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Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).

Wortlaut

Artikel 6 (Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2] Fassung vom 21. Juli 2010[3] Änderungsvorschlag
(fehlt) (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Jeder Vater hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.[4] (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.[5]

Kommentar

Mutterkult

Der Mutterkult zeigt sich darin, dass Absatz 4 Mütter und damit die Mutterschaft unter "den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft" stellt, während den Vätern bzw. der Vaterschaft dieser besondere grundgesetzliche Schutz verwehrt wird. Väter sind in Deutschland immer noch vom Sorgerecht für ihre Kinder ausgeschlossen, wenn sie nicht mit dem Muttertier verheiratet waren. Abgesehen davon wundern sich auch ehemals verheiratete, von ihren Ex-Frauen entsorgte Väter, warum sie laut Grundgesetz offenbar keinen Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft haben.

Bastarde

Bastard ist ein veraltetes Wort für ein uneheliches Kind. Obwohl in Absatz 5 die Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern festgeschrieben ist, wird in Deutschland den unehelichen Kindern der leibliche Vater vorenthalten.

Schutz von Ehe und Familie

Zitat: «Der Artikel 6 wird auch 60 Jahre nach Verabschiedung des Grundgesetzes nicht erfüllt. Der Schutz von Ehe und Familie ist mangelhaft. [...] 60 Jahre nach Verabschiedung des Grundgesetzes ist der Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 nur mangelhaft erfüllt.», Johannes Schroeter‎[6]
Zitat: «Die Verfasser des Grundgesetzes hatten mit eigenen Augen gesehen und mitunter am eigenen Leib erfahren, wie die Nationalsozialisten Ehe und Familie in den Dienst völkischer Ideologie nahmen und zu zersetzen versuchten. [...]

Die besondere Schutzpflicht des Staates ist eine ebenso logische wie erfahrungs­gesättigte Folge der besonderen Schutz­bedürftigkeit von Ehe und Familie. Wer diese bestreitet, legt die Axt an die Wurzel des Staates und der Gesellschaft. Eine reale wie eine symbolische Ordnung würde zerstört, die auch von den meisten Zeitgenossen noch immer als Ideal angesehen wird.», Daniel Deckers[7]

Abwehrrecht der Eltern

Die Funktion des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 genannten Elternrechtes und des nur nachrangigen "staatlichen Wächteramtes" wird als Abwehrrecht der Eltern gegenüber dem Staat verkannt. Hier entsteht ein so genannten "Zirkelschluss", indem - von sozialpädagogischer Seite - der (gerichtliche) Elternkonflikt über die Belange des Kindes schon schlechthin zur "Kindeswohlgefährdung" uminterpretiert wird, die sodann – als faktisch-exekutive Eingriffsschwelle - für gänzliche oder teilweise Sorgerechtsentzüge durch dieselbe Behörde (Jugendamt) herangezogen wird. Wenngleich dies auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage (innerhalb des SGB VIII) beruht, so sind die Übergänge doch "fließend".

Umgangsverfahren

In Umgangsverfahren wird Vätern - auch solchen, die sich bereits vor der Trennung hälftig oder sogar überwiegend um die Betreuung und Erziehung gekümmert haben - durch deutsche Gerichte oft immer noch ein gerecht geregelter, zeitlich gleichwertiger Umgang mit ihren Kindern verwehrt. Väter, die für die Durchsetzung eines paritätischen Wechselmodells kämpfen, berufen sich dabei zunehmend auf ihr Elternrecht gemäß den Absätzen 2 und 3 des Artikel 6 und verweisen in diesem Zusammenhang auf das Diskriminierungsverbot der Absätze 2 und 3 des Art. 3 GG.

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgerufen am 28. August 2011
  5. Änderungsvorschlag
  6. Pressemeldung Familienbund Bayern, 22. Mai 2009
  7. Daniel Deckers: Ehe und Familie: Die Axt an die Wurzel, FAZ am 15. August 2012 (Die Bagatellisierung der Ehe schreitet voran. Doch das Grundgesetz stellt sie nicht ohne Grund unter besonderen Schutz.)

Querverweise

Netzverweise