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Weimarer Verfassung

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Die Weimarer Verfassung (offiziell: Verfassung des Deutschen Reichs, auch: Weimarer Reichsverfassung) war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August ausgefertigte und am 14. August 1919 verkündete erste praktizierte demokratische Verfassung Deutschlands. Sie begründete eine föderative Republik mit einer Mischform aus präsidialem und parlamentarischem Regierungssystem. Zahlreiche ihrer Artikel waren direkt der Paulskirchenverfassung[wp] von 1848 entnommen und flossen ihrerseits wieder in das heute geltende Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach dem Ort ihrer Verabschiedung wird das Deutsche Reich für die Dauer seiner demokratischen Periode von 1919 bis 1933 als Weimarer Republik[wp] bezeichnet.[1]

Auszug:

Artikel 109

Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
[...]

Artikel 115

Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Artikel 119

Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.

Artikel 120

Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.

Artikel 121

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 122

Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise