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1671 BGB

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Der Paragraph 1671 BGB behandelt das Sorgerecht bei geschiedenen, beziehungsweise getrennt lebenden Eltern.

Wortlaut

1671 BGB 1671 BGB - Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958 Fassung von 1. Juli 1977 Fassung von 3. November 1982 Fassung von 1. Juli 1998
Das Vormundschaftsgericht kann während der Dauer der elterlichen Gewalt die von ihm getroffenen Anordnungen jederzeit ändern, insbesondere die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit anordnen. (1) Ist die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Vormund­schafts­gericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. (1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. (1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorüber­gehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern soll das Vormund­schafts­gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. (2) Von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern soll das Familiengericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. (2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht; hierbei sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Über­tragung widerspricht, oder
  2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) [1] Haben die Eltern innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Vorschlag gemacht oder billigt das Vormund­schafts­gericht ihren Vorschlag nicht, so trifft es die Regelung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes am besten entspricht. [2] Ist ein Elternteil allein für schuldig erklärt und sprechen keine schwer­wiegenden Gründe dafür, ihm die elterliche Gewalt zu übertragen, so soll das Vormund­schafts­gericht sie dem schuldlosen Teil übertragen. (3) Haben die Eltern keinen Vorschlag gemacht oder billigt das Familiengericht ihren Vorschlag nicht, so trifft es die Regelung, die unter Berück­sichtigung der gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes am besten entspricht. (3) [1] Von einem über­einstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. [2] Macht ein Kind, welches das vier­zehnte Lebensjahr vollendet hat, einen abweichenden Vorschlag, so entscheidet das Gericht nach Absatz 2.
(4) [1] Die elterliche Gewalt soll in der Regel einem Elternteil allein übertragen werden. [2] Erfordert es das Wohl des Kindes, so kann einem Elternteil die Sorge für die Person, dem anderen die Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen werden. (4) [1] Die elterliche Gewalt soll in der Regel einem Elternteil allein übertragen werden. [2] Erfordert es das Wohl des Kindes, so kann einem Elternteil die Sorge für die Person, dem anderen die Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen werden. (4) [1] (weggefallen)[1] [2] Erfordern es die Vermögens­interessen des Kindes, so kann die Vermögens­sorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil übertragen werden. (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muß. [2]
(5) Das Vormundschaftsgericht kann die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das geistige oder leibliche Wohl oder für das Vermögen des Kindes abzuwenden. (5) Das Familiengericht kann die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dieser forderlich ist, um eine Gefahr für das geistige oder leibliche Wohl oder für das Vermögen des Kindes abzuwenden. (5) [1] Das Gericht kann die Personen­sorge und die Vermögens­sorge einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. [2] Es soll dem Kind für die Geltend­machung von Unterhalts­ansprüchen einen Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(6) [1] Die vorstehenden Vorschriften gelten auch, wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt worden ist. [2] Der Schuldig­erklärung steht es gleich, wenn einem der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war. (6) [1] Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist. [2] Haben die Eltern innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils, durch das die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, keinen Vorschlag gemacht, so trifft das Familiengericht die Regelung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes am besten entspricht. (6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt worden ist. [3]

Kommentar

Am 1. Juli 1977 wurde die Regelung gekippt, dass das Sorgerecht auf den unschuldig geschiedenen Elternteil übertragen wird. Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde das unselige Prinzip eingeführt, dass staatliche Richter willkürlich darüber entscheiden, wer von den Elternteilen besser für die Betreuung des Kindes geeignet ist, angeblich zum Wohle des Kindes. Die Tatsache, dass nur das Familienwohl das Kindeswohl verwirklicht, wurde einfach beiseite gewischt.[4]

Anstatt die Schuldfrage zu klären, was die Familien­katastrophe ausgelöst hat, klären Familienrichter nun die Frage nach der Erziehungsfähigkeit. Erstens geht die Erziehungs­kompetenz dem staatlichen Richter überhaupt nichts an und zweitens wird durch die Familien­rechts­reform nur die Schlamm­schlacht und das "Schmutzige-Wäsche-waschen" vom Scheidungs­verfahren auf das Sorgerechts­verfahren verlagert. Das große Argument der Familien­rechts­reform, man wolle das "Schmutzige-Wäsche-waschen" vor Gericht vermeiden, hat sich längst als Zwecklüge der Familienzerstörer herausgestellt.

Zitat: «1671 BGB ist nicht weiter als ein Mittel der Machtausübung von Kindes­besitzerinnen.» - Franzjörg Krieg[5]

Einzelnachweise

  1. § 1671 Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1671 BGB
  3. lexetius.com: § 1671 BGB
  4. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl. Dazu gehört das Wohl der Mutter, aber auch das Wohl des Vaters, nämlich das Wohl der Eltern und der Kinder.", in: Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie - Karl Albrecht Schachtschneider, S. 23
  5. Twitter: 11:57 - 22. Nov. 2013

Querverweise