemedien zu indizieren, wenn die KJM - wie im vorliegenden Fall - den Indizierungsantrag gestellt hat. Ein Antrag der KJM hat somit, im Gegensatz zu anderen Anträgen oder Anregungen, eine präjudizielle[wp] Wirkung, welche dem Grundsatz der gegenseitigen Verbindlichkeit wertender Jugendschutzentscheidungen von Bund und Ländern entspricht (vgl. Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 18 Rn. 100).»[5] |
Fazit
Die Indizierungsanträge der KJM sind vorverurteilend, gleichzeitig ist die KJM so konstruiert, dass sie nicht verklagt werden kann.
Einzelnachweise
- ↑ Bußgeld für Feminismuskritik? Der Beitrag von Landesmedienanstalten zur Demoralisierung des Volkes., MannPassAuf! am 26. September 2012
- ↑ VG Berlin, ZUM 2006, 779 (783) m. Anm. Liesching; Besprechungsaufsatz von Hopf/Braml, ZUM 2007, 23
- ↑ BayVGH, ZUM 2007, 501
- ↑ Dazu näher NK-JMStV/Bornemann § 14 Rn. 16
- ↑ Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien – Entscheidung Nr. 6300 vom 09.01.2020: Gründe
Querverweise
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- Bayerische Landeszentrale für neue Medien
- Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
- jugendschutz.net
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Kommission für Jugendmedienschutz
- Webpräsenz: kjm-online.de