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1860 BGB

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Der Paragraph 1860 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.

Wortlaut

1860 BGB - Zusammensetzung des Familienrats
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Januar 1980
Der Familienrath besteht aus dem Vormundschaftsrichter als Vorsitzendem und aus mindestens zwei, höchstens sechs Mitgliedern.[1] (weggefallen)[2]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1860 BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1860 BGB

Querverweise