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Reichsbürgergesetz

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Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, "Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes", einerseits und in einfache Staatsangehörige, "Angehörige rasse­fremden Volkstums", andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichs­angehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" (Blut­schutz­gesetz[wp]), das hinfort Ehe­schließungen von Juden und "Deutsch­blütigen" verbot und außer­ehelichen Geschlechts­verkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte.

Querverweise


Dieser Artikel basiert in der Einleitung auf dem Artikel Reichsbürgergesetz (7. Dezember 2015) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.