Jugendschutz Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Unterstützen Sie eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde. Donate Button.gif

Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Staat » Recht » Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

Jeder Deutsche hat in jedem Lande[wp] die gleichen staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, was im Art. 33 GG garantiert wird. Es handelt sich hierbei nicht um die Menschenrechte, sondern um die Bürgerrechte, die nicht über­staatlicher Herkunft sind: beispielsweise das Wahl- und Stimmrecht[wp], Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern, Recht auf Verfassungs­beschwerde[wp] usw. Zu den Pflichten ("Bürger­pflichten") zählen hier beispielsweise die öffentliche Dienst­leistungs­pflicht (Art. 12 GG), die allgemeine Steuerpflicht[wp] usw. sind für jeden Deutschen in jedem Bundeslande[wp] gleich (Art. 33 I). Zu den einschlägigen Rechten gehören unter anderem das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht auf Bekleidung öffentlicher Ämter. Staats­bürgerliche Pflichten können beispielsweise die Übernahme von Ehren­ämtern zum Gegenstand haben.

Nach Art. 33 I GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staats­bürgerliche Rechte und Pflichten (beispielsweise das Wahlrecht und das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungs­einrichtungen einerseits, Schulpflicht[wp] und Steuer­pflichten andererseits). Die Vorschrift bedeutet nicht, dass die staats­bürgerliche Rechte und Pflichten in allen Bundes­ländern identisch sein müssten. So kann beispielsweise das Wahlrecht im Land A an ein Mindest­alter von 18 Jahren, im Land B dagegen an ein Mindest­alter von 21 Jahren geknüpft werden. Doch muss sicher­gestellt sein, dass jeder Deutsche, der in einem Bundesland wohnt, in seinen Rechten und Pflichten den übrigen Einwohnern gleichgestellt ist; er darf also wegen seiner Herkunft aus einem anderen Bundesland weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Darüber hinaus bestimmt Art. 33 GG, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (Abs. 2) und, dass eine unsachgemäße Differenzierung dieses Zugangsrechts nach dem religiösen Bekenntnis verboten ist (Abs. 3).

Nach Art. 33 I GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staats­bürgerliche Rechte und Pflichten. Darunter sind solche zu verstehen, die das Rechts­verhältnis des Staatsbürgers zum Staat bestimmen, beispielsweise das Wahlrecht, das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, andererseits die Steuer­pflichten. Damit sind grundsätzlich für jeden Deutschen in jedem Land der Bundesrepublik die gleichen Rechte garantiert wie den Landes­einwohnern. Zwar können die einzelnen Länder ihren Einwohnern Rechte und Pflichten abweichend von der Regelung in anderen Bundes­ländern gewähren, müssen diese aber allen Deutschen in gleicher Weise zuerkennen. Der Grundsatz des Art. 33 I GG hat den Charakter unmittelbar anzuwendenden Rechts, ist also nicht nur Programmsatz. Er ist als Verbot der unsachgemäßen Differenzierung wegen des religiösen Bekenntnisses für diesen Bereich in Art. 33 III GG noch besonders festgelegt.[1]

Einzelnachweise

Querverweise

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten des Rechtslexikon. Der Rechtslexikon-Artikel steht unter Nutzungsbestimmungen.