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1859 BGB
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Der Paragraph 1859 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.
Wortlaut
1859 BGB - Einsetzung des Familienrats durch Verwandte | ||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Juli 1970 | Fassung von 1. Januar 1980 |
(1) Ein Familienrath soll von dem Vormundschaftsgericht eingesetzt werden, wenn ein Verwandter oder Verschwägerter des Mündels oder der Vormund oder der Gegenvormund die Einsetzung beantragt und das Vormundschaftsgericht sie im Interesse des Mündels für angemessen erachtet. | (1) [1] Ein Familienrath soll von dem Vormundschaftsgericht eingesetzt werden, wenn ein Verwandter oder Verschwägerter des Mündels oder der Vormund oder der Gegenvormund die Einsetzung beantragt und das Vormundschaftsgericht sie im Interesse des Mündels für angemessen erachtet. | (weggefallen)[1] |
[2] Ist das Kind nichtehelich, so steht den Verwandten des Vaters und deren Ehegatten ein Antragsrecht nicht zu. | ||
(2) Die Einsetzung unterbleibt, wenn der Vater oder die eheliche Mutter des Mündels sie untersagt hat.[2] | (2) Die Einsetzung unterbleibt, wenn der Vater oder die Mutter des Mündels sie untersagt hat. |
Kommentar
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Einzelnachweise
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1859 BGB
- ↑ lexetius.com: § 1859 BGB