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1864 BGB
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Der Paragraph 1864 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.
Wortlaut
1864 BGB - Bestellung von Ersatzmitgliedern bei Beschlußunfähigkeit durch vorübergehende Verhinderung | |
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Januar 1980 |
[1] Wird der Familienrath durch vorübergehende Verhinderung eines Mitglieds beschlußunfähig und ist ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. [2] Die Auswahl steht dem Vorsitzenden zu.[1] |
(weggefallen)[2] |
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1864 BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1864 BGB